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Dienstag, 3. Oktober 2023

Brandmauerland

Brandmauer AfD
Die alte Mauer ist weg, die neue Mauer ist da und Deutschland feiert trotzdem. Am Tag der Deutschen Einheit im Jahre 2023 gibt keine deutsche Einheit mehr, denn quer durch Deutschland zieht sich eine Brandmauer. In der Architektur gibt es Brandmauern, die das Übergreifen von Feuer verhindern sollen. Die Brandmauer, die Deutschland aktuell teilt, ist eine politische Brandmauer. Sie soll den parteipolitischen Einfluß der AfD auf ein Minimum reduzieren und die AfD innerhalb des deutschen Parteienspektrums isolieren. Diese Brandmauer soll undurchlässig sein und jede Form der Kooperation mit der AfD auf europäischer, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene ausschließen.

Wie bei einer physischen Brandmauer scheint die Angst vor einer Bedrohung Antrieb für die Mauer eines totalen Kooperationsverbots zu sein. Es ist die Angst vor der AfD, die man regelmäßig schon den Schlagzeilen der Presselandschaft entnehmen kann, wenn von neuen "katastrophalen" Wahlprognosen zu Gunsten der AfD die Rede ist. Wovor haben die anderen Parteien so große Angst, wenn es ihrer Ansicht nach der totalen Ausgrenzung der AfD bedarf? Ist es die Angst davor, dass die Kooperation mit der AfD Deutschland in eine rechtsextreme und europafeindliche Diktatur führen würde oder fürchten Parlamentarier die Bedrohung ihrer eigenen politischen und damit auch wirtschaftlichen Zukunft?

Da eine Partei, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, vom Bundesverfassungsgericht gem. Art. 21 Abs. 2 GG i. V. m. § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz als verfassungsfeindlich eingestuft und verboten werden kann, sollte der erneute Weg in eine Diktatur schon deshalb verrsperrt sein und jedenfalls im gesetzgebenden Parlament keine Angst auslösen.

Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass der Versuch der umfassenden Ausgrenzung der AfD und deren pauschalen Verunglimpfung als Nazi-Partei vorrangig das Ziel hat, die jahrzehntelang bestehende Hackordnung der Parteien und deren Finanzierung möglichst aufrecht zu erhalten und eine starke Konkurrenz mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verdrängen. AfD-Politiker vom Format des Fraktionsvorsitzenden der AfD Thüringen machen es anderen Parteien verhältnismäßig leicht, die Klaviatur des NS-Vergleichs zu bedienen, wenn selbst die Justiz der Ansicht ist, Björn Höcke durfte als Nazi und Faschist bezeichnet werden. Das Kalkül der AfD-Gegner: "Wer mit Faschisten sympathisiert, ist nun mal selber einer. Ganz einfach."

Dennoch war die Flucht in die Brandmauertaktik von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil eine Kooperation aller anderen Parlamentarier mit den demokratisch gewählten Vertetern der AfD schon in dem Moment begann, als man zusammen in einem Parlament saß, die Sitzordnung im Plenarsaal akzeptierte und in Parlamentssitzungen gemeinsam abstimmte. Nur ein Beispiel: Am 07. April 2022 stimmten im Bundestag 176 Abgeordnete der CDU/CSU, 79 Abgeordnete der FDP, 76 Abgeordnete der AfD, 29 Abgeordnete der Linken, 9 Abgeordnete der SPD und 6 Abgeordnete der Bündnis90/Grüne gegen die Corona-Impfpflicht für Menschen ab 60 Jahren.

Insgesamt stimmten 296 Abgeordnete mit "Ja" und 378 Abgeordnete mit "Nein", so dass der Gesetzesentwurf scheiterte und von einer Brandmauer war keine Rede. Ersichtlich gab es stets nur den von Konkurrenzdenken geprägten Wunschtraum einer funktionierenden Brandmauer zwischen den Parteien, die parteipolitische Realität sah immer anders aus. Das werbewirksam inszenierte Brandmauerspielchen diente nur der Stigmatisierung der AfD und verschaffte den anderen Parteien eine willkommene Möglichkeit, sich nicht mit den politischen Argumenten der AfD auseinandersetzen zu müssen.

Damit hat die Angst der lange etablierten Parteien und deren ständig propagierter Wunsch einer umfassenden AfD-Ausgrenzung eine Brandmauer in der Bevölkerung Deutschlands geschaffen, die sich nun auch am Jahrestag der Wiedervereinigung nicht mehr wegfeiern läßt. Auf der einen Seite stehen die "Demokraten", auf der anderen Seite die "Nazis". In einer Demokratie sollten sich allerdings die besseren Argumente durchsetzen und keine Boykottpflicht. Wer unabhängig von politischen Inhalten das Verbot einer parlamentarischen Zusammenarbeit mit der AfD propagiert, grenzt bundesweit zwischen 10 und 30 Prozent des Wahlvolks aus und gibt diesen Wählern zu verstehen, dass man ihre Ansichten pauschal und ohne jede Anhörung ablehne und alles erdenklich mögliche unternehmen werde, dass ihr durch die Wahl erklärter Wille keinesfalls ernst genommen werde.

Deshalb haben sich alle Parteien, die eine Brandmauer gegen die AfD befürworten, als Demokratiefeinde entlarvt, denn das Wesen einer Demokratie ist mit dem Prinzip der Volkssouveränität verknüpft, in welcher die Staatsgewalt vom Volk ausgeht und dessen Stimme nach den Wahlen durch die von ihm gewählten Vertreter immer zu hören und soweit mehrheitsfähig auch zu berücksichtigen ist. Ganz einfach.

Montag, 12. Juni 2023

Katholischer Priester wittert Volksverhetzung

Im Rahmen eines Streits um die Lesestunde einer Drag-Queen für Familien mit Kindern in einer Filiale der Münchner Stadtbibliothek hat sich nun ein katholischer Priester aus München öffentlich für queere Menschen in die Bresche geworfen. Mit seiner Strafanzeige wegen des Verdachts der Volksverhetzung durch Plakate der AfD, die auch auf Facebook mit der Parole "Hände weg von unseren Kindern!" und einem Foto von einem Jungen, dem sich von hinten eine geschminkte Person mit Bart nähert, zu sehen sind, will der Gottesmann angeblich Drag-Queens vor dem öffentlichen Anprangern als potentielle Missbrauchstäter schützen.
 
Eine durchaus verständliche Geste des Geistlichen, wenn man bedenkt, dass der katholische Theologe und Psychotherapeut Müller Anfang 2010 anhand von Statistiken schätzte, dass schon zu dieser Zeit in Deutschland etwa zwei bis vier Prozent aller katholischen Kleriker, also rund 350 bis 700, Kinder oder Jugendliche sexuell missbrauchten. Wenn man sich dann noch daran erinnert, dass in einem damals von Bischof Reinhard Marx in Auftrag gegebenen Gutachten einer Anwaltskanzlei über Missbrauchsfälle im Erzbistum München und Freising von einer besonders hohen Dunkelziffer bei kirchlichen Missbräuchen ausgegangen wurde, weil dort gezielt einschlägige Akten vernichtet worden sein sollen, kann man dem forschen Priester aus der bayerischen Landeshauptstadt nur Recht geben.

Denn gegen die katholische Kirche und seine Pädoprofis kann auch der schrillste Haufen farbenfroher Drag-Queens nicht anstinken und es könnte zu einer gefährlichen Ablenkung führen, wenn die AfD-Plakate den Eindruck erwecken sollten, offen gelebte Homosexualität sei gefährlicher für Kinder als die zerstörerischen Machenschaften der im verborgenen agierenden Missbrauchssekte unter dem Kreuz. Ob sich der als besonders besorgt präsentierende Münchner Priester mit seinem Vorpreschen einen besonders warmen Schafspelz überwerfen möchte, kann ich nicht beurteilen, aber der schwammige Tatbestand der Volksverhetzung würde nicht zum ersten Mal für taktische Spielchen bei der Meinungsbildung benutzt.

Donnerstag, 6. Februar 2020

Macht, Demokratie und Recht

Bei der Wahl zum thüringischen Ministerpräsidenten stimmten 44 Abgeordnete des thüringischen Landtags für den bisherigen Amtsinhaber Bodo Ramelow von der Linkspartei und 45 Abgeordnete für den FDP-Politiker Thomas Kemmerich. Weil im dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit reichte, wurde der FDP-Mann mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU, FDP und AfD zum Ministerpräsidenten gewählt. 24 Stunden nach dieser Wahl erklärte der frisch gewählte Ministerpräsident seinen Rücktritt. "Der Rücktritt war unumgänglich", "Gezwungen hat uns niemand", erklärte der Kurzzeitpräsident. Er wolle Neuwahlen erreichen. Noch heute Vormittag hatte der Ministerpräsident an ihn herangetragene Rücktrittsforderungen und Neuwahlen zurückgewiesen. Alle Demokraten sollten die bevorstehende Aufgabe annehmen und Neuwahlen seien unter Demokraten keine Option.

Nun steht die Familie des frisch zurückgetretenen Ministerpräsidenten unter Polizeischutz, die Landesvorsitzende der Linken warf ihrem Präsidenten schon kurz nach der Vereidigung im Landtag einen Blumenstrauß vor die Füße und Bundeskanzlerin Angela Merkel bezeichnete die Wahl als einem unverzeihlichen Vorgang, der rückgängig gemacht werden müsse. Auf die Frage, was in den letzten 24 Stunden in Thüringen passiert sei, gab der ehemalige niedersächsische Ministerpräsident Sigmar Gabriel unumwunden zu: "Ganz offensichtlich hat Macht vor Anstand gesiegt."

Und tatsächlich, die wichtigste Erkenntnis, die sich in diesem Fall unübersehbar aus den Vorgängen in Thüringen gewinnen lässt, ist die Gewissheit, dass Macht auch in einer Demokratie der alles überragende Faktor ist. Wenn eine ordnungsgemäße Wahl demokratisch legitimierter Abgeordneter zu einem unerwünschten Ergebnis führt, lässt sich das Ergebnis dieser Wahl innerhalb kürzester Zeit annulieren. Einem Konsens unter Mächtigen ist auch ein frisch gewählter Ministerpräsident nicht gewachsen.

Der in den Vordergrund geschobene Faktor "AfD" ist bestenfalls zweitrangig. Wichtig ist in erster Linie, dass jedem Bürger in diesem Land für einen kurzen Moment vor Augen geführt wurde, welche Machtverhältnisse in Deutschland herrschen. Dass alle Staatsgewalt gerade nicht vom Volke ausgeht, wie es Art. 20 GG eigentlich vorsieht, sondern von den Hinterzimmern unserer Republik, wurde in der Thüringer Episode erschreckend deutlich. Auch das angeblich richtige Ergebnis der Intervention  aller aufrechten Demokraten vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass eine Demokratie am Konsens der Mächtigen nicht vorbeikommt. Macht steht über Demokratie und Recht.

Es ist kein Zufall, dass sich auch die demokratische Illusion, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden seien, in Art. 20 GG wiederfindet. Was macht eine Richterin auf Probe, wenn der Amtsgerichtsdirektor am Mittagstisch freundlich darauf hinweist, wie die Dinge an seinem Amtsgericht gehandhabt werden? Welche Meinung Vertritt der neue Berichterstatter in einem Senat des Oberlandesgerichts, wenn der Vorsitzende wohlwollend zu erkennen gibt, welcher juristischen Auslegung er den Vorzug gibt? Wie intensiv beschäftigt sich die Kammer eines Landgerichts mit einer Berufung im Hochsommer, wenn diese durch einstimmigen Beschluss kurzfristig ad acta gelegt werden kann?

Ich weiß es und seit heute wissen es noch ein paar Leute mehr.

Freitag, 13. September 2019

Steini sülzt

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hält die AfD für nicht bürgerlich. Wer bürgerlich sei, "der kann nicht gleichzeitig einem ausgrenzenden, autoritären oder gar völkischen Denken huldigen“, sagt Steini. Der Bundespräsident wird nach Artikel 54 des Grundgesetzes von der Bundesversammlung gewählt und hat geschworen, dass er seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen werde. Sozusagen ein völkischer Präsident.

Das Grundgesetz legitimiert aber nicht nur den völkischen Bundespräsidenten, sondern grenzt auch Ausländer aus. Es gibt dort nämlich Deutschengrundrechte wie die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freizügigkeit, die nur Deutsche für sich in Anspruch nehmen können. Diese werden von den Jedermanngrundrechten unterschieden, die auch Ausländern zustehen. Art. 12a des Grundgesetzes grenzt sogar Frauen aus, denn nur Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.

In der Präambel des Grundgesetzes steht dann ausdrücklich, dass das Grundgesetz nur für das Deutsche Volk gilt. Sozusagen ein völkisches Gesetz, welches Menschen auf Grund ihrer Nationalität ausgrenzt. Steini sagt über die CDU und die SPD, dass sich diese beiden Volksparteien nicht erst seit dem Beginn der großen Koalition in Diskussionen über ihre politische Führung, über Strategie und inhaltliche Orientierung befinden. Sind CDU und SPD orientierungslose Volksparteien, die völkischem Denken huldigen oder bürgerliche Parteien die völkische Parteien ausgrenzen und bürgerlich denken? Möchte die AfD eine bürgerliche Partei sein, völkischem Denken huldigen und dabei Volksparteien ausgrenzen?

Ist der Bundespräsident gar nicht der Präsident des deutschen Volkes sondern ein Präsident der deutschen Bürger, weil er bürgerlichem Denken und nicht völkischem Denken huldigt? Ernennt der Bundespräsident Bundesrichter und Bundesbeamten, unterzeichnet er Gesetze und vertritt Deutschland völkerrechtlich kraft der Autorität seines Amtes und entspringen seine Amtshandlungen damit autoritärem und sogar völkischem Denken? Wenn das Staatsvolk alle Bürger eines Staates sind, sind deren Parteien dann bürgerliche oder völkische Parteien oder gar beides? Oder wollte sich Steini einfach nur mal wieder beim bürgerlichen Volk wegen der vielen völkischen Bürger melden?

Dienstag, 8. Januar 2019

Nazis raus

Der Bundestagsabgeordnete und Landesvorsitzende der AfD Bremen, Frank Magnitz (66), wurde am Montagabend in Bremen von mehreren Personen überfallen und dabei mit Schlägen gegen den Kopf schwer verletzt. Das politisch motivierte Attentat auf einen Bundestagsabgeordneten der AfD aus Bremen dürfte bei der für den 26. Mai 2019 anstehenden Bürgerschaftswahl der Freien Hansestadt Bremen nicht unbeachtet bleiben. Denn "Alle auf Einen" gilt ja schon bei Kindern als feige und da hält man dann eher zum Schwächeren. Wenn sogar Waffen benutzt werden, obwohl das Opfer schon 66 Jahre alt ist, können die Täter bestenfalls dann auf Beifall hoffen, wenn die Attacke wenigstens "den Richtigen" getroffen hat.

Cem Özdemir, ebenfalls Bundestagsabgeordneter, aber bei den Grünen, gibt mit seinem Kommentar zum Angriff auf Frank Magnitz via Twitter eine kleine Orientierungshilfe: "#nazisraus aber mit den Methoden unseres Rechtsstaates!" Auch Sawsan Chebli von der SPD, Staatssekretärin für Bürgerschaftliches Engagement und Internationales, zeigt als politische Beamtin deutlich wo es lang geht: "Nichts rechtfertigt Gewalt. Alles andere macht unseren Kampf gegen Nazis und gegen die Feinde unserer Demokratie unglaubwürdig." Es hat also einen Nazi erwischt, wenn auch mit den falschen Methoden. Schon Fernsehmoderator Jan Böhmermann hatte im Zusammenhang mit dem Einzug der AfD in den Bundestag festgestellt, dass "zum ersten Mal seit Kriegsende wieder die Nazis im deutschen Parlament sitzen" und Alice Weidel musste sich im öffentlich-rechtlichen Fernsehen als "Nazi-Schlampe" bezeichnen lasen. Die Botschaft ist angekommen. Im Kampf gegen die AfD heiligt der Zweck die Mittel. 

Donnerstag, 17. Mai 2018

alimentierte Messermänner

Mit Verwunderung habe ich die randgruppenfeindliche Rüge von Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) zur Kenntnis genommen, die er gegenüber Dr. Alice Weidel (AfD) ausgesprochen hat, als diese anlässlich ihrer Rede im Bundestag vorgetragenen Äußerung "Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern" für Unmut bei den sogenannten Altparteien gesorgt hat. Schäuble wandte sich gegen die Auffassung von Weidel und rügte deren politisches Statement mit der Feststellung "Damit diskriminieren Sie alle Frauen die ein Kopftuch tragen".

Dass Schäubles Rüge einem eigenen Maßstab folgt, der sich nicht an den Grenzen der Meinungsfreiheit orientiert, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen schützt, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, ist ohne weiteres ersichtlich. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte Kritik, die polemisch und überspitzt erfolgt, wenn eine polemische Zuspitzung für die Äußerung einer sachlichen Kritik nicht erforderlich ist. Insoweit kann die Rüge Schäubles nur mit einem überbordenden Das-mach-man-nicht-Gefühl erklärt werden, für das in einer parlamentarischen Auseinandersetzung allerdings kein Platz ist. Ein Bundestagspräsident darf von der eigenen Meinung abweichende Ansichten anderer Parlamentarier nicht deshalb mit einer Rüge geißeln, weil ihm diese nicht gefällt. 

Entlarvend ist dabei der Umstand, dass der Bundestagspräsident ohne mit der Wimper zu zucken die von Weidel attackierten Burkaträgerinnen und Messermänner im Regen stehen gelassen hat, die wesentlich schutzbedürftiger erscheinen, als Frauen mit Kopftüchern. Weil die Burka auch in den Reihen des Parlaments vielfach nicht nur als religiöses Symbol, sondern als ein Symbol der Unterdrückung der Frau wahrgenommen wird und zahlreiche Messerangriffe von Asylbewerbern auf psychische Krankheiten zurückgeführt werden können, trifft die Behauptung von Frau Weidel, dass "Burkas und alimentierte Messermänner" das Gemeinwohl nicht bereichern, deutlich schutzbedürftigere Randgruppen unserer Gesellschaft. Wenn der Bundestagspräsident diesen unterdrückten und heilungsbedürftigen Menschen mit seiner selektiven Rüge explizit den Schutz vor diskriminierenden Statements verwehrt, kann das eigentlich nur damit zusammenhängen, dass er in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppen die Meinung von Weidel teilt.

Mittwoch, 28. Februar 2018

Sind Bundesbildungsministerinnen immer doof?

Wohl nicht zwingend, aber auch die Nachfolgerin der unsäglichen Annette Schavan, die aktuelle Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Dr. rer. nat. Johanna Wanka, gehört sicher nicht zu den hellsten Lichtern im Parlament. Ihre Steilvorlage für das von der AfD initierte Organstreitverfahren wäre für jeden staatsrechtlich halbgebildeten Politiker in einem öffentlichen Amt vermeidbar gewesen, der verstanden hätte, dass das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot auch Staatsorgane zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet.

Um die AfD im parlamentarischen Ränkespiel auszugrenzen, bedarf es geschickterer Strategien, wie etwa die einer allgemeinen Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags nur um einen bestimmten Alterspräsidenten der AfD im zukünftigen Bundestag zu verhindern. Nun musste sich Johanna endgültig werbewirksam zu Gunsten der AfD vom Bundesverfassungsgericht per Urteil unter dem Az. 2 BvE 1/16 aufschreiben lassen, dass ihre Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 „Rote Karte für die AfD“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb und auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat.

Im allgemeinen Entsetzen über dieses ministerielle Missgeschick geht etwas unter, dass Johanna die Pressemitteilung 151/2015 längst von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entfernt hatte, nachdem ihr dies bereits durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts per Beschluss vom 7. November 2015 im vorangegangenen Eilverfahren unter dem Az. 2 BvQ 39/15 aufgegeben worden war. Schon im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht recht deutlich gemahnt, dass unser Dummerchen mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch nahm, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind.

Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher entsprechend schnell auf den Punkt zu bringen: "Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird in den Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen, wenn staatliche Organe auf die Ankündigung oder Durchführung politischer Kundgebungen in einseitig parteiergreifender Weise reagieren. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt."

Was bleibt ist der Beleg, dass die Angst vor der AfD die seit langem etablierten Parteien und ihre Mitglieder immer wieder zu kontraproduktivem und vor allem undemokratischen Aktionismus antreibt, der erschreckend transparent ist und auch am dunkelsten Stammtisch unserer Republik durchschaut wird.

Mittwoch, 3. Januar 2018

Halbneger

Man darf jetzt nicht mehr Neger sagen und Halbneger natürlich auch nicht. Eine mathematische Reduktion der Nutzung des Wortes "Halbneger" auf halbverboten und damit erlaubt, dürfte vor Gericht keinen Erfolg haben. Über den Twitter-Account von Jens Maier (AfD) war gestern folgende Botschaft über Boris Beckers Sohn, Noah Becker, verbreitet worden, nachdem dieser sich in einem Interview über Rassismus in Berlin beschwert hatte: "Dem kleinen Halbneger scheint einfach zu wenig Beachtung geschenkt worden zu sein, anders lässt sich sein Verhalten nicht erklären."

Mir ist jetzt nicht ganz klar, weshalb über den Twitter-Account eines Bundestagsabgeordneten auch nur irgendeine Botschaft über Noah Becker abgesetzt werden sollte, aber die Wortwahl ist natürlich idiotisch und mit hoher Wahrscheinlichkeit beleidigend, weil Wikipedia den aktuellen Zeitgeist wohl ausreichend justiziabel wiedergibt: "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen." Wenn der überflüssige Kurznachrichtendienst nicht existieren würde, müsste Twitter auch für Til Schweiger erfunden werden, denn der wackere social-media-fighter mit dem ihn konterkarierenden Nachnamen nutzt jede Gelegenheit, um sich vom Schauspieler zum Ernstgenommenwerder emporzuarbeiten.

Mit "Jens Maier, du bist ein wiederlicher Drecksack" punktete Schweiger wie geplant über Facebook in der Öffentlichkeit und sprang gekonnt rustikal auf den fahrenden Zug der Empörung auf. Mutmaßlich ohne rechtliche Konsequenzen. Obwohl sich Noah Becker gerade über "die nervige Rolle des Dauersohns“ beschwert hatte, ließ der vermeintliche Berufssohn diese wunderbare Gelegenheit, sich selbst als Erwachsener zu präsentieren, ungenutzt: "Wie BILD erfuhr, hat Noah Becker in Absprache mit seinem Vater Boris Becker nun rechtliche Schritte eingeleitet." Jens Maier, Noah Becker, Til Schweiger und die deutsche Justiz. Never change a winning team!           


Dienstag, 2. Januar 2018

Die Köterrasse bellt wieder

Weil die AfD-Politikerin Beatrix von Storch sich anlässlich eines auch auf arabisch verfassten Neujahrsgrusses der Kölner Polizei dazu veranlasst gesehen hat, auf dem Kurznachrichtendienst Twitter öffentlich nachzufragen "Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?" hat die Kölner Polizei Strafanzeige gegen Frau von Storch wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 StGB gestellt.

Der Straftatbestand der Volksverhetzung setzt in Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt voraus, dass eine Handlung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB) oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen (§ 130 Abs. 1, Nr. 1, 2. Alternative StGB) geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach den Worten des Bundesgerichtshofs in Strafsachen setzt § 130 Abs. 1 StGB einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehören, mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.

Dem Tweet von Frau Storch ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er sich gegen barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden richtet, die es geben mag oder auch nicht. Jedenfalls wendet sich die AfD-Politikerin erkennbar nur gegen kriminelle muslimische Männer, die eben jene Attribute erfüllen. Wenn die Kölner Polizei die Berichterstattung zu den Worten des ehemaligen Vorstandsmitglieds des Türkischen Elternbunds Hamburg, Malik Karabulut, verfolgt hätte, dessen Äusserung „Erhofft sich Türkei noch immer etwas Gutes von dieser Köterrasse? Erwarte nichts Türkei, übe Macht aus! Sie haben nur Schweinereien im Sinn. Möge Gott ihren Lebensraum zerstören.“ ebenfalls nicht vom Straftatbestand der Volksverhetzung erfasst war, weil sich seine Kritik nicht auf einen Teil der Bevölkerung bezog, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit heraushebt, die hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder einen fassbaren Kreis von Menschen bildet, hätte sie sich diese Anzeige sparen können. Auch barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden bilden keine äusserlich erkennbare Einheit innerhalb der deutschen Bevölkerung, die als solche den Schutz des § 130 StGB geniessen könnte. Die Äusserung von Frau von Storch dahingehend zu verbiegen, dass sie sämtliche männliche Muslime als entsprechend kriminell bezeichen wollte, verbietet sich ebenfalls.

Festzuhalten bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Diese vom Bundesverfassungsgericht regelmässig verteidigten Grundsätze scheinen in der Politik und der Presse keine Rolle zu spielen, da nach fast jeder öffentlichen scharfen und überzogenen Kritik, die sich an religiösen oder nationalen Kriterien orientiert und als ungehörig oder verletzend empfunden wird, der Ruf nach der Strafjustiz laut wird. In genau diesem meinungsfeindlichen Klima konnte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hervorragend gedeihen und wird in Zukunft dafür sorgen, dass auch bissige und verletzende Kritik, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, im Zweifel von den sozialen Netzwerken in Deutschland gelöscht werden wird. An die Stelle der Grenze der Meinungsfreiheit tritt langsam aber sicher ein vom gesunden Volksempfinden getragenes "Das macht man nicht".

Mittwoch, 6. Dezember 2017

"Sayn-Wittgenstein, Fürstin von, Doris"

Der Deppenwettlauf um den entlarvendsten Artikel über eine Rechtsanwältin aus Kiel, die im Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein wie in der Überschrift wiedergegeben gelistet ist, hat nach deren Rede beim Bundesparteitag der AfD in Hannover begonnen. Ein schönes Beispiel für minderwertigen Journalismus liefert Volontär Jörn Wenge mit seinem Artikel „Ich vermute, dass sie adoptiert worden ist“ in der Online-Ausgabe der "Frankfurter Allgemeine Zeitung".

Schon die Unterüberschrift seines Artikels zeigt, dass er einem Angehörigen der pfiffigsten Hochstaplerkaste in Deutschland auf den Leim gegangen ist: "Ein Fürst und vermeintlicher Verwandter hat eine Idee." Jedenfalls liegt unser Jörn mit der ihm untergeschobenen Vorstellung, es gäbe in Deutschland noch Fürsten, vollständig daneben. Der Volontär schwafelt von Neu-Adligen als ob es noch Alt-Adlige gäbe und lässt einen Wichtigtuer, der auf der Webseite "sayn.de" selbst ungeniert verfassungsmäßige Grundsätze zur eigenen Erhöhung ignoriert, in Bezug auf die Vorsitzende des Landesverbandes der AfD in Schleswig-Holstein ohne einen Funken von Ironie als "Fürst" die Worte „Das ist ganz offensichtlich Hochstapelei“ zum Besten geben. Soviel zum staatsrechtlichen Verständnis von Nachwuchsjournalisten bei der Präsentation deutschen Scheinadels.

Ich selbst konnte mir anschließend eine Anfrage an den Schleswig-Holsteinischen Landtag nicht verkneifen:

"Guten Tag,

anlässlich der Presseberichterstattung über "Frau Fürstin von Sayn-Wittgenstein" möchte ich meinen Lesern in meinem Blog erklären, was es mit der Namensführung dieser Parlamentarierin auf sich hat. Sie kennen ja sicher den bis heute gültigen Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung, der bestimmt: "Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."

Wenn ich nun im Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein lese:

"Sayn-Wittgenstein, Fürstin von, Doris"

scheint es so, als möchten Sie das Privileg eines Adelstitels berücksichtigen. Denn wenn der Nachname "Fürstin von Sayn-Wittgenstein" wäre, kann ich mir schlicht nicht erklären, warum dort nicht auch steht "Fürstin von Sayn-Wittgenstein, Doris." Wollen Sie mit der konkreten Listung in Ihrer Datenbank ein Privileg suggerieren? Werden Nachnamen nicht durchgängig gleichmäßig als Nachnamen behandelt und werden Namensträger, die eine Adelsbezeichnung im Namen tragen, anders gelistet als jeder andere Namensträger? Oder glauben Sie, dass die gelistete Parlamentarierin tatsächlich Fürstin ist?

Ich weise darauf hin, dass ich Ihre Antwort meinen Lesern mitteilen werde.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Gruessen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M."

Dienstag, 5. September 2017

Nazi-Schlampe

Nachdem am Sonntagabend die beiden obersten Langweiler von CDU und SPD telegen belegen konnten, dass sich auch in der kommenden Legislaturperiode nichts wesentliches ändern soll, hatten gestern fünf Strampler um Platz drei im Fernsehen die Gelegenheit, einigen weiteren Parteigenossen mittels möglichst gelungener Selbstdarstellung den Weg ins Diätenparadies zu ebnen. Am meisten hat mich dabei der Auftritt von Dr. Alice Weidel (AfD) interessiert, weil sie sich vor einigen Monaten im NDR von extra3-Moderator Christian Ehring als "Nazi-Schlampe" bezeichnen lassen musste und Jan Böhmermann vor 2 Tagen via Twitter noch behauptet hatte, dass in 21 Tagen "zum ersten Mal seit Kriegsende wieder die Nazis im deutschen Parlament sitzen". Da hatte Böhmermann wohl die Liste ehemaliger NSDAP-Mitglieder, die nach Mai 1945 politisch tätig waren, gerade nicht zur Hand.

Derartige Beißreflexe von Journalisten machen mich jedenfalls stutzig und die öffentliche Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden führte in meinem Fall dazu, bei der angegriffenen Person genauer hinzusehen. Um die abgeschwächte Nazi-Schiene kam dann auch Linken-Frontfrau Sarah Wagenknecht im TV-Fünfkampf nicht vorbei, als sie gegenüber Dr. Weidel mit dem Hinweis auf "handfeste Halbnazis" in der AfD punkten wollte. Immerhin stellte Frau Wagenknecht Dr. Weidel das bemerkenswerte Zeugnis aus, mit ihren Meinungen durchaus Teil des demokratischen Diskurses zu sein.

Ähnlich sah dies übrigens auch das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 11. Mai 2017 zum Az.: 324 O 217/17, welches die Bezeichnung "Nazi-Schlampe" in einem satirischen Kontext deshalb für zulässig hielt, weil dem Zuschauer bewusst sei, dass Frau Weidel weder hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehen würde noch einen Anlass für die Bezeichnung als „Schlampe“ gegeben hätte und sich die Reaktion des Moderators einzig auf die Forderung der AfD-Spitzenkandidatin bezogen hätte, dass die politische Korrektheit auf den Müllhaufen der Geschichte zu werfen sei.

Als Fazit des TV-Fünfkampfs lässt sich festhalten, dass die plumpe Diffamierung politischer Gegner als "Nazi" aus taktischer Sicht jedenfalls dann ein schwerer Fehler ist, wenn die so angegangene Partei den pauschalen Angriff allein schon durch den souveränen Auftritt ihrer Spitzenkandidatin mit Leichtigkeit kontern kann. Auch die unmissverständliche Koalitionsabsage aller anderen Parteien an die AfD wird bei den Wählern angesichts der weit verbreiteten Unzufriedenheit mit der aktuellen politischen Situation in Deutschland dazu führen, erst Recht AfD zu wählen. Denn die damit von den Altparteien deutlich erklärte Distanz der AfD zum althergebrachten Parteiengeschacher und der damit einhergehenden Betonung mangelnder Verantwortlichkeit für die derzeitige Lage in Deutschland macht sie als Oppositionspartei noch deutlich attraktiver.

Montag, 6. Februar 2017

Taschenspielertrick am Landgericht Dresden?

Durch einen Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Dresden vom 30.01.2017 wurde Richter Jens Maier aus Verfahren des Presserechts und des Ehrschutzes abgezogen. Das Landgericht hat dazu einfach eine neue Kammer eingerichtet und das Presserecht und den Ehrschutz auf die neue - bis auf Maier personenidentische - Kammer übertragen. Als Begründung gibt das Landgericht Dresden an, dass durch die Verlagerung der Zuständigkeit jeder Zweifel an einer Unbefangenheit des Gerichts vermieden werden solle, da in der Vergangenheit von Beteiligten Zweifel geäußert worden seien, dass AfD-Kandidat Maier in Verfahren unbefangen richten könne, in denen es um stark politisch geprägte Fragen gehe.

Eine sehr sensible Entscheidung des Präsidiums, auf den öffentlichen Druck durch den Kunstgriff einer Kammergründung zu reagieren und den AfD-Richter Jens Maier auf diese Art, selbstredend einvernehmlich, "abzuschießen". Angesichts der ehrlichen Begründung für dieses Organisationskunststück kommt mir natürlich gleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in den Sinn, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsuchende Anspruch auf eine im Voraus überprüfbare Festlegung hat, welcher Richter für ein Verfahren zuständig ist. Um dieses Justizgrundrecht zu sichern und zu verhindern, dass durch Manipulationen an richterlichen Zuständigkeiten Einfluss auf Gerichtsverfahren genommen wird, finden sich klare Regeln im Gerichtsverfassungsgesetz. Die §§ 21e und 21g GVG legen fest, dass richterliche Zuständigkeiten stets vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer festgelegt werden. Dabei dürfen derartige Festlegungen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird.

Die Vermeidung von Zweifeln an einer Unbefangenheit des Gerichts gehört jedenfalls nicht zu den Gründen, mit denen die vor dem Beginn des Geschäftsjahres festgelegten richterlichen Zuständigkeiten geändert werden dürfen, daran ändert auch die Zustimmung des betroffenen Richters nichts. Das Verbot einer verkappten Disziplinargewalt des Präsidiums eines Gerichts ist ein Grundsatz von Verfassungsrang. Gab es vorliegend etwa einen Fall der Manipulation des Geschäftsverteilungsplans am Landgericht Dresden wegen der unüberhörbaren öffentlichen Kritik an Richter und AfD-Frontmann Jens Maier?  

Freitag, 20. Januar 2017

Jens Maier, Richter am Landgericht Dresden und AfD-Direktkandidat

Über deutsche Richter berichte ich in der Regel anonym, weil meine Beiträge meistens etwas mit den von mir bearbeiten Fällen zu tun haben. Nun habe ich gerade über einen Richter Jens Maier gelesen, dessen Äußerungen die Medienlandschaft in helle Aufregung versetzen. Schon in der Vergangenheit hätte ich auf Jens Maier stoßen können, wenn ich den einen oder anderen juristischen Blog konsequent verfolgt hätte.

Nun soll der am Landgericht Dresden beschäftigte Richter in einer Rede gesagt haben, dass die Herstellung von Mischvölkern in Europa nicht zu ertragen sei. Jens Maier hat Zeitungsangaben zu Folge auch in Bezug auf den Umgang der Deutschen mit dem Nationalsozialismus während einer AfD-Veranstaltung mit Björn Höcke konstatiert "Ich erkläre hiermit diesen Schuldkult für beendet, für endgültig beendet." Die NPD sei nach Richter Maier deshalb gewählt worden, weil sie als einzige Partei immer geschlossen zu Deutschland gestanden habe. Auf derselben Veranstaltung am 17.01.2017 hatte der Thüringer AfD-Vorsitzende Björn Höcke vom Holocaust-Mahnmal in Berlin als „Denkmal der Schande“ gesprochen.

Unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit und des richterlichen Dienstrechts sind die dem Dresdner Robenträger zugeschriebenen Äußerungen unspektakulär. Ungewöhnlich ist dagegen die Offenheit des Richters, der sich selbst als deutschen Patrioten bezeichnet und seine Ansichten im Namen der AfD verbreitet, die nicht nur in der Medienöffentlichkeit stark kritisiert wird. Auch im Gericht scheint die Sonne für Meier nicht mehr ganz so hell zu scheinen: "Sobald bekannt ist, dass Du in dieser Partei bist, da kannst du erleben, wie sich das Klima abkühlt, das sonst eigentlich freundlich um dich herum gewesen ist." Das klingt schwer nach Kantinenmobbing, Höchsstrafe für jeden Schwarzkittel. Wer sich einen näheren Eindruck über Richter Jens Meier verschaffen möchte, kann seinen Worten vor dem AfD-Kreisverband Dresden lauschen.

Freitag, 11. März 2016

Wahlbetrug verhindern! Stimmzettel unterschreiben!


Mit einem geschickt gefälschten Wahlplakat soll die "Alternative für Deutschland" (AfD) am kommenden Sonntag um die Stimmen derjenigen Wähler gebracht werden, die einen drohenden Wahlbetrug wittern und daran glauben, diesen mit ihrer Unterschrift auf dem Stimmzettel verhindern zu können. Insbesondere im Lager der Staatsverdrossenen und Protestwähler, die dem Spektrum der AfD-Anhänger zugeordnet werden, kann man auf Facebook die Vermutung lesen, der Staat selbst oder die regierenden Parteien würden angesichts der beeindruckenden Prognosen zu Gunsten der AfD einen Wahlbetrug planen.

Was liegt da für einen potentiellen AfD-Wähler näher, den geplanten Betrug mit einer zusätzlichen Unterschrift auf dem Wahlzettel verhindern zu wollen. Der Haken an dieser gut gemeinten Methode ist allerdings, dass entsprechend der geltenden Wahlordnungen der Bundesländer ein Stimmzettel dann ungültig ist, wenn er neben dem Kreuz noch einen Zusatz enthält. So bestimmt § 61 Absatz 1 Nr. 5 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) vom 27. Mai 2015, dass Stimmen ungültig sind, wenn der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

Wer sich als wackerer AfD-Wähler am Sonntag auf den Hinweis des gefälschten Wahlplakats verlassen würde, hätte den Wahlsonntag besser mit einer Wanderung durchs Bodetal verbracht. Seine Stimme wäre ungültig. Die bösen Wahlplakatfälscher müssen dagegen darauf hoffen, dass niemand auf die Idee kommt, einen Strafantrag wegen strafbarer Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG zu stellen, denn das auf den Wahlplakaten genutzte Logo der AfD ist eine unter dem Aktenzeichen 3020130306554 beim Deutsches Patent- und Markenamt für die "Alternative für Deutschland" eingetragene Wort-Bildmarke, die ohne Zustimmung der Inhaberin der Marke wohl nicht für gefälschte Wahlplakate genutzt werden darf.