Die Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz u. Kreis Kelheim/Ndb. aus Regensburg war der Ansicht, für Ihre Mitglieder einen KfZ-Händler aus Hannover wegen seiner unzureichend gekennzeichneten Angebote bei ebay mit einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt und schließlich mit einer Klage zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch nehmen zu müssen. Nach einer vergleichsweisen Lösung des Rechtsstreits wurden die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der KfZ-Innung von Augsburg nach Hannover vom Landgericht Hannover allerdings nicht für erstattungsfähig angesehen, wie mit Beschluss vom 06.08.2015 zum Az.: 23 O 6/15 dargelegt wurde:
"Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKIaG) und qualifizierte Einrichtungen, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKIaG), sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Solche Verbände und Einrichtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen Wettbewerbs Verstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKIaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKIaG) zu erkennen und zu verfolgen.
Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger - 6 - Rechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303). Solchen Verbänden und Einrichtungen steht - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie sie sich intern organisieren. Die Verfolgung von Gesetzesverstößen im Sinne der § 3 UWG, §§1,2 UKIaG gehört zu den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Ihre Klage- und Anspruchsbefugnis hängt davon ab, dass sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen derartige Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen.
Ihnen ist es daher zwar unbenommen, einen Prozessbevollmächtigten mit der Verfolgung solcher Verstöße zu betrauen. Sie können sich aber im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig nicht darauf berufen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband oder die Einrichtung sich zu einer solchen Unterrichtung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage sieht, weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hier-für an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2006 - 20 W 86/06, juris Tz. 9). Festgesetzt wurden lediglich 25,00 EUR für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts."
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Donnerstag, 13. August 2015
Keine Erstattung der Fahrtkosten für Innung des Kraftfahrzeuggewerbes aus Regensburg bei UWG-Prozess in Hannover
Montag, 14. Juli 2014
Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bei vorangegangenem schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO
Amtsgericht Leverkusen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2014 zum Az.: 21 C 28/14
Die im Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2014 angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind, wegen der darin angegebenen Gründe, erstattungsfähig:
I. Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten hängt davon ab, ob für den am Ort des Prozessgerichts ansässigen Beklagten die Zuziehung eines auswärtigen Bevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).
II. Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt.
III. Die Situation im vorliegenden Fall ist mit der unter II. beschriebenen Konstellation vergleichbar.
Die Klägerin selbst hatte angesichts des Streitwerts ausdrücklich das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO beantragt, das Gericht ist diesem Antrag gefolgt. Es war davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nicht erfolgen wird und Reisekosten nicht anfallen werden.
Der Beklagte ist schwerbehindert und kann seinen Wohnort nur in Begleitung von Pflegepersonal verlassen. In dieser Situation durfte sich der Beklagte mittels Internet einen Anwalt auswählen, der ihm in seiner Position als Beklagter zur Verteidigung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung am geeignetsten erschien, ohne dessen entfernten Kanzleisitz bei der Auswahl in kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen zu müssen.
Weil der Beklagte im Internet sehen konnte, dass seine späteren Bevollmächtigten bereits erfolgreich gegen die ihn verklagende Gesellschaft vorgegangen waren,
( http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-burgwedel_78-c-9-12_zufriedenheitsgarantie.pdf ) beauftragte der Beklagte die Unterzeichner mit der Rechtsverteidigung.
Ohne dass eine Partei die mündliche Verhandlung beantragt hat und ohne ersichtliche Notwendigkeit hat das Gericht dann wider Erwarten - denn nicht einmal Name und Geburtsdatum des Beklagten stimmten in dem von der Klägerin mit der Klage überreichten Vertragsexemplar überein - zur mündlichen Verhandlung terminiert.
Diese Situation ist vergleichbar mit der in oben genannter Situation zur Rechtsprechung des BGH, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen kann, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist.
Als überraschender Weise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, musste der Beklagte zur Wahrnehmung dieses Termins keine am Gerichtsort ansässigen Kollegen mit der Wahrnehmung des überraschenden Termins beauftragen, sondern konnte an seinen bisherigen Bevollmächtigten festhalten, diese mit der Wahrnehmung des anberaumten Gerichtstermins beauftragen und deshalb die zur Verteidigung notwendigen Reisekosten seiner Bevollmächtigten erstattet verlangen.
Die im Kostenfestsetzungsantrag vom 28.05.2014 angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind, wegen der darin angegebenen Gründe, erstattungsfähig:
I. Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten hängt davon ab, ob für den am Ort des Prozessgerichts ansässigen Beklagten die Zuziehung eines auswärtigen Bevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).
II. Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt.
III. Die Situation im vorliegenden Fall ist mit der unter II. beschriebenen Konstellation vergleichbar.
Die Klägerin selbst hatte angesichts des Streitwerts ausdrücklich das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO beantragt, das Gericht ist diesem Antrag gefolgt. Es war davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nicht erfolgen wird und Reisekosten nicht anfallen werden.
Der Beklagte ist schwerbehindert und kann seinen Wohnort nur in Begleitung von Pflegepersonal verlassen. In dieser Situation durfte sich der Beklagte mittels Internet einen Anwalt auswählen, der ihm in seiner Position als Beklagter zur Verteidigung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung am geeignetsten erschien, ohne dessen entfernten Kanzleisitz bei der Auswahl in kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen zu müssen.
Weil der Beklagte im Internet sehen konnte, dass seine späteren Bevollmächtigten bereits erfolgreich gegen die ihn verklagende Gesellschaft vorgegangen waren,
( http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-burgwedel_78-c-9-12_zufriedenheitsgarantie.pdf ) beauftragte der Beklagte die Unterzeichner mit der Rechtsverteidigung.
Ohne dass eine Partei die mündliche Verhandlung beantragt hat und ohne ersichtliche Notwendigkeit hat das Gericht dann wider Erwarten - denn nicht einmal Name und Geburtsdatum des Beklagten stimmten in dem von der Klägerin mit der Klage überreichten Vertragsexemplar überein - zur mündlichen Verhandlung terminiert.
Diese Situation ist vergleichbar mit der in oben genannter Situation zur Rechtsprechung des BGH, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen kann, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist.
Als überraschender Weise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, musste der Beklagte zur Wahrnehmung dieses Termins keine am Gerichtsort ansässigen Kollegen mit der Wahrnehmung des überraschenden Termins beauftragen, sondern konnte an seinen bisherigen Bevollmächtigten festhalten, diese mit der Wahrnehmung des anberaumten Gerichtstermins beauftragen und deshalb die zur Verteidigung notwendigen Reisekosten seiner Bevollmächtigten erstattet verlangen.
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