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Samstag, 20. November 2021

Turboquerulantin - Strafanzeige gegen Betreuer

Mit einem Paukenschlag meldet sich die Turboquerulantin auf der großen Bühne der deutschen Gerichtsbarkeit zurück. Es war still geworden um unseren bissigen Justizdackel, der vor einiger Zeit mit einem Kunstgriff durch das Amtsgericht Nienburg an die Leine eines erfahrenen Berufsbetreuers gelegt wurde. Der Betreuer hatte hervorragende Arbeit geleistet und so konnten bei den letzten Ordnungsgeldverfahren faxterroristische Rechtsmittelorgien zu Lasten der überarbeiteten Justiz vollständig vermieden werden.

Der gemeinsame Fronteinsatz mit dem geschätzten Betreuer und Fachmann für altersbedingte Krankheitsprobleme scheint jedoch ein jähes Ende gefunden zu haben, denn die Turboquerulantin hat keine Gnade walten lassen und wegen zahlreicher Konflikte nach eigenen Angaben einen Strafantrag wegen sämtlicher Delikte aus allen rechtlichen Gesichtspunkten gegen den anerkannten Gerontologen und Rechtsfachwirt aus Nienburg gestellt.

Die Vorwürfe wiegen schwer und die zuständige Staatsanwaltschaft muss nun prüfen, ob die Behauptungen der Turboquerulantin stimmen, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig handelte. Es stehen sogar Straftaten wie die Verletzung des Postgeheimnisses und die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht im Raum, so dass für unseren in die Mühlen der Justiz geratenen Kollegen auch die Karriere als Berufsbetreuer gefährdet scheint.

Es ist jedoch anerkannt, dass sich die Pflichten eines Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises aus einem privatrechtlichen Verhältnis der Personensorge ergeben, so dass unser Turbilein dem tapferen Betreuer schon aus Rechtsgründen keine strafbare Offenbarung eines zu ihrem persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisses nach § 203 StGB vorwerfen kann. Auch ist ein vom Amtsgericht Nienburg bestellter Berufsbetreuer kein „Geheimnisträger“ im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB.

Die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB scheidet aus, weil unser Mann an der Betreuungsfront natürlich nicht unbefugt die Gerichtspost der Turboquerulantin geöffnet hat, sondern genau zu diesem Zweck vom Amtsgericht Nienburg eingesetzt wurde. Allenfalls könnte der Betreuer gegenüber dem Türbchen als Betreute zivilrechtlich für Schäden haften, die aus einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen seiner Amtsführung resultieren, § 1833 BGB.

Die Haftung des § 1833 Abs. 1 BGB gründet sich auf ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zwischen Betreuer und Betreutem besteht und bereits mit der Bestellung des Betreuers beginnt. Soweit TQ als Betreute gegenüber einem von ihr geschädigten Kläger aus deliktischem Handeln haftet, könnte sie sogar einen internen Regressanspruch gegenüber dem Betreuer geltend machen, wenn die Schädigung des Klägers auf der mangelhaften Amtsführung des Betreuers beruhte.

Wir werden natürlich auch weiterhin eng mit den Gerichten in Deutschland zusammenarbeiten, um die Turboquerulantin dauerhaft aus dem Verkehr zu ziehen und drücken unserem in Bedrängnis geratenen Mitstreiter auf Seiten der Nienburger Justiz jedenfalls die Daumen, dass er die Beißattacke unbeschadet übersteht und sich auch in Zukunft weiterhin mit Erfolg für eine geordnete Rechtspflege als Berufsbetreuer einsetzen kann.

Donnerstag, 24. September 2020

schwule Sau

Bei einem Wahlkampftermin in Bergisch Gladbach am 29. August 2020 soll ein unzufriedener Mitbürger den homosexuellen Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, deutlich hörbar als "schwule Sau" bezeichnet haben. Nachdem der Bundesgesundheitsminister rechtzeitig den zur strafrechtlichen Verfolgung einer Beleidigung notwendigen Strafantrag gestellt hatte, hat die Kölner Staatsanwaltschaft nun ein Ermittlungsverfahren gegen den zum fraglichen Zeitpunkt von der Polizei identifizierten mutmaßlichen Täter eingeleitet.

Anders als das gewöhnliche Fußvolk müssen sich Politiker nicht mit der Standardfloskel der Staatsanwaltschaften begnügen, welche die Verfahren bei Beleidigungen regelmäßig mit dem Hinweis, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe und der Privatklageweg offen stehe, einstellen. Rechtlich dürfte der mutmaßliche Täter kaum etwas gegen eine tatbestandsmäßige Beleidigung vorzubringen haben, denn schon das Landgericht Köln hatten in seinem Urteil vom 05.06.2002 zum Az.: 28 O 12/02 zur Bezeichnung "schwule Sau" deutliche Worte gefunden:

"Vorliegend kann dahinstehen, ob mit der zweifachen Betitelung des Klägers mit dem Wort "schwul", das mit der vorgenommenen Einspielung Prominenten in den Munde gelegt wurde, eine ehrkränkende Herabsetzung des Klägers verbunden ist. Jedenfalls das von ... stammende und durch den Zusammenschnitt der Szenen offensichtlich auf den Kläger bezogene Zitat "schwule Sau" ist seiner Natur nach offensichtlich geeignet, den Kläger herabzusetzen. Die Kundgabe der Nicht- bzw. Missachtung liegt hierbei nach Auffassung der Kammer weniger in der Frage der angeblichen sexuellen Orientierung des Klägers (also auf Tatsachenebene), sondern vielmehr auf der Wertungsebene, durch die zusätzliche Verwendung des Wortes "Sau". Hiermit ist der Tatbestand der Beleidigung grundsätzlich erfüllt."

Als denkbarer Ausweg erscheint für den Täter zunächst der Vortrag, er habe den Gesundheitsminister mit den Worten "schwule Sau" möglichst prägnant und in aller Kürze auf die Wiedereröffnung des hannoverschen Szeneclubs "Schwule Sau" hinweisen wollen, der am 10.10.2020 nach rund 7 Monaten wieder seinen Betrieb aufnehmen wird. Diese Ausrede dürfte allerdings schon daran scheitern, dass die Wiedereröffnung des Clubs am Tag der Tat noch gar nicht bekannt war.

Freitag, 12. Juli 2019

"Du Arschloch"

Seit Mitte 2018 werden ankommende Asylbewerber in sogenannten Ankerzentren untergebracht. Das Wort "Anker" steht für Ankunft, kommunale Verteilung, Entscheidung und Rückführung. Zur Abwicklung der Asylverfahren sollen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundesagentur für Arbeit, Jugendämter sowie Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eng zusammenarbeiten. Im Ankerzentrum Donauwörth, das bis Ende Dezember 2019 geschlossen wird, gab es in der Vergangenheit immer wieder Konflikte zwischen Bewohnern und Sicherheitspersonal sowie der Polizei. Vorgestern eskalierte ein Konflikt gar derart, dass eine Mitarbeiterin des Ankerzentrums Donauwörth einen 19-jährigen Asylbewerber aus Nigeria vor anderen Mitarbeitern laut und deutlich hörbar mit den Worten "Du Arschloch" beschimpfte.

Ohne Zweifel ist die Äußerung eines Mitarbeiters in einem Ankerzentrum "Du Arschloch" gegenüber einem Asylbwerber eine Beleidigung, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Dabei kann der Mitarbeiterin nicht zu Gute gehalten werden, dass das Opfer im vorliegenden Fall die im Innern des Gebäudes ausgesprochene Beleidigung nicht hören konnte, weil eine verbale Herabsetzung einer Person unabhängig von der Kenntnisnahme des Beleidigten strafbar ist. Eine Beleidigung nach § 185 StGB kann nämlich auch in Abwesenheit des Betroffenen gegenüber Dritten erfolgen.

Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung im Rahmen einer Kündigung kommt es allerdings sowohl auf den Vorlauf des Konflikts, der zu der Äußerung führte, als auch auf das weitere Geschehen an. Fraglich ist daher, ob die Beleidigung einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB darstellt. Nach § 626 Absatz 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Beleidigungen gegenüber Asylbwerbern in einem Ankerzentrum kommen als wichtiger Grund durchaus in Betracht.

Die Prüfung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten. Zunächst ist festzustellen, ob ein Verhalten vorliegt, das "an sich", also ohne Rücksicht auf die Gegebenheiten des Einzelfalles, geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen. Ist dies wie hier der Fall, muss in einem zweiten gedanklichen Schritt geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber anlässlich des Vorfalles und aller seiner relevanten Einzelheiten sowie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen tatsächlich unzumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten.

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung der Mitarbeiterin des Ankerzentrums vorliegen. Zwar ist die Äußerung "Du Arschloch" an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 BGB zu rechtfertigen, denn mit dieser Äußerung wurde der nigerianische Asylbewerber beleidigt. Die Verwendung des "A-Wortes" ist grundsätzlich beleidigend, weil sie den Betroffenen herabwürdigt. Das gilt hier selbst dann, wenn man zu Gunsten der Mitarbeiterin unterstellt, dass dieses Wort zum üblichen Wortschatz der Angestellten im Ankerzentrum gehört und dort immer wieder verwendet wird.

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird regelmäßig betont, dass aus dem Kreis der denkbaren Beleidigungen nur die groben Beleidigungen eine Kündigung rechtfertigen können. Grob ist eine Beleidigung, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen darstellt. Auch dies dürfte hier zu bejahen sein. Im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung wird vorliegend jedoch entscheidend sein, dass der Beleidigte objektiv im Begriff war, eine fortgesetzte Sachbeschädigung zu begehen und sich die Angestellte angesichts des wahrgenommenen Geschehens bei ihrer grundsätzlich strafbaren Beleidigung in einem Ausnahmezustand befand, auch weil die beschädigten Autos den Angestellten des Ankerzentrums gehörten.

Da die Kündigung aber die schwerwiegendste arbeitsrechtliche Maßnahme ist, kommt sie nur in Betracht, wenn ein milderes Mittel nicht zumutbar erscheint. Bei Vertragspflichtverletzungen, die ihren Ursprung im Verhalten des Arbeitnehmers haben, ist daher zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern und sich in Zukunft vertragsgemäß auch gegenüber Dritten verhalten kann. Deshalb dürfte in vorliegendem Fall der im Ankerzentrum Beschäftigten erst einmal die Chance zu geben sein, ihr Verhalten zukünftig zu ändern und an Stelle einer Kündigung zuerst eine Abmahnung ihr gegenüber auszusprechen.

Weil zur strafrechtlichen Verfolgung der Beleidigung als Antragsdelikt nach § 194 StGB der Antrag des betroffenen Asylbewerbers erforderlich wäre, der die Beleidigung im vorliegenden Fall nicht gehört haben wird, dürfte die Angestellte des Ankerzentrums voraussichtlich noch einmal mit einem "blauen Auge" davon kommen und sollte sich zukünftig davor hüten, an ihrem Arbeitsplatz Beleidigungen gegenüber Menschen auszusprechen, welche die Dienste ihrer Behörde in Anspruch nehmen möchten. 

Dienstag, 4. Dezember 2018

Richterbeleidigung II

Es gibt Berufsgruppen, deren Mitglieder die Kernaufgabe haben, ständig über Schicksale anderer Menschen zu bestimmen. Dazu gehören insbesondere Lehrer aber auch Richter, die staatliche Aufgaben erfüllen und dafür mit bestimmten Privilegien ausgestattet wurden. "Wann ein Richter zur Arbeit kommt, wann er nach Hause geht, wie oft er Verhandlungstermine ansetzt, wie er mit den Parteien spricht, welchen Zeugen er für glaubwürdig hält - das bestimmt er allein", beschreibt ein Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Freiheiten eines Richters in Deutschland.

Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes umschreibt recht kurz, warum Richter so fest im Sattel sitzen: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen." Das Bundesverfassungsgericht erläutert die richterliche Unabhängigkeit wie folgt: "Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert." Kein Wunder, dass Richter bisweilen Allmachtsfantasien entwickeln und der Versuchung erliegen, ihre persönlichen Vorlieben und Abneigungen mehr oder weniger geschickt in Entscheidungen einfließen zu lassen. Irgendwie lässt sich jeder Blödsinn juristisch begründen und jedenfalls kann auch wegen der abenteuerlichsten Begründung nicht einfach am Richterstuhl gesägt werden.

Es gehört nicht ganz hierher, aber ich hatte neulich tatsächlich den Fall, dass der Urteilstenor des Amtsgerichts wie von der Klägerin beantragt lautete: "Der Beklagte hat es weiterhin zu unterlassen, weiter urheberrechtsverletzend öffentliche Einträge, die die Klägerin legitim macht, zu klauen/zu kopieren, und in ehrverletzender Art und Weise auf dem Blog www.beamtendumm/wordpress.com oder anderweitig zu benutzen, dasselbe gilt für Fotos der Person der Klägerin." Weil urheberrechtliche Streitigkeiten einen besonderen Gerichtsstand haben, hatte ich zu Anfang des Prozesses die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt aber ein - natürlich unabhängiger - Richter hatte schlicht und unanfechtbar mitgeteilt, dass das angerufene Gericht dennoch entscheiden würde, denn "Ferner geht der Angriff des Beklagten, dass es sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit handele, nicht durch." Ach so.

Derartige Auswüchse zu kompensieren gelingt mir mit Hilfe dieses Blogs. Ich teile der Welt mit, was sich in deutschen Gerichten für kleingeistige Dramen abspielen und stoße damit bei einigen Richtern auf wenig Gegenliebe, da sie es seit Jahren gewohnt sind, sich von der richterlichen Unabhängkeit gedeckt weitgehend unbemerkt und selbstherrlich auszutoben. Mit Hilfe des Internets lässt sich allerdings eine Transparenz erreichen, die für viele Richter unangenehm ist und manche Ferkelei dauerhaft ans Tageslicht bringt.

Als letzter Ausweg für die entblößte Hochherrlichkeit bietet sich dann eine Strafanzeige gegen den Blogschreiber an, um durch den Druck eines Strafverfahrens lästige Wahrheiten am Ende doch noch verschwinden zu lassen. Das ist nun im Falle des "Wutrichters" gescheitert. Auf seinen Strafantrag hin wurde das Verfahren gegen mich wegen Beleidigung endgültig eingestellt. Die Ermittlungen boten keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage. Der Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" darf weiterhin veröffentlicht und natürlich auch gelesen werden. Der Dienstvorgesetzte des Richters hatte übrigens ausdrücklich keinen Strafantrag gestellt.

Dienstag, 9. Mai 2017

Geh´ nach hause du Hurensohn

Als Hannoveraner ist man derzeit sehr an den Spielen der Aufstiegsfavoriten der 2. Fussball-Bundesliga interessiert, was dazu führte, mir am Montagabend das Spitzenspiel zwischen dem Dritt- und Viertplatzierten der 2. Liga, Eintracht Braunschweig und Union Berlin, anzusehen. Als in der 54. Minute der Berliner Abwehrmann Roberto Puncec einen Konter der Braunschweiger durch ein Foulspiel an Christoffer Nyman unterband und nach seiner zweiten gelben Karte des Platzes verwiesen wurde, waren die Schmähgesänge zahlreicher Braunschweiger Fans deutlich für jeden Zuschauer hörbar: "Geh´ nach hause du Hurensohn."

Unzweifelhaft eine Beleidigung des Berliner Spielers durch zahlreiche Braunschweiger, die mit Hilfe von Kameras im Stadion sicherlich auch nachträglich noch identifizierbar wären. Da eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird und antragsberechtigt in der Regel nur der Verletzte selbst ist, besteht wenig Hoffnung, dass die Braunschweiger Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen werden, um ein rechtsstaatliches Exempel am blau-gelben Pöbel zu statuieren.

Ich gehe nicht davon aus, dass Roberto Puncec an der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung interessiert ist und sich einen Strafantrag verkneifen wird, obwohl er sich angesichts der in der breiten Öffentlichkeit verübten Tat sicherlich nicht den üblichen Standardformulierungen der jeweiligen Staatsanwaltschaft nach einer Anzeigeerstattung wegen Beleidigung ausgesetzt sehen würde:

Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.

Gründe: Bei dem von d. Antragsteller(in) geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis d. Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Vorliegend erfolgte die beleidigende Äußerung nicht im öffentlichen Raum, sondern im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Ausgangssituation kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht werden. Es steht dem Antragsteller frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Täters selbst zu bewirken. Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Schade.

Dienstag, 12. April 2011

Freiherr von und zu Guttenberg: Grillzeit! Urheber will Strafantrag stellen


Geschädigte Autoren haben eine Woche nach dem Rücktritt des kopierenden Verteidigungsministers Freiherr von und zu Guttenberg von diesem eine Entschuldigung mit der angeblich eigenhändigen Unterschrift erhalten.

Ob einer der verletzten Urheber die Unterschrift auf dem Brief genauer untersucht und festgestellt hat, dass diese nur eingescannt oder er erzürnt war, weil jeder nur einen Serienbrief erhalten hat, ist eine boshafte Frage, zu deren Bejahung nicht der geringste Anlass besteht und die deswegen auch nicht einmal zum Spass gestellt wird.

Jedenfalls will nun endlich einer der betroffenen Urheber Strafantrag stellen, so dass die Begründung des öffentlichen Ineresses, um auch ohne Strafantrag eines Verletzten gegen den Urheberrechtsverletzer vorgehen zu können, nicht mehr notwendig sein wird.