Donnerstag, 23. November 2017

Abmahnung.org und Fachanwalt.de

Längst hat es sich auch unter Anwälten rumgesprochen, dass über das Internet Mandate verteilt werden. Ich erinnere mich noch gut an eine Unterhaltung unter Kollegen im Jahre 2000, in der ein Anwalt meinte, dass er noch nie gehört hätte, dass auch nur ein einziges Mandat über eine Homepage gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt wurden etwa 60% meiner Mandate über rechtsanwaltmoebius.de generiert.

Das war allerdings auch im Bereich des Internetrechts, das damals gerade erst richtig anlief und bundesweit nur wenige Anwälte hinter dem Ofen vorgelockt hat. Den Titel "Fachanwalt für IT-Recht" gab es noch nicht und das EULISP Studienprogramm an der Leibniz Universität Hannover im Bereich der Rechtsinformatik war gerade angelaufen. Mittlerweile ist das erste Semester des LL.M.-Studiengangs im IT-Recht auf die Anforderungen an die theoretische Qualifikation für den Erwerb der Fachanwaltschaft Informationstechnologierecht nach § 14k FAO abgestimmt und Studenten können die von der Fachanwaltsordnung geforderten Kenntnisse während des Semsters in Hannover erwerben.

Heutzutage ist es auch kein Geheimnis mehr, dass es sich lohnt, die Begriffe, mit denen man als Rechtsanwalt mit seiner Internetpräsenz bei Google gefunden werden möchte, bereits in der Domain seines Auftritts zu führen. Auf diesen Umstand setzen auch die beiden Anwaltsportale "Abmahnung.org" und "Fachanwalt.de", die interessierten Kollegen die Möglichkeit geben, sich dort mit ihren Webseiten zu präsentieren. Eine solche Verlinkung auf die eigene Homepage dürfte angesichts der bekannten Google-Algorithmen für die eigene Präsenz durchaus nützlich sein und ist angesichts der von diesen Portalen angebotenen Inhalte und beworbenen Schlagworte "Abmahnung" und "Fachanwalt" durchaus zu empfehlen, wenn man seine Fachkenntnisse entsprechend bewerben möchte.

Weil es angesichts der unzähligen Anwaltswebsites für die ganz überwiegende Anzahl von Präsenzen naturgemäß unmöglich ist, bei beliebten Suchworten auf der ersten Seite bei Google angezeigt zu werden, gibt es so wenigstens Hoffnung, in einem nach Orten strukturierten Internetverzeichnis neue Mandate generieren zu können. Unschlagbar sind natürlich eigene und möglichst exklusive Inhalte für den Netzauftritt, bei dem man darauf achten muss, dass dieser auch für Mobilgeräte optimiert sein muss, um Google gnädig zu stimmen. Altbackene Programmierungen, die sich nicht auf Smartphones darstellen lassen, werden nämlich von Google gnadenlos mit Verliererplätzen abgestraft, wie ich selbst leidvoll erfahren musste.

Ich hatte als Handyverweigerer eigentlich vor, das Grundgerüst meiner seit 1999 bestehenden Homepage nie zu ändern und wollte mich bis ans Ende meines Berufslebens nicht nur mit einem veralteten Foto präsentieren, sondern auch mit einem Design aus dem vorigen Jahrhundert. Nachdem mich Google aber monatelang freundlich darauf hingewiesen hatte, dass meine Seite nicht für mobile Endgeräte optimiert sei und ich die Raten für meinen gebrauchten Ferrari kaum noch zahlen konnte, hat mir ein guter Freund unter die Arme gegriffen und meine Website unter vollständiger Aufrechterhaltung der internen Struktur neu programmiert. Ist immer noch oldschool, aber Google mag mich wieder und bis zum Ruhestand sollte es reichen.

4 Kommentare:

  1. Immerhin, die neue old school-Seite ist sehr gelungen! Hat der Kollege gut gemacht :-)

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  2. Dieses von Herrn Möbius so geliebte und bevorzugte Abmahnungsgeschäft dürfte in Europa wohl einmalig sein. In anderen Ländern wird diese Art „rechtlich“ vorzugehen wohl eher als Nötigung betrachtet werden und ist daher eben noch nicht zur Gewohnheit geworden und gehört dementsprechend nicht zum juristischen Canon. Das Internet, neben den zweifellos sehr positiven Möglichkeiten, bietet aber leider auch krankhaften Gestalten, die Möglichkeit als etwas aufzutreten, was sie aber in Wirklichkeit nicht sind und somit rechtlich gar nicht existieren, und wenn daher solche Hochstapelei in satirischer oder nur ironischer Weise aufgezeigt wird, geht diese hochstapelnde rechtlich nicht existierende Person mit Hilfe des Blogbetreibers über diesen deutschen juristisch in anderen Ländern nicht anerkannten kanonischen Weg vor, gegen solche Kritiken als „Beleidigung“ bezeichnet, auf solch eine Nötigung einzugehen um weitere juristische Folgen zu vermeiden. Wenn man daher logisch auf solch eine Nötigung nicht eingeht, erhält man etwas später Gerichtsentscheidungen verschiedener Formen, denen die elementarischen Prozedurvorgänge eines Rechtsstaates fehlen, wobei z. B. die in Deutschland aus der nicht rechtsstaatlichen Vergangenheit der 80er Jahre des 19. Jh. stammenden „einstweiligen Verfügung“, die aber gegen GG und Menschenrecht verstößt, da sie juristisch nicht fair ist, insofern von vornherein ein kontradiktorisches Verfahren ausschließt, als bevorzugtes Mittel von diesem Blogbetreiber benutzt wird, um Kritiken gegen Hochstapler zu unterbinden, da er davon ausgeht, dass die deutschen Gerichte ihm wohl Recht geben werden. Dass solch ein gegen den Rechtsstaat verstoßender Humbug in andern Ländern nicht anerkannt wird, scheint ihm noch nicht aufgegangen zu sein, obwohl ihm die ausländischen Rechtslagen aufgezeigt wurden.
    Ja das Internet ermöglicht vieles und auch eben solchen Unsinn. Das Internet ist „worldwide“, und daher sollte sich ein sogenannter „Fachanwalt für Internet Recht“ auch für diese weltweiten rechtlichen Folgen informieren und nicht versuchen aus virtuellen und daher nicht existierenden Personen vor Gericht angebliche Rechtspersönlichkeiten zu schaffen. Dass die deutschen Gerichte auf solch einen Humbug eingehen, ist ein weiteres Armutszeugnis der in Deutschland auch von Volljuristen kritisierten deutschen Justiz.

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  3. Konsequenter Weise sollten die Opfer dieses in Europa einmaligen Humbugs die grundgesetz- und menschenrechtswidrige Praxis deutscher Gerichte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte endlich einmal zu Fall bringen und damit auch für rechtsstaatliche Verhältnisse in Deutschland sorgen. Mit Hilfe der erwähnten kritischen Volljuristen sollte dies doch ein gangbarer Weg sein, um die aus der "nicht rechtsstaatlichen Vergangenheit der 80er Jahre des 19. Jh. stammende" einstweilige Verfügung auf den Schutthaufen der Geschichte zu werfen.

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    1. Tatsächlich haben Sie Recht Herr Möbius, dieser Schritt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sollte von den in Deutschland lebenden Opfern ausgehen; denn die im Ausland lebenden „Opfer“ werden von diesem Humbug ja gar nicht betroffen, was sie anscheinend bewusst ignorieren.

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