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Dienstag, 9. Juni 2015

Schnauze voll vom "Adel"?

Die meisten Leser werden abwinken und der Meinung sein, dass ihnen der Adelszauber in den Medien gleichgültig ist, weil das Ganze ohnehin belanglos sei, denn wer liest schon BUNTE, BILD oder DAS NEUE BLATT? Kann sein, sicher gibt es auch wichtigere Themen. Aber seit ich mich beruflich mit einem Bückeburger Bürger befassen muss, der sich der restlichen Welt permanent als „Fürst“ verkaufen möchte und mit seiner diesbezüglichen Kampagne durchaus erfolgreich ist, habe ich einen Blick hinter die Kulissen geworfen und festgestellt, dass es nicht um bloße Eitelkeit geht, sondern um handfeste Vorteile. Seit sich das Landgericht Bückeburg weigerte, im Rubrum den bürgerlichen Namen „seiner Durchlaucht“ zu verwenden und trotz eindeutiger Auskunft des Standesamtes auf dem Adelsprädikat „Fürst“ beharrte, weiß ich, dass ein neutrales Urteil gegen den „Hauschef“ in Bückeburg nicht zu erwarten ist und die Schaumburg-Lipper Adelskampagne in Niedersachsen längst metastasiert. Erst gestern machte mich eine Mandantin auf eine Nachricht beim NDR unter dem Titel „Meyer fordert höhere EU-Mittel für Kleinbauern“ aufmerksam, in dem auch vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Titel „Fürst“ - diesmal in der kuriosen Variante „Fürst Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe“ - verliehen wurde.

Ich erinnere mich noch an einen Fernsehbeitrag in „DAS!“ vom November 2013, in welchem „Fürst Alexander zu Schaumburg-Lippe“ Gast gewesen war und die im Interview insoweit intellektuell überforderte Moderatorin Inka Schneider den Gast aus dem Schloss der 250 Zimmer mit den ehrfürchtig glänzenden Augen eines Schulmädchens fragte: „Prinz Harry, kennen sie sich, kennt man sich so in Adelskreisen?“ Och Inka, Du kleines Dummerchen, natürlich nicht. Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe ist doch gar nicht adelig und sein Gefasel vom Auftrag, das Schaumburger Land nach außen zu vertreten, kann man doch nicht ernst nehmen.

Allerdings geht nicht nur der NDR „seiner hochfürstlichen Durchlaucht“ andauernd auf den Leim, sondern auch RTL oder SAT1 und die gedruckte Presse. Und längst nicht nur dem Bückeburger, denn das Land ist voll von Ewiggestrigen, denen von unfähigen Journalisten der hochwohlgeborene Pöter gepudert wird. Lange Rede kurzer Sinn: Wer nun von der Dummheit der freien Presse die Schnauze voll hat oder des Huldigens feudaler Strukturen überdrüssig ist, kann dem deutschen Presserat ab jetzt mit einem gegen das Adelsgewinsel der bundesdeutschen Presse gerichteten Beschwerdeformular (Muster) auf das mangelnde Demokratieverständnis der Medienlandschaft hinweisen und vielleicht so das Bewusstsein in den Redaktionen dafür schärfen, was korrekte Berichterstattung getreu der Maßstäbe des Pressekodex im Hinblick auf den in Deutschland längst abgeschafften Adel bedeutet.

Montag, 30. März 2015

Bizarre Unterwerfungsrituale am Landgericht Bückeburg

Sie denken an Lack & Leder in Schreibstuben, sexuellen Fetischismus in Beratungszimmern oder strenge Züchtigungen im Sitzungssaal? Kostümfeste in Uniformen und Roben, Sex mit Wachtmeistern in Handschellen? Leider gibt es für derartige Praktiken am Landgericht Bückeburg nicht die geringsten Anzeichen, obwohl konservative Kulissen oft die verschrobensten Akteure beherbergen.

Unterwerfungsrituale am Landgericht Bückeburg haben trotzdem Tradition, bestenfalls jedoch mit homoerotischem Charakter. Wenn ein Landgerichtspräsident aus Bückeburg in seiner Anrede winselt "Durchlauchtigster Fürst! Gnädigst regierender Fürst und Herr!“ hat das natürlich etwas groteskes. Die Krone der Unterwürfigkeit muss man dem studierten Juristen allerdings für die Schlussformel des gleichen Schreibens überreichen: „Eurer Hochfürstlichen Durchlaucht unterthänigster treugehorsamster Freiherr von Bülow, Landgerichtspräsident.“ Nun muss man dem ersten schaumburg-lippischen Landgerichtspräsidenten zu Gute halten, dass im Jahre 1894 exzessives Buckeln gegenüber herrschenden Häusern auch in der rechtsprechenden Gewalt an der Tagesordnung war.

Bis heute hat sich die Tradition des Devotismus im beschaulichen Bückeburg trotz Abschaffung des Adels jedoch erhalten, wie man dem Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 04.03.2015 entnehmen kann, mit dem der Vorsitzende der 1. Zivilkammer dem Größenwahn eines Nachkommens der Fürsten auch im Zeitalter unserer demokratischen Grundordnung unterwürfig huldigt. Anstatt nach Vorlage der aktuellen Auskunft des Standesamts Bückeburg das Rubrum nach § 319 ZPO antragsgemäß auf den richtigen Namen des Klägers zu berichtigen, zog der Vorsitzende Richter die Ergänzung des Rubrums um das Geburtsdatum des Klägers vor und liess das offenkundig unrichtige Rubrum mit dem falschen Nachnamen „Fürst zu Schaumburg-Lippe“ - ganz auf der Linie treugehorsamster Bückeburger Richter - bestehen. Eine wirklich kuriose Vorgehensweise des findigen Fürstenfreunds in Richterrobe. Anstatt den falschen Nachnamen durch den richtigen Nachnamen zu ersetzen einfach das Geburtsdatum zusätzlich ins Rubrum aufzunehmen.

Warum er den richtigen Nachnamen des Klägers ignoriert, ist allerdings kaum ein Rätsel. Zwar ist bekannt, dass die meisten devot veranlagten Männer gehobenen Schichten angehören, welche in ihrem Berufsalltag gewohnt sind, über Mitbürger zu bestimmen und gegenüber Untergebenen Macht auszuüben und als kompensatorischen Schuldreflex gern die Position des Erniedrigten einnehmen. Im vorliegenden Fall dürfte jedoch entscheidend sein, dass ein Vorsitzender Richter am Landgericht Bückeburg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Prozessrechts dabei mitwirken möchte, die Illusion eines fürstlichen Hauses in Schaumburg-Lippe aufrechtzuerhalten und Herrn Prinz zu Schaumburg-Lippe bei seinem Bestreben, auch in einer parlamentarischen Demokratie als Fürst zu erscheinen, behilflich sein will.

Es scheint, dass eine langfristige Strategie streng konservativer Kräfte immer mehr um sich greift und längst auch vor Gerichten nicht mehr halt macht. Aus meiner Sicht war es vom Vorsitzenden Richter allerdings taktisch unklug, sich die Maske der Unbefangenheit durch einen schlichten Rubrumsberichtigungsantrag vom Gesicht reißen zu lassen und die Fratze der Parteilichkeit zu offenbaren. Geräuschlose Parteinahme geht anders. Es darf daher spekuliert werden, mit welch fadenscheinigen Argumenten der Befangenheitsantrag gegen den fürstentreuen Vorsitzenden von einem anderen Richter des gleichen Gerichts zurückgewiesen werden wird. Man will sich ja in Bückeburg am Mittagstisch zukünftig noch in die Augen sehen können. Mahlzeit!

Donnerstag, 5. März 2015

Landgericht Bückeburg - Fürstentreu!

Wir befinden uns im Jahre 2015 nach Christi. Ganz Niedersachsen wird von Demokraten geführt. Ganz Niedersachsen? Nein! Ein von unbeugsamen Vasallen bevölkerter Landstrich hört nicht auf, der bürgerlich-demokratischen Freiheitsbewegung Widerstand zu leisten. Zentrum der politischen Restauration ist die Residenzstadt Bückeburg mit dem fürstlichen Landgericht, das die juristischen Geschicke Schaumburg-Lippes leitet. Ein fürstentreues Volk, vom Schutzmann bis zum Richter.

Und einer dieser Richter schreibt allen Ernstes: „Nicht dem Kläger ist in diesem Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Befugnis zur Führung des Namensbestandteiles Fürst abzuerkennen, sondern dem Beklagten in diesem Verfahren sein darauf gerichtetes Begehren.“

Anlass für das offene Bekenntnis eines niedersächsischen Richters zu vorkonstitutionellen Herrschaftsverhältnissen ist ein Rechtsstreit, den ich als Beklagter vor dem Landgericht Bückeburg gegen Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe führe. Weil dieser sich gegenüber dem Landgericht Bückeburg als Alexander Fürst zu Schaumburg-Lippe ausgab und im Rubrum eines Beschlusses auch so geführt wird, beantragte ich aus meiner naiven bürgerlich-rechtlichen Perspektive eine Rubrumsberichtigung gem. § 319 ZPO auf den tatsächlichen Namen des Klägers.

Daraufhin unterstellte mir der fürstentreue Richter sogar die hoheitliche Stellung des Klägers anzuerkennen, weil ich angeblich - wie er schreibt - meine „der Kläger dürfe den Namenszusatz „Fürst“ nicht führen, sich nicht als Fürst bezeichnen, denn er sei kein Fürst, schon sein Großvater habe den Titel nicht führen dürfen. Darauf habe die Landesregierung Schaumburg Lippe mit Schreiben vom 14. April 1936 den Reichsminister des Innern hingewiesen. Der Kläger sei lediglich ein Prinz.“

Nein, werter Herr Vorsitzender. Ich meine nicht, der Kläger sei lediglich ein Prinz. Er ist weder ein Prinz noch ein Fürst und ich meine nur, der Kläger müsse mit seinem bürgerlichen Nachnamen „Prinz zu Schaumburg-Lippe“ im Rubrum geführt werden. Doch das Landgericht Bückeburg schlägt die Hacken zusammen und lehnt die Rubrumsberichtigung ab. Schloss Bückeburg ist groß, das Städtchen ist klein und bei den 9 Richtern des Landgerichts dürfte es auch recht familiär zugehen.

Eine Gerichtsposse um einen rückwärts gewandten Kläger, die vielleicht mit der Geisteshaltung „seines Völkchens“ zu erklären ist. Denn noch am 19. Januar 1975 stimmten die Schaumburg-Lipper mittels Volksentscheid für die Wiederherstellung des Landes Schaumburg-Lippe. Weil die Bundesrepublik Deutschland daraufhin mit dem "Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes" bestimmte, dass beide Gebiete bei Niedersachsen verbleiben müssen, endete der Traum eines eigenen Landes mit Bückeburg als Hauptstadt.

Bis heute scheinen viele Zwangsniedersachsen aus der Region Bückeburg dem Fürstentum und der verpassten Separation nachzutrauen und huldigen deshalb den Nachkommen der Fürsten zu Schaumburg-Lippe - im Zweifel auch als Richter und gegen geltendes Recht.

Freitag, 5. September 2014

Haus Schaumburg-Lippe - einstweilige Verfügung wegen Bildern aus dem Schlafzimmer

Die Erschütterung steht Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M. ins Gesicht geschrieben: "Wenn ich nun höre, dass gemeinsame Bilder aus dem Schlafzimmer die meine Ex geschossen hat und Videos da angeboten werden, verteilt werden, bin ich entsetzt." Noch während der promovierte Jurist im "Promi Big-Brother Team" um den Sieg im sozialen Fernseh-Experiment kämpfte, trennte sich seine Freundin xxxxxxxxx xxxxxxxxxx medienwirksam von ihm. Kurz nach Ende der Fernsehstaffel nun der Aufruhr um intime Dateien des einstigen Liebespaars.

Ein Rechtsstreit mit derzeit noch ungewissem Ausgang bahnt sich an. Bislang äußerte sich nur das Haus Schaumburg-Lippe. Der international tätige Rechtsanwalt Guido Gaudlitz aus der renommierten Medienkanzlei Gaudlitz bedauert eine Rechtsverletzung zu Lasten seines prominenten Mandanten: „Leider hat Frau xxxxxxxxxx vom Smartphone meines Mandanten gemeinsame Fotos von Schlafzimmersituationen und Videos auch gefertigt und das sind eindeutig Aufnahmeelemente aus dem persönlichkeitsrechtlich absolut geschützen Intimsspährenbereich nach der deutschen Kerntheorie".

Erst am 7. Mai 2014 hatte sich das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall per Beschluss zum Az.: 13 W 29/14 mit deutlichen Worten zur geschützen Spähre ehemaliger Intimpartner geäußert:

"Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09, juris Rdnr. 25; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 - Wenn Frauen zu sehr lieben, juris Rdnr. 11).

Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in wel¬cher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.).

Es ist daher in der Regel unzulässig, ohne Einwilligung des Betroffenen dessen intime eheliche oder nichteheliche Beziehung an Dritte weiterzugeben oder zu verbreiten (Bamberger in Bamberger/Roth, Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 12 Rdnr. 154). Dies ist vorliegend auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Bei den von der Antragstellerin behaupteten sexuellen Handlungen und dem Austausch der Nachrichten sexuellen Inhalts geht es ausschließlich um intimste Details der Sexualität des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner diesen Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung von sich aus geöffnet hätte oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12).

Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien Nachrichten mit eindeutigem Inhalt über Facebook, Skype oder per Handy über SMS gewechselt haben, da diese ausschließlich an das jeweilige Gegenüber gerichtet waren und es ersichtlich bei der bestehenden Vertraulichkeit bleiben sollte. Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O., juris Rdnr. 26; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12)."

Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe ist fassungslos: "Was hier alles jetzt passiert, das kann man gar nicht in Worte fassen. Ich hätte das diesem Menschen nie zugetraut." Eine einstweilige Verfügung soll bereits auf dem Weg sein, aber ganz auf sich gestellt ist die Ex des Schaumburg-Lippers nicht. Denn "dieser Mensch" ist die Tochter des Vorsitzenden Richters der Zivilkammer 5 am Landgericht Taunstein, Dr. xxxx xxxxxxxxxx, der sich dort mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst. Gerade wurde die 23-jährige Richtertochter alias xxx xxx noch für einer tolle Fotoserie im Playboy abgelichtet und nun muss Papi seiner xxx juristischen Beistand leisten. Trotz allem - herzlichen Glückwunsch, Herr Vorsitzender!

Dienstag, 5. August 2014

Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe im Big-Brother-Container

Mit dem Einzug des prominenten Juristen Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe MAS, LL.M, in den Big Brother-Container sind schon 2 der insgesamt 12 Bewohner deutsche Juristen. Denn auch der ehemalige Rechtsanwalt, einstige Amtsrichter und Ex-Innensenator Ronald Schill gehört zum "Promi Big-Brother Team" in Köln, welches sich ab dem 15. August 2014 den neugierigen Blicken der Fernsehzuschauer stellen wird.

Ob sich der juristisch geneigte Zuschauer an Fachgesprächen unter Rechtswissenschaftlern erfreuen darf, muss bezweifelt werden, denn SAT1 beschreibt das diesjährige Big-Brother Konzept wie folgt: "Oben leuchtet, Unten leidet! Zwölf Bewohner ziehen in zwei Bereiche – sechs wohnen in der oberen Etage, sechs in der unteren. Mit sprudelnden Champagnergläsern in der Hand bestimmen die sechs "Oben"-Bewohner, wie das karge Leben "Unten" aussieht: Wasser, Brot oder Warmwasser müssen reichen? Und wer darf das Untergeschoss verlassen, um "Oben" Kaviar zu genießen? Wer geht wie mit seiner Macht um? Und wer meistert die Ohnmacht am besten?"

Da Recht und Ordnung dem Haus Schaumburg-Lippe ein traditionelles Anliegen sind, darf man erwarten, dass jedenfalls Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe für Gerechtigkeit in der medialen Zweiklassengesellschaft eintreten wird. Man kann auch gespannt sein, ob das akademische Aushängeschild der Familie Schaumburg-Lippe und der noch als "Richter Gnadenlos" in Erinnerung gebliebene Ronald Schill an einem Strang ziehen oder sich in gegensätzlichen Lagern wiederfinden werden.

"Promi Big Brother - Das Experiment" von Freitag, 15. August 2014, bis Freitag, 29. August 2014, in SAT.1: - ab 15. August täglich live um 22:15 Uhr - 15., 22. und 29. August zusätzlich große Live-Show um 20:15 Uhr.

Mittwoch, 8. Januar 2014

Anwaltsschicksal: Vom Fürsten verklagt

Aus der Ferne der Gegenwart betrachtet kann man das autoritäre Treiben der Tyrannen vergangener Zeiten gelassen und durchaus interessiert betrachten. Anders sieht es aus, wenn einem plötzlich die Klage von jemandem ins Haus flattert, der sich gar heute noch als Fürst betrachtet und die auch ihm durch das bürgerliche Recht gegebenen Instrumente des demokratischen Rechtstaats nutzen möchte, um Hintergrundinformationen über seine feudale Gesinnung aus dem Internet entfernen zu lassen.

Weil bereits mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 alle Vorrechte des Adels abgeschafft wurden, scheint die Klage eines Fürsten unter dem Grundgesetz zunächst wie ein später Ruf aus der Gruft. Denn deutsche Fürsten sind längst verwest.

Allerdings wagt es auch Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht, die Entfernung der vierzehn Zeitungsartikel über eine Strafanzeige wegen des Mißbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132a StGB gegen ihn aus meinem Pressearchiv unter der von ihm landläufig beanspruchten Amtsbezeichnung Fürst zu verlangen, so dass sich der Geruch des Mausoleums noch beim Lesen der Klage leicht verflüchtigt.

Der Möchtegernherrscher von Schloss Bückeburg tritt jedoch im Internet mit der durch Hoheitsakt festgesetzten Bezeichnung für das ehemalige inländische und im Ausland noch existierende öffentliche Amt Fürst auf und geht nach meinem Dafürhalten das Risiko ein, durch einen Schwall von Strafanzeigen verschüttet zu werden:


Bei dem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt des § 132a StGB kann ein strafrechtlicher Erfolg im Sinne des § 9 StGB nämlich überall dort eintreten, wo das Führen der Amtsbzeichnung seine Gefährlichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut entfalten kann. Denn überall in Deutschland könnte die Bezeichnung Fürst vom unvorgebildeten Durchschnittsbürger als echte Amtsbezeichnung verstanden werden.

Bei einem Auftreten als Fürst im Internet dürfte daher jede Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland für eine Strafanzeige zuständig sein und ob im ganzen Land auf eine fürstliche Hochstapelei mit untertäniger Milde reagiert werden würde, darf bezweifelt werden. Jedenfalls scheinen die Gerichte im Süden der Republik den Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber den Trägern hoheitlicher Amtsbezeichnungen anders reagiert, ernst zu nehmen (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 3. März .2010, Az: 5 St RR (II) 39/10).

Zum besseren Verständnis des Lesers sei angemerkt, dass sich die Parteien dieses Rechtsstreits - ich als Anwalt des damaligen Beklagten - bereits vor über 10 Jahren um die Domain "schaumburg-lippe.de" gestritten haben und sich das Verhältnis untereinander insbesondere dadurch abgekühlt hatte, dass ich das Gericht damals darauf hinwies, dass entgegen schriftsätzlicher Behauptungen des Klägers sein Vater nicht Fürst Phillipp-Ernst zu Schaumburg-Lippe gewesen ist und er auch nicht nach Hausgesetz - welches es nicht mehr gibt - als nachrückender Fürst Chef des ebenfalls nicht mehr existierenden Hauses Schaumburg-Lippe geworden war. Offenbar ein Sakrileg.


Dass ausserdem ein Versuch des im Schloss Bückeburg zur Miete untergebrachten niedersächsischen Staatsarchivs historische Dokumente, welche das Unrecht der Führung des Namens "Fürst zu Schaumburg-Lippe" belegen, mittels Kostenforderungen aus meinem Pressearchiv zu entfernen am Ende rechtskräftig gescheitert ist, soll nur am Rande erwähnt werden.

Ob die fortlaufende Veröffentlichung der nachfolgenden vierzehn Zeitungsartikel auf meiner Website die Rechte des Herrn Prinz zu Schaumburg-Lippe verletzen, weil im Hinblick auf ein vor zehn Jahren eingestelltes Strafverfahren ein Berichterstattungsinteresse sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Pseudoaristokraten zurückzutreten haben, obwohl letzterer sich bis heute mit der unzutreffenden Amtsbezeichnung Fürst schmückt, wird das Landgericht Hamburg zu entscheiden haben.

Im Einzelnen möchte Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe folgende Artikel nicht länger in meinem Pressearchiv dulden: