Das Amtsgericht Neuss hat mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon die Amtsgerichte Bochum und Elmshorn entschieden, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlen diese Voraussetzungen, muss auch keine Zahlung an melango.de erfolgen.
Der Kläger hatte auf seiner Facebook-Seite eine kleine Anzeige gesehen, die damit warb, I-Phones zum Preis von 189,- EUR anzubieten. Er hatte auf das Icon geklickt und war direkt auf eine Unterseite von www.mega-einkaufsquellen.de weitergeleitet worden. Da er davon ausgegangen war, dass er dort ein I-Phone zum Preis von 189,- EUR kaufen könne, hatte er sich registriert und das erste Feld *Firma* frei gelassen, da er als Privatperson keine Firma hat. Trotz unverzüglicher Anfechtung bestand Melango auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de, so dass sich der Betroffene durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr setzen musste.
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Montag, 14. Januar 2013
Samstag, 10. November 2012
www.mega-einkaufsquellen.de und www.melango.de unter Beschuss?
In letzter Zeit machte die Melango GmbH ohnehin einen müden Eindruck und ließ d.i.v.e.r.s.e Versäumnisurteile über sich ergehen. Allerdings war mega-einkaufsquellen.de erst kürzlich ins Leben gerufen worden, um nicht nur Gewerbetreibende von überflüssigen Euro-Scheinen zu befreien, so dass die ungezügelte Verbreitung der überaus pfiffigen Geschäftsidee der Melango GmbH derzeit möglicherweise nicht ganz freiwillig unterbleibt.
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