Die neue Klage auf Schadensersatz wurde nun vom Landgericht Hamburg per Beschluss vom 27.10.2023 zum Az.: 312 O 184/23 an das Landgericht Stuttgart verwiesen, weil das vom HSV zunächst angerufene Landgericht Hamburg nicht zuständig war. Das Landgericht Hamburg wies darauf hin, dass im Falle des Anspruchs auf eine Vertragsstrafe die Klage auf Zahlung am Erfüllungsort der gesicherten Hauptverbindlichkeit in der Regel am Schuldnerwohnsitz zu erheben sei und im Falle eines Schadensersatzanspruchs der Erfüllungsort bei vertraglichen Ansprüchen derjenige der verletzten primären Leistungspflicht sei. Es könne dahinstehen, ob die Hauptleistungspflicht des Vertragspartners nach den AGB in der vollständigen Zahlung des für den Spielbesuch zu zahlenden Preises oder in der sich aus den AGB ergebenden
Unterlassungsverpflichtung oder in der Erteilung der Auskunft bei Zuwiderhandlungen liege. Denn in allen drei Fällen sei nach § 269 I BGB Erfüllungsort der Wohnsitz des Vertragspartners. Nun wird in Stuttgart über die Zahlungsklage des HSV entscheiden.
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Dienstag, 31. Oktober 2023
HSV klagt auf Schadensersatz nach verlorenem Prozess um viagogo-Tickets
Nach der Niederlage der HSV Fußball Aktiengesellschaft vor dem Landgericht Hamburg durch das Urteil vom 14.10.2022 zum Az.: 312 O 106/20 verlangt der HSV nun mit einer weiteren Klage die Kosten des ersten Verfahrens in Höhe von über EUR 10.000,- als Schadensersatz und weitere Vertragsstrafen, weil die Beklagten trotz Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft weder Namen noch Anschrift der Zweiterwerber der Karten für das Derby zwischen dem HSV und dem FC St. Pauli genannt haben. Das Landgericht Hamburg hatte die erste Klage der HSV AG ganz überwiegend abgewiesen, weil die HSV AG keine Rechtsverletzung bei der Weitergabe der Tickets durch die in Stuttgart wohnenden Beklagten hatte darlegen können. Damit soll nun nicht das Unvermögen des HSV, den Beklagten eine Vertragsverletzung beim Weiterverkauf der Tickets nachzuweisen, maßgebliche Ursache für den durch den Prozess entstandenen Schaden beim HSV sein, sondern die Nichterteilung der gewünschten Auskunft durch die verklagten Ersterwerber der Fußball-Tickets.
Mittwoch, 4. Dezember 2019
Geklaute Fotos und Texte auf Facebook
In manch finsteren Gegenden scheint es sich immer noch nicht herumgesprochen zu haben, dass das Internet und natürlich auch das soziale Netzwerk Facebook kein rechtsfreier Raum ist. Immer wieder werden fremde Bilder und Texte auf Facebook in persönlichen Profilen veröffentlicht, ohne die Rechte der Urheber zu beachten. Dabei ist es eigentlich ganz einfach, denn § 97 UrhG bestimmt, dass ein Bilder- oder Textpirat vom Urheber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann dabei regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12. Wer also fremde Bilder oder Texte auf Facebook veröffentlicht, sollte nicht überrascht sein, wenn er vom Autor oder Fotografen abgemahnt wird, denn wer will schon seine Werke auf der kommerziellen Werbeplattform Facebook kostenfrei um die Welt geschleudert sehen?
Wer Mark Zuckerbergs Werberegal mit Inhalten zur Generierung von Werbeeinnahmen füllen will, mag dies mit eigenen Fotos oder Gedichten tun, sollte aber die Hände und insbesondere auch die Maustaste von fremden Werken lassen. Wie in Deutschland mittlerweile üblich, tun sich auch im Urheberrecht ertappte Rechtsverletzer gerne selber leid, ohne in der Lage zu sein, ein angemessenes Unrechtsbewusstsein zu entwickeln. Oftmals wird dabei auch über die durch das rechtswidrige Treiben entstandenen Abmahnkosten gejammert, obwohl das Urheberrechtsgesetz durch § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG mit verständlichen Worten bestimmt, dass vom Urheber der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung verlangt werden kann.
Schließlich eröffnet die Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ein weiteres Feld für die Steigerung des Selbstmitleids, wenn es der Verletzte wagt, vom Klauer als Schadensersatz den Betrag zu verlangen, den der Pirat als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dass dieser Schadensersatz danach berechnet wird, was bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Unternehmer gewährt hätte, ist wenigstens für die nach § 105 UrhG von den Landesregierungen bestimmten Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen eine Selbstverständlichkeit und man kann sich als Urheber insoweit auf weitaus mehr Sachverstand verlassen, als dies an Gerichten ohne Spezialzuständigkeit üblich ist.
Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann dabei regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12. Wer also fremde Bilder oder Texte auf Facebook veröffentlicht, sollte nicht überrascht sein, wenn er vom Autor oder Fotografen abgemahnt wird, denn wer will schon seine Werke auf der kommerziellen Werbeplattform Facebook kostenfrei um die Welt geschleudert sehen?
Wer Mark Zuckerbergs Werberegal mit Inhalten zur Generierung von Werbeeinnahmen füllen will, mag dies mit eigenen Fotos oder Gedichten tun, sollte aber die Hände und insbesondere auch die Maustaste von fremden Werken lassen. Wie in Deutschland mittlerweile üblich, tun sich auch im Urheberrecht ertappte Rechtsverletzer gerne selber leid, ohne in der Lage zu sein, ein angemessenes Unrechtsbewusstsein zu entwickeln. Oftmals wird dabei auch über die durch das rechtswidrige Treiben entstandenen Abmahnkosten gejammert, obwohl das Urheberrechtsgesetz durch § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG mit verständlichen Worten bestimmt, dass vom Urheber der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung verlangt werden kann.
Schließlich eröffnet die Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ein weiteres Feld für die Steigerung des Selbstmitleids, wenn es der Verletzte wagt, vom Klauer als Schadensersatz den Betrag zu verlangen, den der Pirat als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dass dieser Schadensersatz danach berechnet wird, was bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Unternehmer gewährt hätte, ist wenigstens für die nach § 105 UrhG von den Landesregierungen bestimmten Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen eine Selbstverständlichkeit und man kann sich als Urheber insoweit auf weitaus mehr Sachverstand verlassen, als dies an Gerichten ohne Spezialzuständigkeit üblich ist.
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Mittwoch, 20. Januar 2016
Die Turboquerulantin stellt eine Falle
Die Dokumentation der Spur der Rechtsverletzungen der Turboquerulantin auf Facebook erfolgt in der Regel durch die Anfertigung von Screenshots. Bei der Ablichtung des Bildschirminhalts bei Ansicht ihres Facebook-Profils werden auch Porträtaufnahmen oder andere von der Turboquerulantin gefertigte Bilder erfasst, die dann als Teil der Screenshots im Anhang von Schriftsätzen dem jeweiligen Gericht übermittelt werden. Ein folgenschwerer Fehler, wenn man den Ausführungen des streitbaren Justizopfers folgen möchte. Denn in ihren Facebook-Notizen hat sie folgenden Passus gleichsam als Nutzungsbedingung eingestellt:
"Bilder und Namen u.s.w. Ich möchte bitte ,dass man sich daran hält meine pers. Bilder nicht zu kopieren . Das kostet bei unerlaubten kopieren 25.000 € Schadensersatz !"
Mit dem Lächeln einer Todesdrohne kommentiert sie deshalb in einem gnadenlosen Monolog den verhängnisvollen Fehler des gegnerischen Prozessbevollmächtigten:
"Turboquerulantin: ja das wird nun einigen zum Verhängnis werden „grin“-Emoticon
Turboquerulantin: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe !!!! „wink“-Emoticon
Turboquerulantin: Tja ...RA ANONYM ....das wird teuer für sie „grin“-Emoticon lach !!! Fangen sie schon mal an zu sparen ...nicht dass sie hinterher noch zur Arge gehen müssen .lol....gerade sie als Rechtsanwalt müssen das wissen „grin“-Emoticon „grin“-Emoticon „grin“-Emoticon
Turboquerulantin: und glaube sie Ra Anonym , sie sind nicht der erste RA , der aus seinen Fehlern lernen muss ...lach „wink“-Emoticon
Turboquerulantin: tja und da sie RA Anonym ja so schlau gehandelt haben und meine Bilder ohne meine Erlaubnis kopiert und dem Gericht zugängig gemacht haben ..tja , das wird teuer !!! „grin“-Emoticon
Turboquerulantin: „wink“-Emoticon ..ja man sollte sich nie mit Leute wie mit mir anlegen ...der SCHUSS geht dann nach hinten los „grin“-Emoticon"
Ob sich der unvorsichtige Anwalt aus den Klauen der gewieften Taktikerin befreien kann, die verbotswidrig angefertigten Screenshots vor Gericht verwendet werden dürfen und tatsächlich ein horrender Schadensersatz gezahlt werden muss, lesen Sie hier in Kürze auf diesem Blog!
"Bilder und Namen u.s.w. Ich möchte bitte ,dass man sich daran hält meine pers. Bilder nicht zu kopieren . Das kostet bei unerlaubten kopieren 25.000 € Schadensersatz !"
Mit dem Lächeln einer Todesdrohne kommentiert sie deshalb in einem gnadenlosen Monolog den verhängnisvollen Fehler des gegnerischen Prozessbevollmächtigten:
"Turboquerulantin: ja das wird nun einigen zum Verhängnis werden „grin“-Emoticon
Turboquerulantin: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe !!!! „wink“-Emoticon
Turboquerulantin: Tja ...RA ANONYM ....das wird teuer für sie „grin“-Emoticon lach !!! Fangen sie schon mal an zu sparen ...nicht dass sie hinterher noch zur Arge gehen müssen .lol....gerade sie als Rechtsanwalt müssen das wissen „grin“-Emoticon „grin“-Emoticon „grin“-Emoticon
Turboquerulantin: und glaube sie Ra Anonym , sie sind nicht der erste RA , der aus seinen Fehlern lernen muss ...lach „wink“-Emoticon
Turboquerulantin: tja und da sie RA Anonym ja so schlau gehandelt haben und meine Bilder ohne meine Erlaubnis kopiert und dem Gericht zugängig gemacht haben ..tja , das wird teuer !!! „grin“-Emoticon
Turboquerulantin: „wink“-Emoticon ..ja man sollte sich nie mit Leute wie mit mir anlegen ...der SCHUSS geht dann nach hinten los „grin“-Emoticon"
Ob sich der unvorsichtige Anwalt aus den Klauen der gewieften Taktikerin befreien kann, die verbotswidrig angefertigten Screenshots vor Gericht verwendet werden dürfen und tatsächlich ein horrender Schadensersatz gezahlt werden muss, lesen Sie hier in Kürze auf diesem Blog!
Dienstag, 8. April 2014
Anwalt jammert
Es geht in der Klage vor dem Amtsgericht München - Abteilung für Urheberrechtssachen - um Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung und die Kosten für eine Abmahnung im Namen der Masterfile Deutschland GmbH. Die WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München verlangen wegen einer angeblich unzulässigen Vervielfältigung und öffentichen Zugänglichmachung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, Schadensersatz wegen eines unterlassenen Urhebervermerks und die Erstattung von Kosten für die Abmahnung vom Anwalt.
Es ist eine nicht ungewöhnliche Kette der Verknüpfung von Rechten, die der Gegenseite zum Erfolg verhelfen soll. Wie ich dem aktuellen Briefkopf von WALDORF FROMMER entnehmen kann, lohnt sich das Massengeschäft mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen, denn mittlweile sind 50 Rechtsanwälte bei WALDORF FROMMER damit beschäftigt, die Rechte von Urhebern oder Verwertungsgesellschaften oder Personen, die sich dafür halten, durchzusetzen. Wegen der einfachen Anfertigung und noch einfacheren Vervielfältigung von Bilddateien ein gigantischer Markt ohne technische und räumliche Grenzen.
Angesichts eines solch unüberschaubaren Massenbetriebs sind Zweifel angebracht, ob die Masterfile Deutschland GmbH tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ausschliesslichen und weltweiten Nutzungsrechte aus dem angeblichen Urheberrecht eines belgischen Fotografen an einem Foto namens "Woman Washing Hands", die dieser an die Forward Production Inc. in Miami übertragen haben soll und welche diese wiederum an die Masterfile Corporation in Tortonto weitergegeben haben könnte, damit diese die Nutzungsrechte schließlich an die Masterfile Deutschland GmbH weiterreicht, geltend zu machen. Derartige Ketten mahnen zur Vorsicht, denn allzu leicht entpuppen sich solche Konstrukte mit Auslandsberührung als Luftschlösser, bei deren Zerplatzen deutsche Strafverfolgungsbehörden wenig Neigung verspüren, betrügerischen Handlungen im Ausland nachzugehen.
Ob dies hier der Fall ist, ist ungewiss. Jedoch gebietet es die anwaltliche Sorgfalt im Prozess, jedes Detail der vorgelegten Beweismittel zu hinterfragen. An eine solche Vorgehensweise ist man in München nicht unbedingt gewöhnt. Der Kollege jammert: "Angesichts des Umfangs der Klageerwiderung (15seitiges umfassendes Bestreiten von allem und jedem und 19seitiges Anlagenkonvolut) ist schon jetzt absehbar, dass der Unterzeichner die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2014 gesetzte Frist nicht wird einhalten können." Es besteht daher die Vermutung, dass Gerichten und WALDORF FROMMER durch fahrlässiges Nichtbestreiten von erheblichen Tatsachen das Prozessleben in der Regel zu leicht gemacht wird.
Es ist eine nicht ungewöhnliche Kette der Verknüpfung von Rechten, die der Gegenseite zum Erfolg verhelfen soll. Wie ich dem aktuellen Briefkopf von WALDORF FROMMER entnehmen kann, lohnt sich das Massengeschäft mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen, denn mittlweile sind 50 Rechtsanwälte bei WALDORF FROMMER damit beschäftigt, die Rechte von Urhebern oder Verwertungsgesellschaften oder Personen, die sich dafür halten, durchzusetzen. Wegen der einfachen Anfertigung und noch einfacheren Vervielfältigung von Bilddateien ein gigantischer Markt ohne technische und räumliche Grenzen.
Angesichts eines solch unüberschaubaren Massenbetriebs sind Zweifel angebracht, ob die Masterfile Deutschland GmbH tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ausschliesslichen und weltweiten Nutzungsrechte aus dem angeblichen Urheberrecht eines belgischen Fotografen an einem Foto namens "Woman Washing Hands", die dieser an die Forward Production Inc. in Miami übertragen haben soll und welche diese wiederum an die Masterfile Corporation in Tortonto weitergegeben haben könnte, damit diese die Nutzungsrechte schließlich an die Masterfile Deutschland GmbH weiterreicht, geltend zu machen. Derartige Ketten mahnen zur Vorsicht, denn allzu leicht entpuppen sich solche Konstrukte mit Auslandsberührung als Luftschlösser, bei deren Zerplatzen deutsche Strafverfolgungsbehörden wenig Neigung verspüren, betrügerischen Handlungen im Ausland nachzugehen.
Ob dies hier der Fall ist, ist ungewiss. Jedoch gebietet es die anwaltliche Sorgfalt im Prozess, jedes Detail der vorgelegten Beweismittel zu hinterfragen. An eine solche Vorgehensweise ist man in München nicht unbedingt gewöhnt. Der Kollege jammert: "Angesichts des Umfangs der Klageerwiderung (15seitiges umfassendes Bestreiten von allem und jedem und 19seitiges Anlagenkonvolut) ist schon jetzt absehbar, dass der Unterzeichner die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2014 gesetzte Frist nicht wird einhalten können." Es besteht daher die Vermutung, dass Gerichten und WALDORF FROMMER durch fahrlässiges Nichtbestreiten von erheblichen Tatsachen das Prozessleben in der Regel zu leicht gemacht wird.
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Waldorf,
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