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Donnerstag, 13. August 2015

Keine Erstattung der Fahrtkosten für Innung des Kraftfahrzeuggewerbes aus Regensburg bei UWG-Prozess in Hannover

Die Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz u. Kreis Kelheim/Ndb. aus Regensburg war der Ansicht, für Ihre Mitglieder einen KfZ-Händler aus Hannover wegen seiner unzureichend gekennzeichneten Angebote bei ebay mit einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt und schließlich mit einer Klage zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch nehmen zu müssen. Nach einer vergleichsweisen Lösung des Rechtsstreits wurden die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der KfZ-Innung von Augsburg nach Hannover vom Landgericht Hannover allerdings nicht für erstattungsfähig angesehen, wie mit Beschluss vom 06.08.2015 zum Az.: 23 O 6/15 dargelegt wurde:

"Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKIaG) und qualifizierte Einrichtungen, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKIaG), sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Solche Verbände und Einrichtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen Wettbewerbs Verstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKIaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKIaG) zu erkennen und zu verfolgen.

Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger - 6 - Rechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303). Solchen Verbänden und Einrichtungen steht - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie sie sich intern organisieren. Die Verfolgung von Gesetzesverstößen im Sinne der § 3 UWG, §§1,2 UKIaG gehört zu den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Ihre Klage- und Anspruchsbefugnis hängt davon ab, dass sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen derartige Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen.

Ihnen ist es daher zwar unbenommen, einen Prozessbevollmächtigten mit der Verfolgung solcher Verstöße zu betrauen. Sie können sich aber im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig nicht darauf berufen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband oder die Einrichtung sich zu einer solchen Unterrichtung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage sieht, weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hier-für an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2006 - 20 W 86/06, juris Tz. 9). Festgesetzt wurden lediglich 25,00 EUR für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts."

Dienstag, 21. April 2015

Schalke 04 - erst Vertragsstrafe verlangt, dann selbst zur Vertragsstrafe verpflichtet

Die Abmahnung von Schalke 04 endet nach Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Abgemahnten vor  dem Amtsgericht Hamburg-Harburg in einem Debakel für die Königsblauen. Man einigte sich am Ende darauf, dass Schalke 04 die Abgabe der mit der Abmahnung übersendeten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht weiter verlangen wird und dass bestrittene Vertragsstrafenansprüche aufgrund der Abmahnung weder bei der SCHUFA Holding AG gemeldet werden noch weiter mit einer solchen Meldung gedroht wird. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen würde Schalke eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € zahlen. Schließlich wird der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und beide Parteien beantragen, Schalke 04 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ich bin ja grundsätzlich vergleichsfeindlich, aber das Angebot der Kollegen auszuschlagen hätte ich dem Mandanten schlecht vermitteln können, denn wir haben auch ohne ein Urteil alles bekommen, was wir wollten.

Mittwoch, 11. Februar 2015

Schalke 04 vs. Real Madrid

Das Heimspiel von Schalke 04 in der Champions-League gegen Real Madrid in der VELTINS-Arena am 18. Februar 2015 wirft seine Schatten voraus. Mit Hilfe der FC Schalke 04 Arena-Managment GmbH versucht der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. gegen vermeintliche Tickethändler vorzugehen und teilt den Betroffenen mit, dass deren Karten-Bestellung storniert wurde.

Statt mit "Geht nicht gibt´s nicht" versucht es Schalke 04 mit der Unschuldsmine aus "Kann man nichts machen": "Diese Stornierung ist technisch nicht aufzuheben oder rückgängig zu machen." Bei einem Anlagevermögen von über EUR 200.000,- in entgeltlich erworbene Software dürfte dies eine Schutzbehauptung sein.

An dem Hinweis "Die von Ihnen erworbenen Karten erhalten keinen Zutritt zur VELTINS-Arena am Spieltag gegen Real Madrid Club de Futbol" bestehen dagegen weniger Zweifel. Ob diese Sperre einer juristischen Prüfung am Ende allerdings standhält, wird man sehen.

Insgesamt beweisen die Königsblauen mit dem Versand einer Abmahnung regelmäßig Humor und bespaßen ihre Abmahnopfer mit urigen Sprüchen wie "Es ist nicht in unserem Sinne, mit Ihnen einen Rechtsstreit anzufangen." oder "Darüber hinaus möchten wir Ihnen keine Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten verursachen." Noch fürsorglicher klingt "Wir gehen davon aus, dass es auch in Ihrem Interesse ist, diesen Vorgang schnellstmöglich zu beenden. Wir bitten Sie daher, die beiliegende Erklärung zu unterschreiben und die Vertragsstrafe binnen der Frist zu begleichen."

Vielleicht möchte Schalke 04 mit der Vertragsstrafe von EUR 250,- schon jetzt ein kleines Polster für die Zeit nach 2017 anlegen, wenn der millionenschwere Sponsoringvertrag mit dem russischen Staatskonzern Gazprom ausgelaufen ist.

Mittwoch, 20. Februar 2013

Vertragsstrafe und Nächstenliebe

Wir hatten zunächst freundlich um die Entfernung einer falschen Bewertung in einer Datenbank für Motorradhändler gebeten, die unterstellte, dass sich unsere Mandantin in diesem Händlerportal selbst bewerten würde.

Die Gegnerin hielt den Eintrag “Wenn man sich als Händler schon selber bewertet, dann doch nicht so offensichtlich“ nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern für eine zulässige Meinungsäußerung und dieser Ansicht folgte etwas überraschend auch das Landgericht Ingolstadt.

Um so größer war die Überraschung vor dem Oberlandesgericht München, als nach dem anfänglichen Antrag der Gegnerin, unsere Berufung zurückzuweisen, plötzlich eine vorweihnachtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Damit nicht genug, erklärte sich die Gegnerin in einem weiteren Schriftsatz dazu bereit, sämtliche Kosten zu tragen. Bei einem Streitwert von EUR 20.000,- in zwei Instanzen ein von beachtlicher Nächstenliebe geprägter Akt des Wohlwollens, der dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung des Rechtsstreits ersparte.

Weil der Gabentisch für die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte bereits ordentlich gedeckt war, sollte es auch für die Klägerin nicht an einer Zuwendung mangeln. Denn mit der Auslobung einer für den Fall des Verstosses gegen die Unterlassungsverpflichtung recht üppigen Vertragsstrafe von EUR 10.000,- einhergehend, liess die Beklagte die beanstandete Händlerbewertung einfach unverändert im Internet stehen. Dass das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 10.01.2013 zum Az.: 41 O 569/12 die Beklagte schon mit einer Zahlung von nur EUR 5.000,- für den weitere 15 Tage vorgehaltenen Eintrag angemessen beschenkt sah, vermochte die festliche Stimmung zum Jahreswechsel in Ingolstadt allerdings kaum ernsthaft zu trüben.        


Freitag, 28. September 2012

Borussia Mönchengladbach vs. Fenerbahçe Istanbul, Vertragsstrafe bei Kartenverkauf über ebay?


Das ausverkaufte Europa-League-Gruppenspiel von Borussia Mönchengladbach und Fenerbahçe Istanbul am 04.10.2012 wirft Schatten auf die Vorfreude der Fans, denn die Borussia will den Verkauf von Tageskarten über ebay per Abmahnung unterbinden.

Unter Berufung auf Ziffer 7a ihrer ATGB soll der Ticketverkauf untersagt werden, weil Verkäufe angeblich stets auf Grundlage dieser Bedingungen erfolgen würden. Wohl wegen des ausverkauften Stadions wird mit der Abmahnung gleich eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- geltend gemacht. Der angeblich zulässige Rahmen von bis zu EUR 2.500,- Vertragsstrafe wird nicht ausgeschöpft. Eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird beigefügt und soll innerhalb einer sehr kurzen Frist unterzeichnet zurückgesendet werden. Inhabern einer Eintrittskarte soll nämlich grundsätzlich untersagt werden, sich über Internetauktionshäuser einer Karte zu entledigen.

Wie bereits dargelegt sind derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB unterworfen, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Abgesehen von der Tatsache, dass es schlicht falsch ist, dass sämtliche Verkäufe von Karten den Geschäfsbedingungen der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH unterworfen sind, erscheint ein derart umfassendes Verkaufsverbot von Eintrittskarten als zu weitgehend und damit wohl unwirksam. Eine Vertragsstrafe wäre damit hinfällig.