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Mittwoch, 4. Dezember 2019

Geklaute Fotos und Texte auf Facebook

In manch finsteren Gegenden scheint es sich immer noch nicht herumgesprochen zu haben, dass das Internet und natürlich auch das soziale Netzwerk Facebook kein rechtsfreier Raum ist. Immer wieder werden fremde Bilder und Texte auf Facebook in persönlichen Profilen veröffentlicht, ohne die Rechte der Urheber zu beachten. Dabei ist es eigentlich ganz einfach, denn § 97 UrhG bestimmt, dass ein Bilder- oder Textpirat vom Urheber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann dabei regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12. Wer also fremde Bilder oder Texte auf Facebook veröffentlicht, sollte nicht überrascht sein, wenn er vom Autor oder Fotografen abgemahnt wird, denn wer will schon seine Werke auf der kommerziellen Werbeplattform Facebook kostenfrei um die Welt geschleudert sehen?

Wer Mark Zuckerbergs Werberegal mit Inhalten zur Generierung von Werbeeinnahmen füllen will, mag dies mit eigenen Fotos oder Gedichten tun, sollte aber die Hände und insbesondere auch die Maustaste von fremden Werken lassen. Wie in Deutschland mittlerweile üblich, tun sich auch im Urheberrecht ertappte Rechtsverletzer gerne selber leid, ohne in der Lage zu sein, ein angemessenes Unrechtsbewusstsein zu entwickeln. Oftmals wird dabei auch über die durch das rechtswidrige Treiben entstandenen Abmahnkosten gejammert, obwohl das Urheberrechtsgesetz durch § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG mit verständlichen Worten bestimmt, dass vom Urheber der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung verlangt werden kann.

Schließlich eröffnet die Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ein weiteres Feld für die Steigerung des Selbstmitleids, wenn es der Verletzte wagt, vom Klauer als Schadensersatz den Betrag zu verlangen, den der Pirat als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dass dieser Schadensersatz danach berechnet wird, was bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Unternehmer gewährt hätte, ist wenigstens für die nach § 105 UrhG von den Landesregierungen bestimmten Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen eine Selbstverständlichkeit und man kann sich als Urheber insoweit auf weitaus mehr Sachverstand verlassen, als dies an Gerichten ohne Spezialzuständigkeit üblich ist.

Freitag, 20. September 2019

Das verbotene Video mit dem schlagenden Sänger

Wenn man das Video mit einem bekannten deutschen Sänger sieht, wie er zunächst einen Mann mit körperlicher Gewalt am Filmen hindern will und anschließend ohne ersichtlichen Grund einige Schritte weiter auf einen anderen Mann zugeht, um dann mit einer Umhängetasche auf ihn einzuschlagen, wundert man sich nicht nur über die devote Haltung des Geprügelten, sondern auch über die unverhohlene Aggressivität des angreifenden Künstlers.

Wie einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09. März 2017 zum Az.: 15 U 46/16 zu entnehmen ist, hatte die Staatsanwaltschaft Köln das anschließende Ermittlungsverfahren gegen den Sänger wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung und Nötigung am 30.6.2016 allerdings eingestellt und das Landgericht Köln die Veröffentlichung des Videos in der konkreten Form sogar verboten, weil es nur die Situation der körperlichen Auseinandersetzung zeige, aber keine Informationen zu der Situation im Vorfeld vermittele, in welcher die Angegriffenen angefangen hätten, den Sänger und seine beiden Begleiter gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zu fotografieren.

Die Veröffentlichung der Aufnahmen wurde im folgenden Zivilprozess damit verteidigt, dass der prominente Musiker nicht nur versucht habe, "die Fotografen körperlich wegzudrängen", sondern dass er sie vielmehr geschlagen habe und zwar mit einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nämlich der mindestens 2,3 Kilogramm schweren Ledertasche mit Schultergurt, die einem Opfer mit Wucht gegen den Kopf geschleudert wurde. Der Rechtsanwalt des Prominenten hatte das aggressive Verhalten seines Mandanten nämlich öffentlich unter Hinweis auf das geltende Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt, weil es auch Prominente in Deutschland nicht dulden müssten, "dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden". Allein um diesem vorzubeugen habe der Künstler "sodann selber versucht, die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten".

Das Oberlandesgericht Köln ordnete den Künstler als prominente Person mit Leitbild- und Kontrastfunktionen ein, die dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten könne und bejahte deshalb in Kombination mit der verbalen und zum Teil auch tätlichen Aggressivität ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit am veröffentlichten Geschehen. Und obwohl auch das Oberlandesgericht Köln in der zweiten Instanz zu dem Schluss kam, dass einiges dafür sprechen könnte, dass jedenfalls das Schleudern der Tasche keine erforderliche Notwehrhandlung gewesen sei, um einen gegenwärtigen Angriff auf das Recht am eigenen Bild abzuwehren und die Tasche wegen ihrer Größe und ihres Gewichts in ihrer konkreten Flugbahn kaum zu berechnen war, weshalb die erkennbare und nahe liegende Gefahr bestand, das Prügelopfer zu verletzen, mochte das Oberlandesgericht das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot der Videoveröffentlichung nicht kippen.

Weil es nahe liege, aus den lediglich zusammengefügten Bildsequenzen den falschen Schluss zu ziehen, allein das Vorhandenseins einer Kamera habe den Künstler übermäßig aggressiv werden lassen, sei das Persönlichkeitsrecht des Sängers rechtswidrig beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dessen, dass der in der konkret untersagten Bildsequenz dreimal zu sehende Schlag mit der Tasche gleichsam den Höhepunkt der Auseinandersetzung darstelle, liege in dieser konkreten Darstellung eine unter den vorliegenden Umständen nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechte des Künstlers. Das betreffende Videomaterial wäre so zusammengefügt worden, dass die Version mit der den Sänger in der Öffentlichkeit besonders stark beeinträchtigenden Szene des Schlages mit der Tasche nicht nur – entgegen der zutreffenden chronologischen Reihenfolge der Ereignisse – gleichsam als „Aufmacher“ direkt zu Beginn der Berichterstattung zeige, sondern darüber hinaus noch zweimal wiederholt werde, einmal davon in Zeitlupe, eine nicht hinnehmbare Anprangerung sei.

Wenn man das aggressive Geschehen auf dem Flughafen auch heute noch im Internet zu sehen bekommt, wird dies wohl daran liegen, dass nur das Zeigen der konkret zusammengeschnittenen Filmsequenz verboten wurde und ein zivilrechtliches Verbot natürlich nur von demjenigen zu beachten ist, demgegenüber dieses im Urteil ausgesprochen wurde. Insbesondere der Schlag mit der Umhängetasche beinhaltet angesichts des Umstands, dass sich der Künstler zur erfolgreichen Ausführung dieses Angriffs noch auf das Opfer zubewegen musste, einen deutlichen Bestrafungscharakter, für den das Oberlandsgericht Köln zurückhaltend den Begriff "Notwehrexzess" ins Spiel gebracht hatte. In einem anderen Kontext und in zutreffender chronologischer Reihenfolge präsentiert, dürfte das Videomaterial über den prominenten Sänger daher auch heute noch für das Publikum von Interesse und eine Veröffentlichung deshalb durchaus zulässig sein.

Mittwoch, 16. Dezember 2015

Rechtsanwalt fotografiert Gegenanwalt vor Gerichtssaal - Mandant nutzt Foto zum Mobbing auf Facebook

Wer glaubt, er würde alle Facetten des unkollegialen Umgangs unter Anwälten kennen, dürfte sich getäuscht haben und auch ich bin überrascht, welche Dimensionen die Sucht nach Facebook-Beifall bei im Offline-Modus Zu-kurz-gekommenen erreichen kann. Denn den Olymp des anwaltlichen Cybermobbings erklommen jüngst Rechtsanwalt und Mandant gemeinsam vor einem deutschen Provinzgericht, als sie den Bevollmächtigten der Gegenpartei arbeitsteilig bloßstellten.

Das vor dem Gerichtssaal vom Anwalt erstellte Foto, auf dem der Gegenanwalt erkennbar war, übermittelte der Fotograf an seinen Mandanten und dieser stellte das Bild nebst Namensnennung und Verweis auf die Kanzleiseite des ahnungslosen Kollegen auf Facebook ein, um gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten und der auf Hetze getrimmten Facebook-Gefolgschaft ein munteres Cybermobbingfest zu feiern. Bei einer Anzahl von mehreren tausend Claqueuren erwies sich der Glaube des Mobberpärchens an ein intimes Anwaltsbashing leider schnell als falsch.

Claqueur: "Weiss er von seinem Glück?"
Mobber: "Nö."
Claqueur: "Sollte er von diesem Foto erfahren werdet Ihr Euch vor Gericht sicher wiedersehen."
Mobberanwalt: "wird nicht passieren. Grund darf ich nicht nennen."

Weil auch unter den Lesern des nur begrenzt sichtbaren Lästerbeitrags der gefeierte Sittenverfall nicht auf uneingeschränkte Zustimmung traf, wird sich das Mobberpärchen nun wegen seiner naiven Fehleinschätzung vor der deutschen Justiz verantworten müssen und vielleicht auch ein kleines bisschen Rechtsgeschichte gemeinsam schreiben.