Sonntag, 27. Mai 2018

Amtsgericht Gelsenkirchen: Hund hat Persönlichkeitsrechte

Für große Aufmerksamkeit unter Tierfreunden sorgt derzeit eine Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2018 zum Az.: 405 C 177/18, das die öffentliche Berichterstattung über einen Hund verboten hatte, sofern die Äußerung Rückschlüsse auf dessen Identität zulässt.

Bislang wurde in der bundesdeutschen Judikatur lediglich darüber diskutiert, ob es für Tierhalter ein Recht am Bild des eigenen Tieres gebe, das sich eventuell aus den Persönlichkeitsrechten des Eigentümers herleiten ließe. Nach § 90a BGB sind Tiere nämlich keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ohne anderweitige Bestimmungen kann man daher davon ausgehen, dass die Anfertigung von Fotografien fremder Hunde und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung allgemein zulässig ist. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das Tier frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des Gegenstandes möglich ist. Es gibt in Anlehnung an § 22 KunstUrhG kein Recht am Bild der eigenen Sache und damit entsprechend auch kein Recht am Bild des eigenen Hundes. Denn die Herstellung von Abbildungen eines Hundes greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers zum Besitz und zur Benutzung seines Hundes ein. Ein individuelles Tierrecht am eigenen Bild ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Obwohl damit bislang einhellige Meinung war, dass selbst die Fotografie eines fremden Tieres nicht in die Rechte des Eigentümers und auch nicht in die Rechte des Tieres eingreift, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen nunmehr noch einen Schritt weiter gegangen und hat grundsätzlich sogar die Berichterstattung über einen Familienhund untersagt, sofern dieser durch Namen, Daten oder Abkürzungen identifizierbar ist. Damit hat es dem Hund ein Persönlichkeitsrecht zuerkannt, der im bundesdeutschen Zivilrecht bisher nur für Personen bekannt ist. In der juristischen Fachwelt wird darüber gerätselt, auf welche Rechtsgrundlage das Amtsgericht Gelsenkirchen den Schutz der Persönlichkeit des Hundes stützt. Einigkeit herrscht allerdings darüber, dass sich dieser Schutz nur aus den in § 90a BGB genannten besonderen Gesetzen in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog ergeben kann. Dazu gehört etwa das Tierschutzgesetz, welches natürlich auch im Hunderecht einschlägig ist.

Weil es sich bei dem Urteil des Gerichts nur um ein Versäumnisurteil handelt, liegen bislang leider keine Entscheidungsgründe vor und es muss erst der endgültige Ausgang des Verfahrens abgewartet werden, um die Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen aus tierrechtlicher Sicht abschließend bewerten zu können. Der einschlägige Tenor des Urteils liegt jedoch schon im Originaltext vor und lautet wie folgt: "Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich über die Klägerin, ihre Familie (Mutter, Vater, Schwester, Kinder, Hund), ihre Geschichte unter Nennung ihres Namens/Daten/Abkürzungen, unter Nutzung öffentlich zugelassener Beiträge/Kommentare von der Klägerin (bei facebook oder dergleichen) oder in anderer Weise, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern."

Anfragen zum Urteil beantwortet das nordrheinwestfälische Ministerium der Justiz unter der Telefonnummer 0211 8792-255 oder -464 oder per E-Mail via pressestelle@jm.nrw.de

7 Kommentare:

  1. Das Urteil dürfte wenig mit den Persönlichkeitsrechten eines Hundes zu tun haben. Verboten werden z.B. die Mitteilung einer Wohnanschrift oder einer Telefonnummer oder auch die Namen von Bildern, welche jemand besitzt oder welches Motorrad. Damit haben diese Gegenstände nicht automatisch Persönlichkeitsrechte. Es sind Informationen über Personen, nicht mehr und nicht weniger.

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    1. In Bezug auf den Hund reduziert lese ich den Tenor wie folgt: "Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich über den Hund der Familie der Klägerin unter Nennung ihres Namens/Daten/Abkürzungen unter Nutzung öffentlich zugelassener Beiträge/Kommentare von der Klägerin (bei facebook oder dergleichen) oder in anderer Weise, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern." Damit wird auch der Hund vor einer identifizierenden Äußerung geschützt. Zu Recht, denn es ist ja ein Familienhund.

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    2. Die Antragstellerin möchte vielleicht nicht, dass die Nachbarn bzw. ihre Gegner wissen, wessen Hund es ist und wie dieser Hund heißt etc.

      Es geht um die Persönlichkeitsrechte der Antragtellerin. Um wessen Identität es geht und was mit Identität verstanden wird, bleibt offen.

      Man kann z.B. verbieten, dass ein Auto als dem Antragsteller zugeghörig identifiziert wird. D.h. nichts Identifizierendes über das Auto veröffentlichen.

      So etwas kann auch Bedeutung bei den Auseinandersetzungen zwischen militanten Gruppen haben.

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    3. Dann hätte es im Tenor heißen müssen: "... Rückschlüsse auf ihre Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern." Dort steht aber "... Rückschlüsse auf die Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern." Also geht es auch um die Identität der Familie und die des Hundes und nicht nur um die Identität der Klägerin mittels möglicher Rückschlüsse. Für mich jedenfalls Neuland, dass man sich nicht identifizierend über einen Hund äußern darf.

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    4. Dann hätte Sie sich fortbilden können, indem Sie zum Termin erschienen wären...wäre ja ne Idee als Anwalt...oder Ihren Vorschreiber-Kollegen vorgeschickt, zumindest wäre ein anwesendes Gesicht hilfreich gewesen, dann wäre auch die Öffentlichkeit bekannt gewesen.

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  2. Vielleicht wäre es auch einfacher sinniger, nicht durch RA Wöbbecke ständig Verfahren im eigenen Namen schriftlich führen zu lassen und dann selber nichtmal (oder gar niemand) zum Termin zu erscheinen; oder vielleicht mal den Lesern zu erklären, dass ´man´ als Anwalts-jemand, der gern mobbende Turboquerulantinnen verfolgt, nun selber Mobber unterstützt, mit Verfahren aber auch in Bremerhaven schon mehrfach gescheitert ist...das der Richter dort den falschen eidesstattlichen Versicherungen, die vorlagen keinen Glauben geschenkt hat, solche Informationen vermisse ich hier, denn damit ist die Kernaussage dieses Altbeitrags FALSCH:
    Hier geht es nicht um die Streitwertfestsetzung für das Wort ´Votze´...das Ergebnis fehlt: der Richter glaubte den falschen Aussagen nicht...waren wohl dann zuviele des Guten...in verschiedenen Städten...
    https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2018/01/amtsgericht-bremerhaven-billiger-als_31.html
    Ebenso fehlen die Infos, dass seitens des Anwalts AUSSCHLIEßLICH um den Streitwert gestritten wird, um am Landgericht für´s Nichtstun Geld zu bekommen, aber nicht ein einziger Satz inhaltlich zu Verfahren Stellung genommen wird...
    Liegen Ihnen denn die polizeilichen Einsatzprotokolle des 15.05. vor? Die z.B. DEUTLICH von der paranoiden Wahrnehmung des von Ihnen, auf dem Papier vertretenen Mobbers abweichen...ist das nicht herrlich, wenn man sich seine eigene Welt strickt...
    Es wäre im Übrigen NOCH sinnvoller gewesen, als Anwalt zu einem Gerichtstermin zu kommen und sich inhaltlich zu kümmern, dann würde ein Passus über einen Hund womöglich nicht im Urteil stehen...da fragt man doch: wo war denn der Anwalt, oder vielleicht der Beklagte selber, ach ja der hatte sich nachher 2 Stunden lang hinter Bäumen und Büschen versteckt zum Stalken und dann der Polizei beim zweiten Einsatz erklärt, ´er müsse die Hintermänner ausermitteln´...

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  3. Alles hier zuviel "Meinung" wo doch Geschichte gewissermassen Fliegenschiss und nur 12 Jahre zählen? Spielt Gauland den S-Bahn-Peter, auf dass die Meute um den Herrscher-Clan kann hyperventilieren? Warum wird jede Analyse, jede Äußerung zur (eignen) Meinung umgedeutet? Ein System zur Herrschaft?

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