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Montag, 10. Juli 2017

Anwaltstypen: Der Schwätzer

Der Amtsrichter möchte dem Gegenanwalt die Akte nicht zur Einsicht schicken, Empfangsbekenntnisse seien nicht zurückgesandt worden. Der Kollege rechtfertigt sich: "Eine Vertretung im vorliegenden Erkenntnisverfahren hat nicht stattgefunden. Der vormalige Prozessbevollmächtigte RA xxxxxxxxxxxxxx hat offensichtlich im Rahmen eines sog. Rundumschlages allen Gerichten/Behörden mitgeteilt, die Beklagte würde nun vom Unterzeichner vertreten, was in dieser Allgemeingültigkeit unzutreffend ist."

Das unkoordinierte Vorgehen der Kollegen ist interessant. Auch die Beklagte selbst sei an dem Chaos beteiligt: "Teilweise hat dies die Beklagte selbst ohne Absprache ebenfalls vorgenommen verbunden mit unübersichtlich gewordenen zahllosen Telefaxen und eMails hierher." Ich muss lachen. Die Situation, dass man von Mandanten mit Faxen und E-Mails bombardiert wird, kenne ich gut. Aber sollte man dies dem Gegner zur Kenntnis bringen und zugeben, dass man breits die Übersicht verloren hat?

Der Kollege verrät weitere Interna. Derzeit sei "ein Kontakt mit der Beklagten für die erforderliche Rücksprache problematisch." Das gefällt mir. Der Gegner verliert den Überblick und die Kommunikation ist gestört. Noch am selben Tag bestätigt ein anderes Gericht die anwaltliche Schilderung der Unordnung: "Der Beschwerde gegen den Beschluss wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem OLG Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen der Ankündigung wurde die Beschwerde weder zurückgenommen noch begründet. Neue Gesichtspunkte haben sich nicht ergeben."

Ich bin zufrieden. Die gegnerische Front ist aufgeweicht und ich denke darüber nach, ob die schriftsätzlichen Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Verstoß gegen die in § 43 a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) normierte Schweigepflicht darstellen: "Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet." Auch § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verpflichtet zur Verschwiegenheit und gestattet eine Ausnahme nur bei Wahrnehmung berechtigter Interessen. Das schriftliche Plaudern über ein verkorkstes Mandat dürfte wohl nicht dazu gehören.

Montag, 18. Juli 2016

Anwaltstypen: Der Portofuchs

Ein nicht unerheblicher Teil des Arbeitsaufwands in einer Rechtsanwaltskanzlei entfällt auf den Versand von Schriftstücken. Dabei verschlingt die Pflicht, Schriftsätzen an die Gerichte die jeweils erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen, naturgemäß mehr Porto, als die Versendung einer Abschrift an den eigenen Mandanten.

Kleinvieh macht auch Mist und so läuft ein Zivilprozess selbst dann reibungslos, wenn der Mandant keine Abschriften erhält und der Anwalt Porto spart. Diese Art der Mandatsbearbeitung verbietet sich allerdings nach § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, der folgendes bestimmt: (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten wurde kürzlich aktenkundig:

"Vermerk:

Frau Gesine Schiffer* erforderte telefonisch, von allen Schriftsätzen, die ihr Rechtsanwalt Schartenwetzer* bei Gericht einreicht, eine Kopie zur Kenntnisnahme.

Meinberg*, den 06.07.2016

Blauer* Justizangestellte"

Die zutreffende Antwort des Gerichts erfolgte umgehend:

"Sehr geehrte Frau Schiffer,

in dem Rechtsstreit

Meier* gegen Schiffer

ist es allein schon wegen der Neutralitätspflicht nicht Aufgabe des Gerichts, einer Partei die Schriftsätze des eigenen Prozessbevollmächtigten zu übersenden und damit dessen Pflichten im Rahmen des Mandatsverhältnisses zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Lauenburg*, Direktor des Amtsgerichts"

*Alle Namen sind erfunden, Übereinstimmungen mit existierenden Personen sind zufällig.