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Freitag, 28. Mai 2021

Turboquerulantin - Berufung ohne Anwalt

Die Ankündigung der Turboquerulantin, nicht mehr zu den Gerichtsterminen zu erscheinen, hatte große Verlustängste bei mir ausgelöst, aber mittlerweile habe ich mich ein wenig beruhigt. Denn wenn auch die persönlichen Treffen vor Gerichten der Vergangenheit angehören sollten, bleibt uns das Türbchen mit ihrer unerschütterlichen Energie im Kampf um die Wahrheit erhalten. Die konsequente Einlegung aller möglichen Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Urteile ist eine Variante im seit Jahren andauernden Abnutzungskrieg gegen die deutsche Justiz, die bereits beachtliche Erfolge zeigt.

Als erstes hatte sich das Amtsgericht Nienburg vom Grundsatz fairer Verfahrensführung verabschiedet und versucht, die Prozessbevollmächtigten der Gegner der Turboquerulantin durch niedrige Streitwertfestsetzungen und absurde Zurückweisungen von Prozesskostenhilfeanträgen mit wirtschaftlichen Mitteln aus den Verfahren zu drängen, um sich wieder ausschließlich dem gewohnt ländlichen Alltagstrott hingeben zu können.

Als diese Strategie schließlich scheiterte, versuchte das Amtsgericht Nienburg aus schierer Verzweiflung mit der Anordnung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens etwas Zeit zu schinden und konnte den darbenden Nienburger Justizapparat so lange aus der Schusslinie nehmen, bis ein Gutachter Ende 2020 auf Kosten der Allgemeinheit zur Frage der Prozessfähigkeit und Schuldfähigkeit der Turboquerulantin feststellte, dass es keine aufgehobene Einsichtsfähigkeit und auch keine Anknüpfungspunkte für eine verminderte Steuerungsfähigkeit bezüglich ihrer Handlungen im Rahmen der von ihr veranlassten oder gegen sie gerichteten Prozesse bei verschiedenen Gerichten gab.

Nun geht es also munter weiter und natürlich quält unser Turbilein mit ihren sinnlosen Rechtmitteln die deutsche Justiz erst recht, seit sie aus der Übersendung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Syke in ihrem Insolvenzverfahren geschlussfolgert hat, dass sie nun ohne irgendwelche finanzielle Konsequenzen fürchten zu müssen ihr schriftsätzliches Trommelfeuer noch steigern kann. Das bedeutet, dass nun das erste Versäumnisurteil mit einem Einspruch angefochten und gegen das zweite Versäumnisurteil mit der Berufung vorgegangen wird. Der Anwaltszwang hat nur im Elfenbeinturm deutscher Gerichte und bei wirtschaftlichen Erwägungen treudoofer Steuerzahler eine Bedeutung.

Der Beschluss des Landgerichts Verden vom 04.05.2021 zum Az.:1a S 4/21 fasst die schlichten Fakten eines Berufungsverfahrens zusammen, das die Verachtung der eingeschüchterten Nienburger Justiz in den Augen der Turboquerulantin nicht im Geringsten widerspiegelt. Das macht sie natürlich selbst, wenn sie dem Amtsgericht Nienburg in zahlreichen Schreiben Rechtsbeugung, Datenmissbrauch, Verstöße gegen den Richtereid nach § 38 DRiG sowie Beihilfe zu verschiedenen Straftaten vorwirft und gleichzeitig ankündigt, dass sie das alles nicht hinnehmen und sich auch in Zukunft wehren werde. Weiter geht´s, bezahlt wird nicht.

Montag, 15. Februar 2021

Zweites Versäumnisurteil und Berufung

Wer einmal nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, kassiert in der Regel ein Versäumnisurteil, wenn die Klage schlüssig ist. Anschließend kann sich derjenige, gegen den das Versäumnisurteil gerichtet ist, mit einem Einspruch gegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen, § 338 ZPO. Erfolgt kein Einspruch, wird das Versäumnisurteil rechtskräftig, § 514 ZPO. Schwieriger wird es für denjenigen, der in der gleichen Sache zum zweiten Mal die mündliche Verhandlung verpasst, denn dann hilft der Einspruch nicht.

Erscheint eine Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch oder erscheint sie, ist aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es nach § 345 ZPO den Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil zu verwerfen hat. Dann hilft dem zum zweiten Mal nicht Erschienenen nur noch die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil.

Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist aber nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung des zweiten Verhandlungstermins nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Von der Schlüssigkeit der Darlegung dazu hängt die Zulässigkeit der Berufung ab. Der vorgetragene Sachverhalt, der danach die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss in der Berufungsinstanz abschließend vorgetragen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden.

Denn wenn die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil anschließend verworfen wird, bleibt immerhin noch die Rechtsbeschwerde als letztes Mittel. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO mögliche Rechtsbeschwerde ist aber nur erfolgreich, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, erfüllt sind. Schließlich kann die Rechtsbeschwerde gem. § 576 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

Montag, 11. Dezember 2017

1000 Euro in 5 Minuten

Anwälte verdienen viel Geld. Dass diese Einschätzung nicht der Regelfall ist, zeigt schon der Umstand, dass ich mich bemüssigt fühle, über eine Konstellation zu schreiben, in welcher für wenig Arbeit tatsächlich verhältnismäßig viel Geld verdient wurde.

Am 30. Mai erhielten wir eine eingelegte Berufung, die am Vortag bereits zurückgenommen wurde. Allerdings erreichte uns die Berufungsrücknahme erst am 31. Mai vorab per Fax durch das Gericht und zu diesem Zeitpunkt war unser Antrag auf Zurückweisung der Berufung vom 30. Mai schon auf dem Weg zum Gericht. Mehr als "vertreten wir die Beklagte auch im Berufungsverfahren und werden beantragen, die Berufung zurückzuweisen" hatte ich nicht geschrieben und durch die Rücknahme der Berufung stand schon bei der Anfertigung dieses Schriftsatzes fest, dass mehr auch nicht zu schreiben war.

Durch einen Streitwert von 30.000,- EUR wurde der Fünfminuteneinsatz recht üppig entlohnt und es bleibt festzuhalten, dass die Einlegung eines Rechtsmittels wohlüberlegt sein will, dessen Rücknahme nicht nur dem Gericht mitgeteilt werden sollte und es auf der anderen Seite nicht schaden kann, die Verteidigungsbereitschaft stets umgehend anzuzeigen. Von Zwangsvollstreckungsverfahren, bei denen zwei Stunden Arbeit knapp 20,- EUR abwerfen, berichte ich ein anderes Mal. 

Mittwoch, 29. Juni 2016

Anwalt mit Eiern

Das Urteil hat 9 Seiten, meine Berufungsbegründung hat 13 Seiten und der Kollege hat einen Monat Zeit, darauf zu erwidern. Nach drei Tagen ist die Erwiderung da: "In dem Rechtsstreit A gegen B zeige ich die Vertretung der rechtlichen Interessen der Antragsgegnerin auch im Berufungsverfahren an. Es wird kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Urteil des Landgerichtes ist richtig. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen." Das würde ich mich nicht trauen.

Montag, 21. Oktober 2013

mein Anwalt weiß nicht weiter

 Hallo Herr Möbius,

entschuldigen Sie, dass ich Sie hier einfach so anschreibe, aber vielleicht können Sie mir helfen, da mein Anwalt nicht weiter weiss.
Wenn ein Antragsgegner gegen eine per Endurteil erlassene einstweilige Verfügung Berufung einlegt und der Antragsgegner einen gleichzeitig zwingt die Hauptsache einzuleiten, ist es mir als Antragssteller dann möglich die Hauptsache zu vertagen bis die Berufung entschieden wurde (bessere Chancen für mich als Antragssteller) oder gibt es keinen Weg dran vorbei die Hauptsache sofort einleiten zu müssen trotz laufender Berufung?

Danke im Voraus falls Sie einen Rat haben :-)

Viele Grüße
E.

Hallo Frau E.,

ich gehe davon aus, dass Sie kostenpflichtig beraten werden wollen, oder?

Nein! Ich zahle schon mehr als genug ohne Rechtsschutzversicherung. 
Ich hatte mich nur im Internet eingelesen und bin da auf Sie als Experten auf dem Gebiet gestoßen, da dachte ich, vielleicht könnte ich Sie dazu einmal fragen.
Aber wenn es kostenpflichtig ist, dann sorry für meine kurze Frage!

Viele Grüsse
E.

Von meinem iPhone gesendet

Donnerstag, 17. November 2011

Berufung beim OLG München - der dankbare Senat


Es erinnert ein wenig an die Formvorschriften aus den Zeiten der Anfertigung von juristischen Hausarbeiten während meines Studiums. Freundlicher formuliert und auch nicht so umfangreich wie universitäre Anleitungen für die formvollendete Hausarbeit liest sich eine Verfügung des Oberlandesgerichts München in einem Berufungsverfahren:

"Der Senat wäre dankbar für folgende Gestaltung der Schriftsätze und Anlagen:

Schriftsätze:
  • Seitenrand möglichst links nicht weniger als 2,5 cm und rechts nicht weniger als 2,0 cm
  • Text 1,5-zeilig (nicht 1 -zeilig), Schriftgrad möglichst nicht weniger als 11 pt
  • Zusätzliche Inhaltsgliederung bei längerem Text (am Anfang oder am Ende)
  • Seiten paginiert,
  • Blätter gelocht
Anlagen:
  • Kennzeichnung mit Parteistellung und fortlaufender Nummerierung
  • Anlagen mit mehreren Blättern jeweils einzeln geheftet
  • Zusammenstellung aller, auch erstinstanzlicher, Anlagen in einem Verzeichnis."
Die Hoffnung auf einen Erfolg bei einer Berufung vor dem Oberlandesgericht München läßt sich also durchaus steigern, wenn man sich die Dankbarkeit des entscheidenden Senats durch sorgsame Anfertigung der einzureichenden Schriftsätze unter Beachtung der gewünschten Form sichert.

Im Ergebnis begrüße ich jedenfalls ein offenes Wort am Anfang eines Prozesses, das jedem die Möglichkeit bietet, sich den Vorlieben des Gerichts anzupassen.

Dienstag, 5. Juli 2011

Landgericht Hannover: Anwalt gewinnt Prozess - und legt Berufung ein

Fehler macht jeder Rechtsanwalt irgendwann, aber dass ein Kollege vor dem Landgericht Hannover gewinnt und gegen das Urteil Berufung einlegt, dürfte äußerst selten vorkommen. Das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle standen nach der anschließenden Rücknahme der Berufung vor der schwierigen Frage, wie der Streitwert für die Berufung festzusetzen sei.

Da der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Streitwert maßgeblich ist, wegen des gewonnenen Prozesses die Partei des Berufungsführers hier aber gar nicht beschwert war, musste eine Lösung her. Diese hat das OLG Celle zum Az. 14 U 199/03 durch folgende Überlegungen gefunden:

"Der Kläger hat die Berufung gegen das am 17. September 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Rücknahme verloren. Er hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600,01 EUR festgesetzt. Der Streitwert ist auf den Mindestwert für eine Berufung festzusetzen, der gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO 600,01 EUR beträgt. Der Kläger hat in erster Instanz voll obsiegt, sodass er durch das angefochtene Urteil nicht beschwert wird. Orientiert man sich für die Festsetzung des Streitwertes auch im Fall einer mangels Beschwer unzulässigen Berufung an dieser, so müsste er 0 EUR betragen mit der Folge, dass keine Kosten entstünden. Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (MDR 1984, S. 502 f.) an, wonach ein derartiges Ergebnis nicht tragbar ist, weil auch eine unzulässige Berufung einen Bearbeitungsaufwand erfordert, den der Verursacher im Rahmen der gesetzlichen Gebühren zu tragen hat. Die Festsetzung nach dem vollen Streitwert ist nicht sachgerecht, weil keine inhaltliche Prüfung stattfindet; die Festsetzung auf den geringsten Gebührenstreitwert (so Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3742; Lappe, KostRspr. GKG, Anm. zu § 14 GKG, Nr. 22) entspricht nicht der Bedeutung der Sache. Da dem Berufungskläger nicht unterstellt werden kann, bewusst ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt zu haben, muss er seiner Rechtsmitteleinlegung zumindest die Bedeutung beigemessen haben, die für ein zulässiges Rechtsmittel vorausgesetzt wird (OLG Frankfurt, a. a. O.)."