Eigentlich wollte ich Herrn Kachelmann mit der Rechtskraft seines Freispruchs aus den Klauen meines Blogs entlassen, allerdings scheint er aus eigener Kraft eine Position als Protagonist der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte anzustreben, die mich veranlasst, einmal in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass er die ihm von den Medien zugeschriebene göttliche Rolle selbst in seiner unbefleckten medialen Vergangenheit niemals inne hatte. Denn auch Herrn Kachelmann ist es in seinen besten Zeiten nicht gelungen, das Wetter zu moderieren.
Als Wettermoderator könnte man Zeus oder Thor bezeichnen.
Zutreffend ist Herr Kachelmann lediglich ein Rundfunkmoderator.
Dienstag, 29. November 2011
Montag, 28. November 2011
"Kanzlei-Niedersachsen" zulässiger Name für Anwaltskanzlei - Urteil des OLG Celle Az.: 13 U 168/11 im Volltext
Ein Anwalt, ein kleines Fachwerkhaus im Harz, fertig ist die "Kanzlei-Niedersachsen". Wenn wir nicht den Prozess für einen Kollegen aus der Landeshauptstadt Hannover geführt hätten, welcher im Namen "Kanzlei-Niedersachsen" für eine Mini-Kanzlei aus Bad Harzburg eine irreführende Spitzenstellungsberühmung für das Bundesland Niedersachsen sah, könnte ich über die gedachten Konsequenzen dieser Entscheidung gar ein wenig schmunzeln.
Da könnte es in Zukunft in den kleinsten Dörfern der Republik Kanzleien geben, die sich mit dem Namen des Bundeslandes schmücken, in welchem sie ansässig sind. Denn mit dem Urteil des OLG Celle vom 17.11.2011, Az.: 13 U 168/11, hat mindestens der Wettlauf der Rechtsanwälte in Deutschland um attraktive Kanzleinamen nach dem Muster „Kanzlei-Bundesland“ begonnen. Der Ansicht des OLG Celle folgend könnte sich auch ein kleines Anwaltsbüro aus Otzenhausen im Hunsrück ab sofort in „Kanzlei-Saarland“ umbenennen. Eine interessante Zukunftsperspektive insbesondere für Kanzleigründer ohne Berufserfahrung, die mit einer aggressiven Werbestrategie und einer Namenskombination aus „Kanzlei“ und „Bundesland“ erfolgreich auf Mandantenfang gehen wollen. Ein auffälliges Kanzleischild und der Name „Kanzlei-Hessen“ mitten in der Zeil dürfte dafür sorgen, dass sich auch findige Berufsanfänger getreu dem Motto „Kleider machen Leute“ eine ausreichende Schnitte aus dem Frankfurter Anwaltsmarkt abschneiden könnten.
Angesichts der Tatsache, dass der Namensgebung einer Kanzlei regelmäßig der Anspruch innewohnt, diesen alleine zu führen, stünde der jeweilige Kombinationsname wohl auch nur einer Kanzlei zu. Schon wegen dieses Anspruchs waren wir der Ansicht, dass derjenige, der sich bei der Namensgebung seiner Kanzlei des Namens eines Bundeslands bedient, sich einer Spitzenstellung in Bezug auf dieses Land berühmt und nicht lediglich den Hinweis gibt, in diesem Bundesland seinen Sitz zu haben. Denn es ist ein gewichtiger Unterschied, ob eine Domain aus der Kombination "Kanzlei-Bundesland" ohne Namensanspruch genutzt wird oder ob diese Kombination über die Domain hinaus ausdrücklich auch als Kanzleiname dient.
Das Oberlandesgericht Celle war jedenfalls der Ansicht, der streitige Kanzleiname sei keine Spitzenstellungswerbung, sondern nur eine örtliche Beschreibung der Lage der Kanzlei. Die Celler Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auf die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.03.2006, Az.: 2 U 147/05, zur Regionalbezeichnung "Bodenseekanzlei", des BGH vom 01.09.2010, Az.: StbSt (R) 2/10, zur Zulässigkeit der Verwendung der Domain “steuerberater-suedniedersachsen.de” und des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2008, Az.: 4 U 63/08, zur zulässigen Verwendung der Domain "anwaltskanzlei-dortmund.de", ohne den Umstand ausreichend zu würdigen, dass ein erheblicher Unterschied zwischen der bloßen Nutzung einer aus beschreibenden Bestandteilen bestehenden Domain bei davon abweichendem Kanzleinamen und der Verwendung einer Kombination von Gattungsbegriffen als Name der Kanzlei besteht und der Bodensee lediglich eine geographische Bezeichnung ist, während Niedersachsen ein Bundesland ist. Grundsätzlich stehen nur dem Land selbst Rechte an dessen Namensführung zu.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, wonach Niedersachsen vorrangig eine Regionalbezeichung sei, ist schlicht falsch. Immerhin betrachtet sich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Celle in Bezug auf die streitgegenständliche Anwaltswerbung lediglich als durchschnittlich informierter Referenzverbraucher, so dass man versucht sein könnte, gegenüber der Meinung, Niedersachsen werde nicht zuerst in hoheitlichen Zusammenhängen wahrgenommen und die Kriterien zur blossen Domainbenutzung ohne Namensanspruch seien ohne weiteres auf die Frage der Zulässigkeit der Führung eines Kanzleinamens übertragbar, Nachsicht walten zu lassen. Ein Durchschnittsverbraucher darf sich auch mal irren.
Weil der Auffassung des OLG Celle folgend nun auch Kanzleinamen der Prägung „Kanzlei-Stadt“ zulässig sein müßten, sehen wir mit Spannung der bundesweiten Umstrukturierung von Kanzleibezeichnungen entgegen und wünschen allen Kollegen eine glückliche Hand bei der (Neu)Wahl des Namens ihrer Kanzlei.
Da könnte es in Zukunft in den kleinsten Dörfern der Republik Kanzleien geben, die sich mit dem Namen des Bundeslandes schmücken, in welchem sie ansässig sind. Denn mit dem Urteil des OLG Celle vom 17.11.2011, Az.: 13 U 168/11, hat mindestens der Wettlauf der Rechtsanwälte in Deutschland um attraktive Kanzleinamen nach dem Muster „Kanzlei-Bundesland“ begonnen. Der Ansicht des OLG Celle folgend könnte sich auch ein kleines Anwaltsbüro aus Otzenhausen im Hunsrück ab sofort in „Kanzlei-Saarland“ umbenennen. Eine interessante Zukunftsperspektive insbesondere für Kanzleigründer ohne Berufserfahrung, die mit einer aggressiven Werbestrategie und einer Namenskombination aus „Kanzlei“ und „Bundesland“ erfolgreich auf Mandantenfang gehen wollen. Ein auffälliges Kanzleischild und der Name „Kanzlei-Hessen“ mitten in der Zeil dürfte dafür sorgen, dass sich auch findige Berufsanfänger getreu dem Motto „Kleider machen Leute“ eine ausreichende Schnitte aus dem Frankfurter Anwaltsmarkt abschneiden könnten.
Angesichts der Tatsache, dass der Namensgebung einer Kanzlei regelmäßig der Anspruch innewohnt, diesen alleine zu führen, stünde der jeweilige Kombinationsname wohl auch nur einer Kanzlei zu. Schon wegen dieses Anspruchs waren wir der Ansicht, dass derjenige, der sich bei der Namensgebung seiner Kanzlei des Namens eines Bundeslands bedient, sich einer Spitzenstellung in Bezug auf dieses Land berühmt und nicht lediglich den Hinweis gibt, in diesem Bundesland seinen Sitz zu haben. Denn es ist ein gewichtiger Unterschied, ob eine Domain aus der Kombination "Kanzlei-Bundesland" ohne Namensanspruch genutzt wird oder ob diese Kombination über die Domain hinaus ausdrücklich auch als Kanzleiname dient.
Das Oberlandesgericht Celle war jedenfalls der Ansicht, der streitige Kanzleiname sei keine Spitzenstellungswerbung, sondern nur eine örtliche Beschreibung der Lage der Kanzlei. Die Celler Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auf die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.03.2006, Az.: 2 U 147/05, zur Regionalbezeichnung "Bodenseekanzlei", des BGH vom 01.09.2010, Az.: StbSt (R) 2/10, zur Zulässigkeit der Verwendung der Domain “steuerberater-suedniedersachsen.de” und des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2008, Az.: 4 U 63/08, zur zulässigen Verwendung der Domain "anwaltskanzlei-dortmund.de", ohne den Umstand ausreichend zu würdigen, dass ein erheblicher Unterschied zwischen der bloßen Nutzung einer aus beschreibenden Bestandteilen bestehenden Domain bei davon abweichendem Kanzleinamen und der Verwendung einer Kombination von Gattungsbegriffen als Name der Kanzlei besteht und der Bodensee lediglich eine geographische Bezeichnung ist, während Niedersachsen ein Bundesland ist. Grundsätzlich stehen nur dem Land selbst Rechte an dessen Namensführung zu.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, wonach Niedersachsen vorrangig eine Regionalbezeichung sei, ist schlicht falsch. Immerhin betrachtet sich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Celle in Bezug auf die streitgegenständliche Anwaltswerbung lediglich als durchschnittlich informierter Referenzverbraucher, so dass man versucht sein könnte, gegenüber der Meinung, Niedersachsen werde nicht zuerst in hoheitlichen Zusammenhängen wahrgenommen und die Kriterien zur blossen Domainbenutzung ohne Namensanspruch seien ohne weiteres auf die Frage der Zulässigkeit der Führung eines Kanzleinamens übertragbar, Nachsicht walten zu lassen. Ein Durchschnittsverbraucher darf sich auch mal irren.
Weil der Auffassung des OLG Celle folgend nun auch Kanzleinamen der Prägung „Kanzlei-Stadt“ zulässig sein müßten, sehen wir mit Spannung der bundesweiten Umstrukturierung von Kanzleibezeichnungen entgegen und wünschen allen Kollegen eine glückliche Hand bei der (Neu)Wahl des Namens ihrer Kanzlei.
Freitag, 25. November 2011
Papst wegen Verstoss gegen die Anschnallpflicht angezeigt
Hat sich Rechtsanwalt Johannes Christian Sundermann aus Unna einen schönen und kostengünstigen Marketinggag ausgedacht? Er hat den - wegen seiner Vergangenheit als Pimpf nicht ganz unumstrittenen - deutschen Papst Joseph Ratzinger angezeigt, weil dieser bei seinem Besuch in Freiburg im September 2011 über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde trotz vorhandener Gurte ordnungswidrig ohne Gurt im sogenannten Papamobil unterwegs gewesen sein soll. Den Eingang der Ordnungswidrigkeitsanzeige für einen Dortmunder Mandanten hat der Freibuger Oberbürgermeister mittlerweile bestätigt. Alle Zeitungen berichten darüber und von dieser Seite gibts zur Belohnung für den tollen Einsatz zur Sicherheit im Strassenverkehr eine kostenfreie Verknüpfung zur Website der Kanzlei des Kollegen Sundermann mit dessen schöner Eigenwerbung: Kein unbekannter Prozeßvertreter
Donnerstag, 24. November 2011
decapitado
Der am 9. November 2011 in Nuevo Laredo an der zentral gelegenen Christoph-Kolumbus-Säule mit Folterspuren aufgefundene enthauptete Tote war innerhalb von kurzer Zeit bereits das vierte Opfer in der Stadt an der mexikanischen Grenze zu den Vereinigten Staaten, das im Zusammenhang mit Internet-Aktivitäten gegen die Drogenkartelle zu beklagen war. Unter Körper und Kopf des etwa 30 Jahre alten Mannes lag eine zum Teil unleserliche Botschaft, die vor der Beteiligung an sozialen Netzwerken warnt, welche sich die Veröffentlichung von Aktivitäten der Drogenkartelle im Internet zur Aufgabe gemacht haben:
“Hola (XD) soy el “rascatripas” y me paso esto por no entender que no debo deportar en las redes sociales, soy un…… como la Nena de Laredo y con este reporte me despido de “Nuevo Laredo en Vivo” siempre recordad….. Nunca olvid….. su moder “Rascatripas”.
Bereits am 24. September 2011 lag an gleicher Stelle die geköpfte Leiche der 39 Jahre alten Marisol Macias Castaneda, Verwaltungsangestellte einer örtlichen Zeitung, neben einer Tastatur mit Maus und Kopfhörern, die auf der Website “Nuevo Laredo en vivo” unter dem Pseudonym "NenaDlaredo" regelmäßig über Aktivitäten der örtlichen Drogenclans berichtet hatte. Neben ihrem Körper fand sich ebenfalls eine handgeschriebene Warnung:
“O.K Nuevo Laredo en Vivo y Redes Sociales Yo soy la nena de laredo y aquí estoy por mis reportes y los suyos... Para los que no quieren creer esto me paso por mis Acciones, por confiar en SEDENA y MARINA… Gracias por su Atención Atte: La “nena” de Laredo.. ZZZZ”
Die genannte Website “Nuevo Laredo en vivo” dient Militär, Marine und Polizei als Informationsquelle und Schnittstelle zu Bürgern und ist mindestens dem seine Warnungen mit "Z" zeichnenden Drogenkartell "Los Zetas" mehr als nur lästig. Denn schon am 13. September 2011 waren die Leichen einer Frau und eines Mannes mit abgeschnittenen Fingern und Ohren unter einer Brücke in Nuevo Laredo aufgehängt worden, an denen mit "Z" unterzeichnete Warnungen vor Internetaktivitäten gefunden wurden:
"ESTAO LES VA A PAZAR A TODOS LOS RELAJES DEL INTERNET, (Al ROJO vivo, Blog del Narco o Denuncia A.C.) PONGANSE VERGAS, YA LOS TRAIGO EN CORTO, Ate. Z"
In dieser Botschaft wurden mit den Websites Rojo vivo, Blog del Narco und Denuncia A.C. gleich drei weitere Webseiten genannt, die den Zetas bei der Abwicklung ihrer kriminellen Aktivitäten offensichtlich Kopfschmerzen bereiten.
Die besondere Form der Gewalt der mexikanischen Drogenkartelle wie Massenerschiessungen, Enthauptungen und die Häutung der abgetrennten Schädel - welcher man sich mit der Überschrift dieses Artikels und der Hilfe von Googles Bildersuche nähern mag - setzt auf eine abschreckende Wirkung gegenüber Polizei, Justiz und den mexikanischen Bürgern. Trotz dieser Grausamkeiten und der Tatsache, dass seit 2006 über 45.000 Menschen im Zusammenhang mit dem mexikanischen Drogenkrieg starben, scheint sich der anonyme Kampf der Bürger über soziale Netzwerke im Internet nicht zurückdrängen zu lassen. Da bereits über 80 Journalisten von den Kartellen ermordet wurden und die Presseberichterstattung insoweit stark zurückgegangen ist, verbleibt für Aktivisten oft nur noch die Möglichkeit, die Vorgehensweise der Kartelle per Netzwerk anonym im Internet aufzudecken. Die Wahrung der Anonymität ist dabei allerdings überlebenswichtig - für Nutzer und Seitenbetreiber.
“Hola (XD) soy el “rascatripas” y me paso esto por no entender que no debo deportar en las redes sociales, soy un…… como la Nena de Laredo y con este reporte me despido de “Nuevo Laredo en Vivo” siempre recordad….. Nunca olvid….. su moder “Rascatripas”.
Bereits am 24. September 2011 lag an gleicher Stelle die geköpfte Leiche der 39 Jahre alten Marisol Macias Castaneda, Verwaltungsangestellte einer örtlichen Zeitung, neben einer Tastatur mit Maus und Kopfhörern, die auf der Website “Nuevo Laredo en vivo” unter dem Pseudonym "NenaDlaredo" regelmäßig über Aktivitäten der örtlichen Drogenclans berichtet hatte. Neben ihrem Körper fand sich ebenfalls eine handgeschriebene Warnung:
“O.K Nuevo Laredo en Vivo y Redes Sociales Yo soy la nena de laredo y aquí estoy por mis reportes y los suyos... Para los que no quieren creer esto me paso por mis Acciones, por confiar en SEDENA y MARINA… Gracias por su Atención Atte: La “nena” de Laredo.. ZZZZ”
Die genannte Website “Nuevo Laredo en vivo” dient Militär, Marine und Polizei als Informationsquelle und Schnittstelle zu Bürgern und ist mindestens dem seine Warnungen mit "Z" zeichnenden Drogenkartell "Los Zetas" mehr als nur lästig. Denn schon am 13. September 2011 waren die Leichen einer Frau und eines Mannes mit abgeschnittenen Fingern und Ohren unter einer Brücke in Nuevo Laredo aufgehängt worden, an denen mit "Z" unterzeichnete Warnungen vor Internetaktivitäten gefunden wurden:
"ESTAO LES VA A PAZAR A TODOS LOS RELAJES DEL INTERNET, (Al ROJO vivo, Blog del Narco o Denuncia A.C.) PONGANSE VERGAS, YA LOS TRAIGO EN CORTO, Ate. Z"
In dieser Botschaft wurden mit den Websites Rojo vivo, Blog del Narco und Denuncia A.C. gleich drei weitere Webseiten genannt, die den Zetas bei der Abwicklung ihrer kriminellen Aktivitäten offensichtlich Kopfschmerzen bereiten.
Die besondere Form der Gewalt der mexikanischen Drogenkartelle wie Massenerschiessungen, Enthauptungen und die Häutung der abgetrennten Schädel - welcher man sich mit der Überschrift dieses Artikels und der Hilfe von Googles Bildersuche nähern mag - setzt auf eine abschreckende Wirkung gegenüber Polizei, Justiz und den mexikanischen Bürgern. Trotz dieser Grausamkeiten und der Tatsache, dass seit 2006 über 45.000 Menschen im Zusammenhang mit dem mexikanischen Drogenkrieg starben, scheint sich der anonyme Kampf der Bürger über soziale Netzwerke im Internet nicht zurückdrängen zu lassen. Da bereits über 80 Journalisten von den Kartellen ermordet wurden und die Presseberichterstattung insoweit stark zurückgegangen ist, verbleibt für Aktivisten oft nur noch die Möglichkeit, die Vorgehensweise der Kartelle per Netzwerk anonym im Internet aufzudecken. Die Wahrung der Anonymität ist dabei allerdings überlebenswichtig - für Nutzer und Seitenbetreiber.
Donnerstag, 17. November 2011
Berufung beim OLG München - der dankbare Senat
Es erinnert ein wenig an die Formvorschriften aus den Zeiten der Anfertigung von juristischen Hausarbeiten während meines Studiums. Freundlicher formuliert und auch nicht so umfangreich wie universitäre Anleitungen für die formvollendete Hausarbeit liest sich eine Verfügung des Oberlandesgerichts München in einem Berufungsverfahren:
"Der Senat wäre dankbar für folgende Gestaltung der Schriftsätze und Anlagen:
Schriftsätze:
- Seitenrand möglichst links nicht weniger als 2,5 cm und rechts nicht weniger als 2,0 cm
- Text 1,5-zeilig (nicht 1 -zeilig), Schriftgrad möglichst nicht weniger als 11 pt
- Zusätzliche Inhaltsgliederung bei längerem Text (am Anfang oder am Ende)
- Seiten paginiert,
- Blätter gelocht
- Kennzeichnung mit Parteistellung und fortlaufender Nummerierung
- Anlagen mit mehreren Blättern jeweils einzeln geheftet
- Zusammenstellung aller, auch erstinstanzlicher, Anlagen in einem Verzeichnis."
Im Ergebnis begrüße ich jedenfalls ein offenes Wort am Anfang eines Prozesses, das jedem die Möglichkeit bietet, sich den Vorlieben des Gerichts anzupassen.
Samstag, 12. November 2011
Filesharing-Abmahnung: Die selbstgemachte Unterlassungserklärung
Wenn man als Filesharer mit Abmahnung lange genug im Netz sucht, findet man viele gutgemeinte Tipps und der Drang, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, wird größer. Denn natürlich kostet auch die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung gegenüber den abmahnenden Anwälten durch einen hiermit beauftragten Rechtsanwalt Geld. Doch der Weg, den Häschern der Musikindustrie beim Filesharing ohne weitere Kosten durch Eigeninitiative zu entkommen, hat so seine Tücken.
Das musste auch ein Liebhaber von "Culcha Candela" erfahren, der den Kollegen der Kanzlei Nümann+Lang mit seiner Antwort eine Steilvorlage lieferte, um ohne den mühsamen Umweg über die Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung mittels Hash-Werten und IP-Adressen gerichtlich festsetzbare Gebühren einstreichen zu können.
Da blieb selbst den Zauderern der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover nichts anderes übrig, als eine einstweilige Verfügung zum Az. 18 O 248/10 auszuwerfen: Der Rechtsverstoß wurde zugegeben, die selbstgebastelte Unterlassungserklärung enthielt eine zu niedrige Vertragsstrafe von nur 500,- EUR und deckte nicht einmal die Unterlassung zukünftiger öffentlicher Zugänglichmachung des geschützten Werkes ab. Bei dem durch das Landgericht Hannover bestimmten Streitwert von 10.000,- EUR waren damit an die Gerichtskasse 588,00 EUR zu zahlen und die bösen Abmahner konnten allein für die einstweilige Verfügung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,88 EUR geltend machen.
Dass durch die Zahlungen für das Gerichtsverfahren nur die Hälfte der Kosten der Abmahnung abgegolten waren und außergerichtlich weitere 379,84 EUR fällig waren, sei nur am Rande erwähnt. Ob für die einstweilige Verfügung rechtzeitig eine Abschlusserklärung abgegeben wurde oder ob die Kollegen aus Karlsruhe für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung weitere 775,88 EUR einstreichen konnten, ist mir nicht bekannt.
Das musste auch ein Liebhaber von "Culcha Candela" erfahren, der den Kollegen der Kanzlei Nümann+Lang mit seiner Antwort eine Steilvorlage lieferte, um ohne den mühsamen Umweg über die Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung mittels Hash-Werten und IP-Adressen gerichtlich festsetzbare Gebühren einstreichen zu können.
Da blieb selbst den Zauderern der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover nichts anderes übrig, als eine einstweilige Verfügung zum Az. 18 O 248/10 auszuwerfen: Der Rechtsverstoß wurde zugegeben, die selbstgebastelte Unterlassungserklärung enthielt eine zu niedrige Vertragsstrafe von nur 500,- EUR und deckte nicht einmal die Unterlassung zukünftiger öffentlicher Zugänglichmachung des geschützten Werkes ab. Bei dem durch das Landgericht Hannover bestimmten Streitwert von 10.000,- EUR waren damit an die Gerichtskasse 588,00 EUR zu zahlen und die bösen Abmahner konnten allein für die einstweilige Verfügung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,88 EUR geltend machen.
Dass durch die Zahlungen für das Gerichtsverfahren nur die Hälfte der Kosten der Abmahnung abgegolten waren und außergerichtlich weitere 379,84 EUR fällig waren, sei nur am Rande erwähnt. Ob für die einstweilige Verfügung rechtzeitig eine Abschlusserklärung abgegeben wurde oder ob die Kollegen aus Karlsruhe für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung weitere 775,88 EUR einstreichen konnten, ist mir nicht bekannt.
Freitag, 4. November 2011
Der Gewaltexzess des Familienrichters an seiner Tochter auf Youtube
Wieder Youtube, wieder Gewalt - aber diesmal bittere Realität in Texas. Der Aransas County Familienrichter William Adams verprügelte seine Tochter 2004 mit einerm Ledergürtel wegen des unerlaubten Herunterladens von Musik und Spielen über ihren Computer. Die technische Leidenschaft seiner Tochter war ihm offensichtlich ein Dorn im Auge und dürfte am Ende sogar das Ende seiner Richtertätigkeit besiegeln. Denn der züchtigende Familienrichter scheint die Machtfülle und die Rolle des belehrenden Bestrafers wahrhaft zu geniessen. Die gemeinsame Massregelung der Tochter dürfte auch ein verbindendes Element zwischen den Eheleuten gewesen sein, jedenfalls vermittelt dies das eingestellte Video. Der Richter übt sein Amt seit 2001 aus, die nächste Wahl erfolgt 2014 und nach Angaben seiener Tochter hat sie das Video bei youtube eingestellt, um eine erneute Wiederwahl ihres Vaters zum Familienrichter zu verhindern.
PRÜFUNG EINER STRAFANZEIGE
Die Melango GmbH läßt nicht nur zivilrechtliches Trommelfeuer auf ihre angeblichen Vertragspartner los, sondern setzt neben einfachen Mahnungen zur Erreichung des Zahlungsziels auch auf die einschüchternde Wirkung des bundesdeutschen Strafrechts. Den folgenden Text in leicht abgewandelter Form hat vor Melango wohl schon die BFS risk & collection GmbH aus Verl erfolgreich als Druckmittel eingesetzt, wenn man den Foreneinträgen anderer Hilfesuchender Glauben schenkt. Das weitere Mosaiksteinchen aus der Drohkulisse von Melango lautet wie folgt:
Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXXXXX XXXXXX der Firma.,
wir haben Ihre Angelegenheit inzwischen erneut überprüft. Hierbei mussten wir feststellen, dass Sie noch keine ausreichende Zahlung geleistet haben. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt der Verdacht nahe, dass Sie weder zahlen können noch wollen. Wir fragen uns, ob das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war.
Dies legt den Verdacht eines Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch nahe. Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage oder willens waren, zu zahlen, aber dennoch eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, würde das den Verdacht eines sogenannten Eingehungsbetruges nahe legen. Hierfür würde ausreichen, dass Sie es für möglich gehalten haben, nicht zahlen zu können, aber trotzdem einen Vertrag abgeschlossen haben.
Uns ist an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gelegen. Unsere Rechtsanwälte haben uns aber empfohlen, gegen Sie, XXXXXXX XXXXXX, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Angelegenheit nicht aufklärt.
Wir möchten Sie daher bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Sache wäre auch erledigt, wenn Sie die offenen Beträge innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners überweisen.
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 249,00 EUR schuldbefreiend innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners:
Mit freundlichen Grüßen
Melango.de GmbH
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