Montag, 21. Dezember 2015

Anwalt und Notarverzeichnis

Wie ja sicherlich alle Leser wissen, wurden im Jahre 1919, also nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919, die Privilegien des Adels abgeschafft und nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt, sind Adelsprädikate Bestandteil des Nachnamens geworden.

Diese Rechtslage scheint ausgerechnet im von der Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH aus Köln herausgegebenen Anwalt- und Notarverzeichnis mit ca. 135.000 eingetragenen Berufsträgern und damit dem größten deutschen Verzeichnis seiner Art, verkannt worden zu sein, denn in der Datenverwaltung des Verzeichnisses findet sich eine gesonderte Rubrik "Adel*:" mit folgenden Auswahlmöglichkeiten:

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Wenn nun Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung als deutsches Bundesrecht fortgilt, wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten, sollte in einem Verzeichnis für Rechtsdienstleister keine gesonderte Rubrik "Adel" geführt werden. Denn ihren Nachnamen dürften auch Kollegen mit mehreren Namensbestandteilen durchaus noch selber schreiben können.

Donnerstag, 17. Dezember 2015

Die Turboquerulantin - 1.000,- Euro verqueruliert

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts wurde ignoriert, der daraufhin ergangene Beschluss über ein Ordnungsgeld via Facebook mit den Worten "ich lasse mich nicht vom Gericht einschüchtern nur weil ich die Wahrheit sage !!!" vom Tisch gewischt. Die Äußerungsfrist für den zweiten Ordnungsgeldantrag läuft und das Landgericht bestätigte mittlerweile auf die sofortige Beschwerde des Anwalts der Turboquerulantin hin die Rechtmäßigkeit des ersten Ordnungsgeldbeschlusses:

"Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ein Ordnungsgeld verhängt. Der Beschwerdegegner hat substantiiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen auch noch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung auf der von der Beschwerdeführerin verantworteten Facebook-Seite unverändert abrufbar waren. Dieses stellt einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung dar.

Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft, da die Beschwerdeführerin trotz Erhalt der einstweiligen Verfügung die streitgegenständlichen Äußerungen nicht entfernte. Auch die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist noch angemessen. Es handelt sich zwar um den ersten Verstoß. Allerdings handelte die Beschwerdeführerin vorsätzlich, da sie das Posting bewusst nicht entfernte und das gerichtliche Verbot ignorierte. Mit Rücksicht hierauf erscheint das festgesetzte Ordnungsgeld der Höhe nach jedenfalls ausreichend, aber auch erforderlich, um der Bedeutung des Verstoßes gerecht zu werden und die Beschwerdeführerin zur künftigen Beachtung des Verbotes anzuhalten."

Von hier aus besten Dank für die fehlende Begründung der sofortigen Beschwerde. Der mangelnde Begründungszwang bei diesem Rechtsmittel, bei dem durchaus auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können, erleichtert die Arbeit bisweilen ungemein.

Mittwoch, 16. Dezember 2015

Rechtsanwalt fotografiert Gegenanwalt vor Gerichtssaal - Mandant nutzt Foto zum Mobbing auf Facebook

Wer glaubt, er würde alle Facetten des unkollegialen Umgangs unter Anwälten kennen, dürfte sich getäuscht haben und auch ich bin überrascht, welche Dimensionen die Sucht nach Facebook-Beifall bei im Offline-Modus Zu-kurz-gekommenen erreichen kann. Denn den Olymp des anwaltlichen Cybermobbings erklommen jüngst Rechtsanwalt und Mandant gemeinsam vor einem deutschen Provinzgericht, als sie den Bevollmächtigten der Gegenpartei arbeitsteilig bloßstellten.

Das vor dem Gerichtssaal vom Anwalt erstellte Foto, auf dem der Gegenanwalt erkennbar war, übermittelte der Fotograf an seinen Mandanten und dieser stellte das Bild nebst Namensnennung und Verweis auf die Kanzleiseite des ahnungslosen Kollegen auf Facebook ein, um gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten und der auf Hetze getrimmten Facebook-Gefolgschaft ein munteres Cybermobbingfest zu feiern. Bei einer Anzahl von mehreren tausend Claqueuren erwies sich der Glaube des Mobberpärchens an ein intimes Anwaltsbashing leider schnell als falsch.

Claqueur: "Weiss er von seinem Glück?"
Mobber: "Nö."
Claqueur: "Sollte er von diesem Foto erfahren werdet Ihr Euch vor Gericht sicher wiedersehen."
Mobberanwalt: "wird nicht passieren. Grund darf ich nicht nennen."

Weil auch unter den Lesern des nur begrenzt sichtbaren Lästerbeitrags der gefeierte Sittenverfall nicht auf uneingeschränkte Zustimmung traf, wird sich das Mobberpärchen nun wegen seiner naiven Fehleinschätzung vor der deutschen Justiz verantworten müssen und vielleicht auch ein kleines bisschen Rechtsgeschichte gemeinsam schreiben.  

Montag, 7. Dezember 2015

Die Turboquerulantin

Ein besonders beratungsresistentes Wesen hat sich vor kurzem in mein juristisches Fadenkreuz gedrängelt und fühlt sich dort offensichtlich pudelwohl. Die zarte einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts kann natürlich eine in Justizwillkürgruppen auf Facebook heimische Propagandistin nicht erschrecken und schon gar nicht vom Verbot der Veröffentlichung persönlicher Nachrichten im weltweit beliebstesten sozialen Netzwerk überzeugen. Und wer eine ganz grosse Nummer im Reigen der deutschen Justizopferszene sein möchte, muss selbstverständlich auch gegen die Wirkung eines Beschlusses über ein Ordnungsgeld immun sein und nach dessen Zustellung der Gemeinde auf Facebook stolz die eigene Standhaftigkeit verkünden:

"ich lasse mich nicht vom Gericht einschüchtern nur weil ich die Wahrheit sage !!!", "ich tue es aber weiterhin ...und lasse mir den Mund nicht verbieten !!!", "auch nicht von einer Richterin od einem Richter !!!"

Ich bin richtig gespannt, wo die Reise mit der doch beeindruckend wehrhaften Turboquerulantin hingeht und ob das Gericht am Ende die weiße Flagge hisst oder ob die Amazone mit den drei Ausrufezeichen im Köcher am Ende von der allmächtigen aber durchaus gütigen bundesdeutschen Justiz wieder zurück auf den Pfad der Tugend geführt wird.