Bösartige Kommentare im Internet haben Hochkonjunktur. Während das Fußvolk auf Facebook die von der Presse gemeldeten Zahlen von Demonstrationsteilnehmern kommentiert und Deutschlands Elite in Prangerblogs über die Abschaffung des Adels in Deutschland streitet, versucht der von Neid zerfressene Gewerbetreibende die Konkurrenz mit negativen Kommentaren auf Google My Business aus dem Wettbewerb zu drängen. Natürlich gibt es auch unzufriedene Kunden, die sich für das nicht mehr ganz so knackige Frühstücksbrötchen mit einer hasserfüllten Ein-Sterne-Bewertung rächen.
Das Amtsgericht Hannover hat jetzt mit Urteil vom 23.01.2020 zum Az.: 503 C 1026/19 über die Ein-Sterne-Bewertung eines Gewerbetreibenden auf Google My Business entschieden, der sich durch seine überlegte Wortwahl sicher fühlte und auf die Abmahnung wegen seiner ungerechtfertigt schlechten Bewertung eine negative Feststellungsklage erhob. Das entscheidende Kriterium für die ausgeurteilte Löschung war der Umstand, dass nicht das angebotene Kerngeschäft des bewerteten Unternehmens kommentiert wurde, sondern ein Verhalten, dass einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen Bewertendem und Bewerteten zu Grunde lag.
Da ein beruflicher Kontakt zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen unstreitig nicht stattgefunden hatte, stufte das Amtsgericht Hannover die nicht im kontextuellen Umfeld des Rezensionsgeschehens zum Gewerbebetrieb stehende Ein-Sterne-Bewertung als rechtswidrig ein. Die negative Feststellungsklage flog dem siegessicheren Kommentator durch die Erhebung der (positiven) Widerklage der Beklagten um die Ohren und so musste er als Kläger die sich nicht auf die angebotene Dienstleistung beziehende 1-Sterne-Bewertung löschen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen