Donnerstag, 28. Juli 2011

Anwaltstypen: Der Kopfschüttler

Anläßlich der Überschrift des Postings eines Kollegen erinnere ich mich an ein wenig lukratives aber äußerst amüsantes Mandat, in welchem eine neu gegründete sechsköpfige Anwalts-GbR aus Hannover vergebens versuchte, einen Honoraranspruch gegenüber unserem Mandanten durchzusetzen. Die Schriftsätze der Gegner waren stets unterhaltsam und folgendes artentypische Zitat eines Kollegen aus der Serie Kopfschüttler will ich der Leserschaft nicht vorenthalten: "Ihre Auftraggeberin hat ein erstaunlich kurzlebiges Gedächtnis. Daher wollen wir Ihnen insoweit aufhelfen".

Ich weiss, was der holpernde Kollege meinte. Er wollte sich über die begrenzte Kapazität des Kurzzeitgedächtnisses unseres Mandanten beschweren, nicht jedoch behaupten, das Gedächtnis unseres Mandanten habe nur kurzfristig gelebt. Natürlich ging es in dem Prozess an keiner Stelle um das Erinnerungsvermögen der Parteien oder um einen Gleichgewichtsverlust auf unserer Seite, sondern nur um abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Eine Auftraggeberin gab es auch nicht. Mit anderen Worten: Der Kollege übermittelte weitgehend sinnloses Geschreibsel, gab sich aber dadurch ausdrücklich als Kopfschüttler zu erkennen, von denen bekannter Weise nur eine begrenzte Gefahr (für den Gegner) in Prozessen ausgeht.  

Es ist natürlich nicht besonders tragisch, wenn man sich ungeschickt ausdrückt oder ständig überflüssige Redewendungen in seinen Schriftsätzen verwendet, denn schliesslich korrespondiert die Geisteshaltung der Kopfschüttler zu einem erheblichen Teil mit derjenigen auf Seiten der Leser; also gleichgesinnten Anwälten, Richtern und Mandanten. Kopfschüttler sind in der Regel biedere und bisweilen vor Standesdünkel triefende Kollegen, die sich selbst in gerichtlichen Schriftsätzen kopfschüttelnd äußern: "Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hier weiter ernsthaft bestreitet, dass die Kläger sich wie diesseits vorgetragen gesellschaftsvertraglich dahingehend verständigt haben, dass sämtliche vor Zusammenschluss der fraglichen GbR entstandenen und noch nicht ausgeglichenen Honrare der neuen GbR zu Gute kommen etc., kann dies nur Kopfschütteln verursachen."

In welche Richtung und vor allem in welchem Tempo musste denn der Kollege angesichts meines hartnäckigen Besteitens ob seiner lediglich behaupteten Aktivlegitimation das angestrengte Köpfchen schütteln? Oder hatte mein emsiges Bestreiten gar bei der gesamten sich selbst vertretenden Anwalts-GbR ein dauerhaftes Kopfschütteln verursacht? Es sei an dieser Stelle vorweggenommen, dass die Kollegen ihre Häupter derart heftig oder langanhaltend geschüttelt haben müssen, dass sie am Ende auch nach zahlreichen und ausführlichen richterlichen Hinweisen nicht einmal in der Lage waren, ihre klageweise geltend gemachte Honorarforderung hinreichend substantiiert darzulegen und die Richterin die Klage der vor lauter Schüttelei orientierungslos gewordenen Kollegen abweisen musste.

Über die Nachhilfe der Amtsrichterin mittels zahlreicher Hinweisbeschlüsse für die mit der Schüttelei anscheinend voll ausgelasteten Kollegen war ich übrigens (ohne den Kopf auch nur ansatzweise zu bewegen) so verärgert, dass ich einen Befangenheitsantrag gestellt habe, der zumindest bewirkte, dass die Hinweisflut an die erschöpfte Anwalts-GbR abebbte und der Prozess gewonnen wurde. Bis heute haben die schüttelnden Kollegen übrigens nicht erkannt, welcher Denkfehler der erfolglosen Klage zu Grunde lag und ich werde es auch an dieser Stelle nicht verraten, denn selbst heute bestünde noch die Möglichkeit, den nur schemenhaft erkannten Honorarverlust abseits einer Zahlungsklage gegenüber unserem Mandanten gerichtlich durchzusetzen.

5 Kommentare:

  1. Vorsicht Vorsicht Herr Kollege,

    oder halten Sie die GbR-ler selbst für den Fall, dass hier mitgelesen wird, für so beschränkt, dass sie auch in Zukunft die Anspruchsgrundlage nicht erkennen werden? Mir können Sie die Lösung doch verraten, hier, in den Kommentaren...

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  2. Ich glaube nicht, dass die Kollegen mitlesen und ich glaube auch nicht, dass sie an Hand des Postings den Ansatz für ein erfolgversprechendes Vorgehen erkennen können. Aber ich denke, dass irgendein Hinweis auf den Ansatz zur erfolgversprechenden Durchsetzung eines Anspruchs durch den Gegner einem Parteiverrat mindestens gefährlich nahe kommt.

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  3. Schöne Darstellung! Ebenso fein sind die ständigen Auf-die-prozessuale-Wahrheitspflicht-Hinweiser und Vor-Prozessbetrug-Warner. In einem solchen Fall war dies die einzige, wortreiche Verteidigung der Gegenseite, auch konnte der Kollege mit dem Stichwort "sekundäre Darlegungs- und Beweislast" rein gar nichts anfangen. Bezahlt hat am Ende seine Mandantschaft...

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  4. ... und die Mandantschaft schimpft dann zusammen mit dem Um-den-Regress-Herumkommer auf das böse Gericht.

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  5. @Fachanwalt-IT
    ...und ich stimme Ihnen hinischtlich des Parteiverrats zu! Aber keine Angst, selbst ich habe die Anspruchsgrundlage nicht erkennen können ;-)

    Glauben Sie aber nicht, dass Hannover und Region nicht bei Ihnen mitliest ;-)

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