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Mittwoch, 4. Dezember 2019

Geklaute Fotos und Texte auf Facebook

In manch finsteren Gegenden scheint es sich immer noch nicht herumgesprochen zu haben, dass das Internet und natürlich auch das soziale Netzwerk Facebook kein rechtsfreier Raum ist. Immer wieder werden fremde Bilder und Texte auf Facebook in persönlichen Profilen veröffentlicht, ohne die Rechte der Urheber zu beachten. Dabei ist es eigentlich ganz einfach, denn § 97 UrhG bestimmt, dass ein Bilder- oder Textpirat vom Urheber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann dabei regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12. Wer also fremde Bilder oder Texte auf Facebook veröffentlicht, sollte nicht überrascht sein, wenn er vom Autor oder Fotografen abgemahnt wird, denn wer will schon seine Werke auf der kommerziellen Werbeplattform Facebook kostenfrei um die Welt geschleudert sehen?

Wer Mark Zuckerbergs Werberegal mit Inhalten zur Generierung von Werbeeinnahmen füllen will, mag dies mit eigenen Fotos oder Gedichten tun, sollte aber die Hände und insbesondere auch die Maustaste von fremden Werken lassen. Wie in Deutschland mittlerweile üblich, tun sich auch im Urheberrecht ertappte Rechtsverletzer gerne selber leid, ohne in der Lage zu sein, ein angemessenes Unrechtsbewusstsein zu entwickeln. Oftmals wird dabei auch über die durch das rechtswidrige Treiben entstandenen Abmahnkosten gejammert, obwohl das Urheberrechtsgesetz durch § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG mit verständlichen Worten bestimmt, dass vom Urheber der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung verlangt werden kann.

Schließlich eröffnet die Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ein weiteres Feld für die Steigerung des Selbstmitleids, wenn es der Verletzte wagt, vom Klauer als Schadensersatz den Betrag zu verlangen, den der Pirat als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dass dieser Schadensersatz danach berechnet wird, was bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Unternehmer gewährt hätte, ist wenigstens für die nach § 105 UrhG von den Landesregierungen bestimmten Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen eine Selbstverständlichkeit und man kann sich als Urheber insoweit auf weitaus mehr Sachverstand verlassen, als dies an Gerichten ohne Spezialzuständigkeit üblich ist.

Montag, 28. Mai 2012

Facebook - eigenes Foto in fremden Profil

Es wird derzeit viel geschrieben über Facebook. Insbesondere über den  - je nach Perspektive - gelungenen oder misslungenen Börsengang. Ein entscheidender Faktor für die Wertbildung des Unternehmens ist sicherlich die Anzahl der Profile von derzeit über 900 Millionen. Nur ein Optimist würde dabei von der Mitgliederzahl sprechen. Ein weiterer wesentlicher Faktor für die Zukunftsperspektive eines solchen Online-Giganten ist sicherlich die Kommunikation des Unternehmens mit seinen Nutzern und mit Dritten, die jedenfalls eine hohe Anforderung an die Infrastruktur von Facebook stellt.

Ich hatte nun die Aufgabe, Facebook zur Löschung von Fotos eines Mandanten in einem fremden Profil aufzufordern, welche nach Beendigung der Facebook-Freundschaft zwischen Verletzer und Urheber für letzteren nicht mehr sichtbar aber gleichwohl noch vorhanden waren. Facebook bietet die Möglichkeit, über eine Eingabemaske ein "Copyright Notification Complaint" einzureichen. Andere Wege sahen von vornherein nicht sehr vielversprechend aus. Es liess sich zwar eine Faxnummer im World Wide Web auffinden und auch mindestens eine E-Mail-Adresse, aber zunächst entschied ich mich dafür, den von Facebook vorgegebenen Weg zu beschreiten,

Nachdem ich die Eingabemaske am 24.05.2012 ausgefüllt und dort nur allgemein die URL des fremden Profils angeben konnte, nicht jedoch die genaue Adresse der Fotos, erhielt ich acht Stunden später eine Bestätigung der Beschwerde an meine angegebene E-Mail-Adresse incl. des Wortlauts meiner Beschwerde:

"Hallo,

Das Facebook-Team hat einen Bericht von Dir erhalten. Bitte beachte, dass dieser Kommunikationskanal nur für Berichte über Verstöße gegen Deine gesetzlichen Rechte, wie das Urheberrecht oder Markenrecht, gedacht ist. Wenn Du einen solchen Bericht eingereicht hast, ist keine weitere Handlung erforderlich. Falls Du uns jedoch zu einem anderen Thema kontaktiert hast, erhältst Du eventuell keine Antwort."


Am 25. Mai 2012 erhielt ich die nächste Nachricht:

"Hallo,

Danke für Deine E-Mail. Bitte beachte, dass dieser Kommunikationskanal für Berichte über Verstöße gegen Deine gesetzlichen Rechte, wie das Urheberrecht oder Markenrecht, reserviert ist. Basierend auf den von Dir zur Verfügung gestellten Informationen ist nicht klar, welches Foto Deiner Ansicht nach gegen Deine Rechte verstößt und wo sich das Foto auf Facebook befindet. Um sicherzustellen, dass wir Deinen Bericht richtig bearbeiten, sende uns bitte eine URL (Internetadresse) zu jedem Foto, das Du uns melden möchtest.

Falls ein Foto, das Du melden möchtest, in einem Pinnwandeintrag oder in Deinen Neuigkeiten zu finden ist, suche nach der URL, die direkt zu dem Foto führt, indem Du auf die Zeit- und/oder Datumsangabe, die unter dem Foto angezeigt wird, klickst. Zum Beispiel „vor 8 Stunden" oder „9. August"."


Nachdem ich mangels Einsehbarkeit der URL noch einmal die Fotos beschrieb und diese auch an die E-Mail hängte, teilte mir der Mandant mit, dass der Rechtsverletzer versichert hätte, die Fotos gelöscht zu haben. Damit war klar, weshalb Facebook der Beschwerde nicht wie gewünscht nachgehen konnte. Daraufhin zog ich die Beschwerde zurück und bekam am nächsten Tag wiederum Antwort von Facebook

"Hallo Herr Moebius,

Kein Problem. Wir werden der Meldung auf Ihren Wunsch hin nicht weiter nachgehen und haben außerdem die angehängten Fotos von unseren Servern gelöscht.

Schöne Grüße nach Isernhagen,

Lillie
User Operations
Facebook"


Die Kommunikation mit Facebook war im Ergebnis schneller als erwartet. Ob es daran lag, dass ich mich im Beschwerdeformular als Rechtsanwalt ausgegeben habe, läßt sich natürlich nicht sagen. Es ist ausserdem im Eigeninteresse von Facebook, zügig zu reagieren, da ab Kenntnis eines Rechtsverstosses eine Haftung von Facebook für die Verbreitung fremder Fotos in Betracht kommt. Angesichts der Größe des Unternehmens bleibt festzuhalten, dass Facebook auf die angezeigte Rechtsverletzung schnell und individuell reagiert hat.