Christliche Motive scheinen bei den Filesharing-Profiteuren immer grössere Bedeutung zu gewinnen, seit der BGH mit Urteil vom 15.11.2012 zum Az. I ZR 74/12 (Morpheus) entschieden hat, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
Erst recht seit der BGH mit Urteil vom 08.01.2014 zum Az. I ZR 169/12 (BearShare) davon ausgeht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen, werden auch die Töne der Inkasso-Buden gemäßigt.
Die Debcon GmbH schließt ihr Schreiben entsprechend realistisch: "Alles in allem gibt es für beide Seiten ein Prozesskostenrisiko und nur eine Unsicherheit, wie und für wen sich die Gerichtsbarkeit entscheidet." Das klingt lange nicht mehr so souverän wie noch zu den Glanzzeiten der Filesharing-Abmahnungen.
Drohen die eigentlich immer noch mit Schufa-Einträgen bei längst bestrittenen Forderungen?
AntwortenLöschenNein, die kennen OLG Celle Urteil vom
Löschen19. Dezember 2013 Az. 13 U 64/13