Dienstag, 14. April 2020

Widerruf der Anwaltszulassung

Nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.

Damit ist klar, dass ein Anwalt seine Zulassung nicht schon deswegen verlieren kann, wenn ihm wegen einer vorübergehenden psychischen Belastung in der aktuellen Corona-Krise derart die Kontrolle entgleitet, dass ein Rechtsanwalt vorübergehend gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik eingewiesen wird, um dort behandelt zu werden.

Die Unterbringung ist im Übrigen auch nur zulässig, wenn und solange durch das krankheitsbedingte Verhalten eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann, als den betroffenen Kollegen in einer Klinik unterzubringen.

Gesundheitliche Gründe, die zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen, können körperlicher oder geistiger Natur sein. Es kommt darauf an, dass der Rechtsanwalt wegen dieser Gründe nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anwalt zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden außerstande ist. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Verrichtung des Anwaltsberufs dauerhaft und unumkehrbar unmöglich ist.

Eine 10-tägige gerichtliche Unterbringung wegen eines akuten psychotischen Zustandes mit ausgeprägter manischer Phase und der Gefahr einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung im Zusammenhang mit einem zu zahlreichen Beschwerden der Mandantschaft oder Gerichten führenden Verhalten kann eine anwaltliche Zulassung allerdings schon gefährden.

Eine nur abwegige persönliche Meinung eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte, die Justiz insgesamt oder die politische Gesamtlage in Deutschland dürften allerdings noch keinen Anlass geben, die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Rechtsanwalts zu veranlassen um auf dessen Grundlage den Widerruf der Zulassung zu stützen.

Entscheidend ist vielmehr, ob bei einem Rechtsanwalt gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Mandanten dauernd unmöglich machen. Dies zu beurteilen obliegt selbstverständlich zuerst der zuständigen Rechtsanwaltskammer und erst dann den entsprechenden berufsrechtlichen Fachgerichten.

11 Kommentare:

  1. "Die Unterbringung ist im Übrigen auch nur zulässig, wenn und solange durch das krankheitsbedingte Verhalten eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung [...]".

    In der Realität sieht das oft anders aus. Das Problem ist, dass diese Entscheidung nun faktisch komplett in der Hand eines "Psychologen" liegt - Dinge wie eine Verlängerung der "Maßnahmen" (was einem Wegsperren auf unbestimmte Zeit gleichkommt) werden zu 99% von den Richtern nach Gutachten getroffen.

    Ist man "uneinsichtig", nicht einverstanden mit den Maßnahmen oder sperrt man sich der "Untersuchung" - weiter wegsperren, am besten vollgestopft mit Beruhigungsmitteln, Pech gehabt. Raus geht's erst wieder, wenn der Geist gebrochen ist.
    Ein tolles System, das wir da haben.

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  2. Herr Möbius wann geben Sie Ihre Zulassung eigentlich ab bei den Straftaten, die sie tätigen oder warten Sie ab bis sie ihnen entzogen wird?

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    1. Lieber Anonym, ich tätige keine Straftaten und geben meine Zulassung daher weder ab, noch warte ich darauf, dass sie mir entzogen wird.

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    2. Schön geschrieben.

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  3. Klar tätigt nachweisbar der Anwalt Straftaten.: Beihilfe zu Urkundenfälschung, Prozessbetrug, üble Nachrede, Verleumdung, Beleidigungen usw...

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    1. TQ heule leiser. Wann geht's denn in den Knast zurück. Immerhin stehen noch immer offene Haftbefehle aus. Wo hast du Ratte dich denn versteckt?

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    2. Ich kann Der TQ versichern, es geht 2020 ganz sicher wieder ins Gefängnis. Haftbefehl ist ja zur Vollstreckung bei der Polizei bekannt.

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  4. Lieber Ralf, Ihre Kollegin hat eigentlich Recht mit ihrer Ausführung.
    Die Einschränkungen widersprechen der Grundrechte hier in Deutschland.
    Diese können nur eingeschränkt werden wenn das Kriegsrecht ausgesprochen wird.
    Dieses ist bisher nicht geschehen.
    Warum?
    Ich habe noch keinen Befehl zum antreten erhalten.

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    1. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
      § 32 Erlass von Rechtsverordnungen
      Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.

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    2. Oookaay!?
      Dann wird es hier auf dem Grundstück Tote geben.

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  5. Liebe Leser,

    wie wir alle wissen, ist der 20. April 2020 ein wichtiges Datum für uns alle, denn der Bund und die Länder haben eine schrittweise Lockerung der Corona-Auflagen ab dem 20. April beschlossen. Um die Ablenkungen für den beginnenden Neustart so gering wie möglich zu halten, habe ich mich dafür entschieden, die Kommentarfunktion für diesen Beitrag zu schließen. Denken wir lieber alle gemeinsam darüber nach, was wir in der Corona-Krise für das Gemeinwohl leisten können. Ob wir für ältere Menschen einkaufen oder Geld für öffentliche Einrichtungen spenden, spielt keine Rolle. Es ist auch der gute Wille, der zählt. Ein schönes Wochenende und alles erdenklich Gute in diesen schweren Zeiten wünscht Ihnen Ihr Fachanwalt für IT-Recht.

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