Das Amtsgericht Neuss hat mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon die Amtsgerichte Bochum und Elmshorn entschieden, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlen diese Voraussetzungen, muss auch keine Zahlung an melango.de erfolgen.
Der Kläger hatte auf seiner Facebook-Seite eine kleine Anzeige gesehen, die damit warb, I-Phones zum Preis von 189,- EUR anzubieten. Er hatte auf das Icon geklickt und war direkt auf eine Unterseite von www.mega-einkaufsquellen.de weitergeleitet worden. Da er davon ausgegangen war, dass er dort ein I-Phone zum Preis von 189,- EUR kaufen könne, hatte er sich registriert und das erste Feld *Firma* frei gelassen, da er als Privatperson keine Firma hat. Trotz unverzüglicher Anfechtung bestand Melango auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de, so dass sich der Betroffene durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr setzen musste.
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Montag, 14. Januar 2013
Donnerstag, 27. September 2012
Melango - Amtsgericht Bochum verbietet die Zusendung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail
Das Amtsgericht Bochum hat die Melango GmbH mit Urteil vom 10.08.2012 verurteilt, es zu unterlassen, an eine Privatperson E-Mail-Nachrichten mit Zahlungsaufforderungen zu senden, ohne dass ein Einverständnis und/oder ein Zahlungsanspruch der Melango GmbH gegenüber dieser Privatperson besteht.
Im Jahre 2011 war der Kläger über eine Suchmaschine auf die Seite melango.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote und hatte sich dafür interessiert. Anschließend musste er feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn er sah nirgends Kosten aufgelistet Der Anmeldevorgang war recht einfach: Firmenname, Name, Vorname, Telefon, Adresse und E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma „privat“ eingetragen. Dennoch bekam er anschließend eine Zahlungsaufforderung. Er erhob daraufhin umgehend eine negative Feststellungsklage.
Auf seine Klage entschied das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12, dass der Melango.de GmbH keine auf eine Mitgliedschaft beruhende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft bei Melango setze nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer sei. Weil er im Anmeldeformular „privat" eingetragen habe, könne Melango daraus nicht schliessen, dass er Unternehmer sei. Damit fehle die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Zahlungsansprüche herleiten wollte.
Weil die Melango GmbH dennoch fortgesetzt munter Rechnungen an den Kläger verschickte, nahm dieser die Melango GmbH mit einer weiteren Klage erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Das Bombardement mit Zahlungsaufforderungen durch die Melango GmbH nahm mit dem Urteil des Gerichts vom 10.08.2012 zum Az.: 40 C 271/12 erwartungsgemäß auch ein jähes Ende.
Im Jahre 2011 war der Kläger über eine Suchmaschine auf die Seite melango.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote und hatte sich dafür interessiert. Anschließend musste er feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn er sah nirgends Kosten aufgelistet Der Anmeldevorgang war recht einfach: Firmenname, Name, Vorname, Telefon, Adresse und E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma „privat“ eingetragen. Dennoch bekam er anschließend eine Zahlungsaufforderung. Er erhob daraufhin umgehend eine negative Feststellungsklage.
Auf seine Klage entschied das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12, dass der Melango.de GmbH keine auf eine Mitgliedschaft beruhende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft bei Melango setze nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer sei. Weil er im Anmeldeformular „privat" eingetragen habe, könne Melango daraus nicht schliessen, dass er Unternehmer sei. Damit fehle die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Zahlungsansprüche herleiten wollte.
Weil die Melango GmbH dennoch fortgesetzt munter Rechnungen an den Kläger verschickte, nahm dieser die Melango GmbH mit einer weiteren Klage erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Das Bombardement mit Zahlungsaufforderungen durch die Melango GmbH nahm mit dem Urteil des Gerichts vom 10.08.2012 zum Az.: 40 C 271/12 erwartungsgemäß auch ein jähes Ende.
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