Nach gefühlten 30 verlorenen Verfahren auf Seiten der Turboquerulantin haben wir den tapferen Kollegen aus Ettlingen verabschiedet und durften für das Rückspiel am Amtsgericht Duisburg-Ruhrort im Massaker-Verfahren einen Rechtsanwalt aus Oberhausen als Vertreter des angeblichen Justizopfers begrüßen. Dass es für den neuen Bevollmächtigten der Turboquerulantin nicht besser lief, war keine Überraschung, denn die von der Gegenseite angekündigten Beweise für einen rauschenden Triumph blieben schlicht aus.
Im Mittelpunkt des Prozesses stand ein Konto auf Facebook mit dem Namen "Turboquerulantin", dass angeblich von unserem Mandanten betrieben wurde. Von dort aus sollte er ein Massaker am Amtsgericht Nienburg angedroht haben. Eine falsche Tatsachenbehauptung, die nach höchstpersönlichem Einspruch der juristischen Geisterfahrerin gegen ein Versäumnisurteil vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Urteil vom 10.04.2017 zum Az.: 10 C 313/16 erneut verboten wurde.
Das Amtsgericht musste sich auch mit der wiederkehrenden Behauptung einer Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit der TQ befassen, die regelmäßig durch nichtssagende ärztliche Bescheinigungen gestützt werden sollen: "Für eine Prozessunfähigkeit der Verfügungsbeklagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr war erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte die angebliche Verhandlungsunfähigkeit vorschob, um sich vor einer gerichtlichen Ahndung der Vorwürfe gegen sie zu schützen. Das lässt sich aus der Weigerung, eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, entnehmen."
Wir haben die Masche der Turboquerulantin, sich vor unangenehmen Verfahren mittels Attest zu drücken, zum Anlass genommen, die Bestätigungen einer psychischen Krankheit als auch die mehrfache Bestätigung von Verhandlungsunfähigkeit oder Haftunfähigkeit durch den Hausarzt einer juristischen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft unterziehen zu lassen. Denn nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einem Gericht wider besseren Wissens ausstellt. Als Allgemeinmediziner ohne das notwendige Fachwissen vor anstehenden Gerichtsterminen stereotype ärztliche Gesundheitszeugnisse auszustellen, die eine psychische Krankheit attestieren, könnte schlicht strafbar sein.
Dienstag, 16. Mai 2017
Mittwoch, 10. Mai 2017
krimineller Abi-Streich
Wenn Lehrer erwägen, die Staatsanwaltschaft auf Schüler des eigenen Abschlussjahrgangs anzusetzen, kann es nur um Verletzte oder einen hohen Sachschaden gehen - dachte ich. Tatsächlich muss man dem verabscheuungswürdigen Abi-Scherz eine kriminelle Energie bescheinigen, die ihresgleichen sucht. Den zu Grunde liegenden Sachverhalt beschreibt ein Brief dreier Lehrerinnen der Schule an ihre Schüler, mit welchem sie ihre Mitarbeit am Abiturgottesdienst 2017 aufkündigen, hinreichend genau:
"An die Schülerinnen der Vorbereitungsgruppe des Abiturgottesdienstes 2017
Am 7. April 2017 wurden am Quirinus Gymnasium, einem öffentlichen Raum, mit Mehrheitsbeschluss der gesamten Jahrgangsstufe Q2 folgende bildliche und schriftliche Darstellungen vorgenommen:
Im Foyer wurde eine ca. 2 m große, erigierte Penisabbildung an eine Wand geklebt. Die heraus spritzenden Spermiendarstellungen wurden durch Fotos einiger Mitglieder des Lehrerkollegiums bedeckt. In der Glasvitrine vor dem Verwaltungsgang (Schulleitung und Sekretariat) stand ein ca. 20 cm großer Dildo mit folgendem Satz: "Weil sie ja jetzt nicht mehr mit uns ficken können - hier ein kleiner Ausgleich XOXO, Q 2"
Wir sind ausgesprochen entsetzt über diese sexistischen, überaus niveaulosen, sehr respektlosen und ehrabschneidenden o.g. bildlichen Darstellungen sowie schriftlich gemachten Äußerungen, die das gesamte Lehrerkollegium beleidigen und diffamieren. Daher sind wir nicht bereit, den Abiturgottesdienst weiter mit Ihnen zu planen und zu organisieren, und beenden unsere Tätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen"
Ich kann mich nicht erinnern, dass ich jemals von einem bösartigeren Abi-Streich gehört hätte. Ein Penis-Mosaik an der Wand und ein Dildo nebst Kondom mit dem metaphorisch verwendeten Wort "ficken". Ein derartig widerwärtiges Verhalten verdient die Ausschöpfung aller zivil- und strafrechtlicher Sanktionen, die ein funktionierender Rechtsstaat zu bieten hat. Das Mitwirken an der Organisation eines Abiturgottesdienstes unter diesen Voraussetzungen wäre in der Tat ein verheerendes Signal an nachfolgende Schülergenerationen. Schließlich hatte Jesus nicht ohne Grund verkündet: "Liebet eure Feinde; segnet, die euch fluchen; tut wohl denen, die euch hassen; bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen." Von eigenen Schülern war da nicht die Rede.
An den gesamten Abi-Jahrgang kann man nur appellieren, die verantwortlichen Übeltäter nicht zu decken und dafür zu sorgen, dass sie ihrer gerechten Strafe nicht entgehen. Wer in seiner Schulzeit bisher nicht gelernt hat, Kameraden zu denunzieren, sollte sich diese letzte Möglichkeit nicht entgehen lassen und damit beweisen, dass er am Quirinus-Gymnasium zu einer verantwortungsbewussten und sozial ausgerichteten Lebensgestaltung befähigt wurde.
Dienstag, 9. Mai 2017
Geh´ nach hause du Hurensohn
Als Hannoveraner ist man derzeit sehr an den Spielen der Aufstiegsfavoriten der 2. Fussball-Bundesliga interessiert, was dazu führte, mir am Montagabend das Spitzenspiel zwischen dem Dritt- und Viertplatzierten der 2. Liga, Eintracht Braunschweig und Union Berlin, anzusehen. Als in der 54. Minute der Berliner Abwehrmann Roberto Puncec einen Konter der Braunschweiger durch ein Foulspiel an Christoffer Nyman unterband und nach seiner zweiten gelben Karte des Platzes verwiesen wurde, waren die Schmähgesänge zahlreicher Braunschweiger Fans deutlich für jeden Zuschauer hörbar: "Geh´ nach hause du Hurensohn."
Unzweifelhaft eine Beleidigung des Berliner Spielers durch zahlreiche Braunschweiger, die mit Hilfe von Kameras im Stadion sicherlich auch nachträglich noch identifizierbar wären. Da eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird und antragsberechtigt in der Regel nur der Verletzte selbst ist, besteht wenig Hoffnung, dass die Braunschweiger Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen werden, um ein rechtsstaatliches Exempel am blau-gelben Pöbel zu statuieren.
Ich gehe nicht davon aus, dass Roberto Puncec an der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung interessiert ist und sich einen Strafantrag verkneifen wird, obwohl er sich angesichts der in der breiten Öffentlichkeit verübten Tat sicherlich nicht den üblichen Standardformulierungen der jeweiligen Staatsanwaltschaft nach einer Anzeigeerstattung wegen Beleidigung ausgesetzt sehen würde:
Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.
Gründe: Bei dem von d. Antragsteller(in) geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis d. Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Vorliegend erfolgte die beleidigende Äußerung nicht im öffentlichen Raum, sondern im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Ausgangssituation kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht werden. Es steht dem Antragsteller frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Täters selbst zu bewirken. Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Schade.
Unzweifelhaft eine Beleidigung des Berliner Spielers durch zahlreiche Braunschweiger, die mit Hilfe von Kameras im Stadion sicherlich auch nachträglich noch identifizierbar wären. Da eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird und antragsberechtigt in der Regel nur der Verletzte selbst ist, besteht wenig Hoffnung, dass die Braunschweiger Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen werden, um ein rechtsstaatliches Exempel am blau-gelben Pöbel zu statuieren.
Ich gehe nicht davon aus, dass Roberto Puncec an der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung interessiert ist und sich einen Strafantrag verkneifen wird, obwohl er sich angesichts der in der breiten Öffentlichkeit verübten Tat sicherlich nicht den üblichen Standardformulierungen der jeweiligen Staatsanwaltschaft nach einer Anzeigeerstattung wegen Beleidigung ausgesetzt sehen würde:
Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.
Gründe: Bei dem von d. Antragsteller(in) geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis d. Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Vorliegend erfolgte die beleidigende Äußerung nicht im öffentlichen Raum, sondern im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Ausgangssituation kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht werden. Es steht dem Antragsteller frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Täters selbst zu bewirken. Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Schade.
Donnerstag, 4. Mai 2017
Patentanwalt veruntreut 100 Millionen Euro
Wer als Rechtsanwalt vergisst, vom Mandanten verauslagte Gerichtskosten weiterzuleiten, kann schnell in Teufels Küche geraten. Zum Küchenchef des Teufels dürfte sich ein ehemaliger Patentanwalt gekrönt haben, der das Institut für Rundfunktechnik (IRT) als gemeinsame Forschungsstelle der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio seit den siebziger Jahren beraten hat und dabei Erträge im dreistelligen Millionenbereich in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll.
Der Patentanwalt könnte unter Ausnutzung seiner Verhandlungsposition eigene Verträge über Patente des IRT mit einer internationalen Patentverwertungsgesellschaft geschlossen und auf diese Weise über Jahre enorm hohe Beträge vereinnahmt haben. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt wegen des dringenden Verdachts der mehrfachen Untreue in einem besonders schweren Fall, wegen Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall und wegen Parteiverrats. Das Vermögen des beschuldigten Patentanwalts ist bereits durch einen Arrestbefehl des Landgerichts München I gesichert worden. So, und jetzt nochmal schnell die eigenen Umsätze überprüfen, ob nicht doch irgendwo Peanuts hängen geblieben sind und ich die GEZ-Gebühren bezahlt habe.
Der Patentanwalt könnte unter Ausnutzung seiner Verhandlungsposition eigene Verträge über Patente des IRT mit einer internationalen Patentverwertungsgesellschaft geschlossen und auf diese Weise über Jahre enorm hohe Beträge vereinnahmt haben. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt wegen des dringenden Verdachts der mehrfachen Untreue in einem besonders schweren Fall, wegen Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall und wegen Parteiverrats. Das Vermögen des beschuldigten Patentanwalts ist bereits durch einen Arrestbefehl des Landgerichts München I gesichert worden. So, und jetzt nochmal schnell die eigenen Umsätze überprüfen, ob nicht doch irgendwo Peanuts hängen geblieben sind und ich die GEZ-Gebühren bezahlt habe.
Dienstag, 2. Mai 2017
Turboquerulantin - Fortbildung im Vollstreckungsrecht am Amtsgericht Hagen
Sehr geehrte Herren,
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx wird mitgeteilt, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin erfolglos war. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers hat die Schuldnerin amtsbekannt keine pfändbare Habe. Es wird angefragt, ob die Schuldnerin weiterhin gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt. In dem Fall wäre die Ordnungshaft zu vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
__________________________________________________
In Sachen des Ordnungsgeldantrags wegen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Herrn xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx, xxxx xxx xxxxx-xxxx xx, xxxxx xxxxx,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen
gegen
Frau xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxx xx x, xxxxx xxxxxxxxxxxx
1. wird zunächst darum gebeten, über den weiteren PKH-Antrag und den weiteren Ordnungsgeldantrag vom 19.08.2016 zu entscheiden.
2. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Vollstreckung der Ordnungshaft nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin immer noch gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt, sondern nach Rechtskraft des Ordnungsgeldbeschlusses unbedingt zu vollstrecken, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
______________________________________________
ln dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx
Die Vollstreckung ist fortzusetzen.
Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft. (Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 890 Rn. 15-16, beck-online)
Die Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unterlassung oder Duldung nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erfüllt hat. Die Ordnungsmittel haben auch Straffunktion.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB kann die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleiben, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch bisher nicht erkennbar.
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx wird mitgeteilt, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin erfolglos war. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers hat die Schuldnerin amtsbekannt keine pfändbare Habe. Es wird angefragt, ob die Schuldnerin weiterhin gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt. In dem Fall wäre die Ordnungshaft zu vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
__________________________________________________
In Sachen des Ordnungsgeldantrags wegen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Herrn xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx, xxxx xxx xxxxx-xxxx xx, xxxxx xxxxx,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen
gegen
Frau xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxx xx x, xxxxx xxxxxxxxxxxx
- Antragsgegnerin -
1. wird zunächst darum gebeten, über den weiteren PKH-Antrag und den weiteren Ordnungsgeldantrag vom 19.08.2016 zu entscheiden.
2. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Vollstreckung der Ordnungshaft nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin immer noch gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt, sondern nach Rechtskraft des Ordnungsgeldbeschlusses unbedingt zu vollstrecken, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
______________________________________________
Amtsgericht Hagen
14 C 100/16
Verfügung
Die Vollstreckung ist fortzusetzen.
Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft. (Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 890 Rn. 15-16, beck-online)
Die Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unterlassung oder Duldung nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erfüllt hat. Die Ordnungsmittel haben auch Straffunktion.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB kann die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleiben, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch bisher nicht erkennbar.
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
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