Die Revision von Rechtsanwalt Bernhard S. aus München gegen das Urteil der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 15 KLs 35/09 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Beschluss vom 03. April 2013 verworfen. Der Münchner Kollege ist damit rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Betruges (31 Fälle vollendet und 33-mal versucht) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung unter einer Auflage von EUR 12.000,- zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zusammen mit anderen Angeklagten hatte der Kollege ein Modell entwickelt, in welchem Firmen, Kommunen und Parteien eine Abmahnung zugesandt wurden, die auf ihren Websites die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen. Die Angeklagten behaupteten unerwünschte E-Mails via e-card erhalten zu haben, obwohl sie sich die e-card-Werbung unter Verwendung der e-card-Websites untereinander zugeschickt hatten.
Der sündige Anwalt mahnte die Websiteinhaber ab und die jeweils anfallenden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 532,90 wurden bei Zahlung unter den Karussellbetreibern aufgeteilt. Nach Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen wurden sogar fällige Vertragsstrafen in Höhe von je EUR 5.000,- erfolgreich auf Basis des erneut eingesetzen E-Mail-Karussells eingefordert.
Schon die 6. große Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mühlhausen hatte den Rechtsanwalt aus München im Februar 2007 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde und zu einer Geldstrafe in Höhe von 90.000 Euro verurteilt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Kollegen scheint nunmehr akut gefährdet.
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Man ist versucht zu sagen "ein guter Tag"...
AntwortenLöschenWar das nicht der ehemalige Partner von Gravenreuth? Der Freiherr hatte sich ja auch arg verbrannt. Mit München hat das aber nicht in erster Linie was zu tun, oder?
AntwortenLöschenVielleicht geht er ja den gleichen Weg wie sein ehemaliger Kanzleipartner.
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