Aus der Ferne der Gegenwart betrachtet kann man das autoritäre
Treiben der Tyrannen vergangener Zeiten gelassen und durchaus
interessiert betrachten. Anders sieht es aus, wenn einem
plötzlich die Klage von jemandem ins Haus flattert, der
sich gar heute noch als Fürst betrachtet und die auch ihm
durch
das bürgerliche Recht gegebenen Instrumente des demokratischen
Rechtstaats nutzen möchte, um Hintergrundinformationen
über seine feudale Gesinnung aus dem Internet entfernen zu
lassen.
Weil bereits mit dem Inkrafttreten der Weimarer
Reichsverfassung am 11. August 1919 alle
Vorrechte des Adels abgeschafft wurden, scheint die Klage eines Fürsten unter dem
Grundgesetz zunächst wie ein später Ruf aus der
Gruft. Denn deutsche Fürsten sind längst verwest.
Allerdings wagt es auch Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht, die
Entfernung der vierzehn Zeitungsartikel über eine
Strafanzeige wegen des Mißbrauchs von Titeln,
Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem.
§
132a StGB gegen ihn
aus meinem
Pressearchiv unter der
von ihm landläufig
beanspruchten Amtsbezeichnung Fürst zu verlangen, so dass
sich der Geruch des Mausoleums noch beim Lesen der Klage leicht
verflüchtigt.
Der Möchtegernherrscher von
Schloss
Bückeburg tritt jedoch im Internet mit der durch
Hoheitsakt
festgesetzten Bezeichnung für das ehemalige
inländische und im Ausland noch existierende
öffentliche Amt Fürst auf und geht nach meinem
Dafürhalten das Risiko ein, durch einen Schwall von
Strafanzeigen verschüttet
zu werden:
Bei dem
abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt des
§
132a StGB
kann ein strafrechtlicher Erfolg im Sinne des
§
9 StGB
nämlich überall dort eintreten, wo das
Führen der Amtsbzeichnung seine Gefährlichkeit im
Hinblick auf das geschützte Rechtsgut entfalten kann. Denn
überall in Deutschland könnte die Bezeichnung Fürst vom unvorgebildeten Durchschnittsbürger als
echte Amtsbezeichnung verstanden werden.
Bei einem Auftreten als Fürst im Internet dürfte daher
jede
Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland
für eine
Strafanzeige zuständig
sein und ob im ganzen Land auf eine
fürstliche Hochstapelei mit untertäniger Milde
reagiert werden würde, darf bezweifelt werden. Jedenfalls
scheinen die Gerichte im Süden der Republik den Schutz der
Allgemeinheit, die gegenüber den Trägern hoheitlicher
Amtsbezeichnungen anders reagiert, ernst zu nehmen (vgl.
Oberlandesgericht München,
Beschluss vom 3. März
.2010, Az: 5 St RR (II) 39/10).
Zum besseren Verständnis des Lesers sei angemerkt, dass sich
die Parteien dieses Rechtsstreits - ich als Anwalt des damaligen
Beklagten - bereits vor über 10 Jahren um die
Domain "schaumburg-lippe.de"
gestritten haben und sich das Verhältnis untereinander
insbesondere dadurch abgekühlt hatte, dass ich das Gericht
damals darauf hinwies, dass entgegen
schriftsätzlicher Behauptungen des Klägers sein
Vater
nicht Fürst Phillipp-Ernst zu Schaumburg-Lippe
gewesen ist und
er auch nicht nach
Hausgesetz - welches es nicht mehr gibt
- als
nachrückender Fürst Chef des ebenfalls
nicht mehr
existierenden Hauses Schaumburg-Lippe geworden war. Offenbar
ein
Sakrileg.
Dass ausserdem ein Versuch des im
Schloss Bückeburg
zur Miete untergebrachten
niedersächsischen Staatsarchivs
historische Dokumente, welche
das
Unrecht der Führung des Namens
"Fürst zu
Schaumburg-Lippe" belegen, mittels
Kostenforderungen aus meinem
Pressearchiv zu entfernen am Ende
rechtskräftig gescheitert
ist
, soll nur am Rande
erwähnt werden.
Ob die fortlaufende Veröffentlichung der nachfolgenden
vierzehn
Zeitungsartikel auf meiner Website die Rechte des Herrn Prinz zu
Schaumburg-Lippe verletzen, weil im Hinblick auf ein vor zehn Jahren
eingestelltes Strafverfahren ein Berichterstattungsinteresse sowie das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Pseudoaristokraten
zurückzutreten haben, obwohl letzterer sich bis heute mit der
unzutreffenden Amtsbezeichnung Fürst schmückt, wird
das Landgericht Hamburg zu entscheiden haben.
Im Einzelnen möchte Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe folgende
Artikel nicht länger in meinem
Pressearchiv dulden: