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Donnerstag, 13. März 2014

Der Al Capone vom Tegernsee

Während Al Capone wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 200.000,- Dollar angeklagt war und in diesem Zusammenhang zu 50.000,- Dollar Strafe, 8.000,- Dollar Gerichtskosten und elf Jahren Gefängnis verurteilt wurde, ist es für die Tegernseer Version des Steuertricksers geradezu glimpflich ausgegangen.

Nur 3 Jahre und 6 Monate Zuchthaus bei einer Steuerhinterziehung von über 27.000.000,- Euro sind insoweit vergleichsweise ein Schnäppchen. Von hier aus einen Glückwunsch an die Verteidigung unter dem Frankfurter Rechtsanwalt Hanns W. Feigen, die Uli Hoeneß durch ihr beherztes Auftreten in der mündlichen Verhandlung und ein glänzendes Plädoyer vor einer noch höheren Haftstrafe bewahrt haben. Es zahlt sich am Ende doch aus, wenn man über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ein harmonierendes und schlagkräftiges Verteidigerteam zusammenzustellen.

Freitag, 24. Januar 2014

Afghanenmassaker

Heute morgen gegen 09.00 Uhr wurden zwei afghanische Staatsangehörige von einem Landsmann vor dem Frankfurter Landgericht angegriffen und tödlich verletzt. Bei den Toten handelt es sich um zwei Autohändler, die nach Freisprüchen in erster Instanz und erfolgreicher Revision von Nebenklage und Staatsanwaltschaft ums „Blutbad von Steinbach“ vom 11. November 2007, als sie angeblich aus Notwehr mit einem Schlachtermesser zugestochen hatten, erneut vor Gericht standen. Im Verlauf der tatbestandlichen Messerstecherei wurden im Industriegebiet Steinbach ein Afghane aus Frankfurt getötet und vier weitere Männer afghanischer Herkunft durch Messerstiche zum Teil lebensgefährlich verletzt. Ein Streit um die Nutzung von Fahrzeugabstellflächen war eskaliert.

Der Deutsche Presserat hat bei einer Berichterstattung über Straftaten in der Richtlinie 12.1 übrigens folgende Regelung getroffen:

"In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."

Ein für das Verständnis der Vorfälle notwendiger Sachbezug zur Nennung der Nationalität besteht hier aus meiner Sicht nicht, eine Erwähnung der Staatsangehörigkeit des Täters und der Opfer würde nach dieser Richtlinie wohl ausscheiden. Andererseits sollte es vielleicht dem Leser überlassen bleiben, aus der Tatsache, dass sämtliche Beteiligte afghanische Wurzeln haben, eigene Schlüsse zu ziehen. Die Vorschriften des Deutschen Presserats gelten natürlich nicht für meinen Blog, sondern nur für die vier Verleger- und Journalistenorganisationen Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di.

Mittwoch, 22. August 2012

Rechtsanwalt "auch zugelassen am OLG Frankfurt" und "gegrillt" vom OLG Köln

Der von einer Kollegin auf Unterlassung vor dem Landgericht Köln verklagte Rechtsanwalt verwendete in seinem Briefpapier oben rechts unter der Angabe seines Namens den deutlich kleiner geschriebenen Zusatz "Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt". In der Berufungsinstanz war das OLG Köln im Urteil vom 22.06.2012 zum Aktenzeichen 6 U 4/12 - anders als vorab das Landgericht Köln - der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch bestünde.

Das Oberlandesgericht Köln war zum einen der Auffassung, dass die Parteien trotz erheblicher räumlicher Distanz in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden und zum anderen sei die Angabe im Briefkopf objektiv dazu geeignet und darauf gerichtet, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes des jeweils anderen zu fördern. Beide Parteien böten ihre Dienstleistung als Rechtsanwalt potentiellen Mandanten an und seien trotz räumlcher Distanz um die Erlangung von Mandaten auch zulasten des jeweils anderen bemüht. Die irreführende Aussage "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" sei ferner von wettbewerblicher Relevanz, weil ein Verbraucher dem Zusatz im Briefkopf zu Unrecht entnehmen könne, der Beklagte verfüge über eine spezielle Zulassung und sei zumindest für ein Berufungsverfahren besser als andere Kollegen geeignet. Das OLG Köln hielt die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG daher für überschritten.

Die Revision gegen das Urteil wurde ausdrücklich zugelassen, denn das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte im Beschluss vom 30.11.2007 zum Aktenzeichen 1 W 193/07 zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Angabe "zugelassen am OLG u. LG Dresden" anders entschieden:

Das saarländische Gericht hatte bereits Zweifel daran, dass die Angabe "zugelassen am OLG u. LG Dresden" objektiv dazu geeignet sei, die Stellung des Beklagten im Wettbewerb mit anderen Anwaltskanzleien zu fördern, nachdem die Zulassung der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene Neuregelung aufgehoben worden war und damit jedem Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffnet wurde, bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten Deutschlands aufzutreten. Jedenfalls sei die Fehlerhaftigkeit der Briefkopfangabe eher dazu geeignet, sich nachteilig auf die Einschätzung der Kanzlei des Beklagten auszuwirken, als Werbeeffekte zu ihren Gunsten zu entfalten, womit die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG gerade nicht überschritten werde. Wettbewerblich geschützte Interessen anderer Anwälte würden nur in unerheblichem Maße beeinträchtigt, weshalb ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe.