Sonntag, 31. März 2019

Bruchlandung eines Strebers

Wir alle kennen diese Typen, die schon in der gymnasialen Oberstufe mit Jackett und Aktenkoffer unterwegs sind, weil sie es gar nicht abwarten können, endlich wichtig und erfolgreich zu sein. Im Studium darf es dann Jura, Wirtschaftswissenschaften oder  - Facebook und Google sei Dank - neuerdings auch Wirtschaftsinformatik sein.

Bei all dem Gehechel um einen Platz an der Sonne bleibt bisweilen die soziale Kompetenz auf der Strecke und damit fehlt manch eifrigem Streber am Ende ein entscheidendes Element um schließlich vorne mitspielen zu dürfen. Wenn einem derart übereifrigen Gesellen dann die rote Karte gezeigt wird, liegt der Fehler natürlich nicht bei ihm selbst und es folgt der unausweichliche Gang zum Advokaten.

Ein vorlautes Briefchen vom Anwalt und die Katastrophe bahnt sich ihren Weg, wenn die Mitspieler von gestern nicht die erwartet devote Haltung einnehmen und sich unvermittelt zur Wehr setzen. Dem vom Landgericht Hannover am 25.02.2019 verkündetem Urteil zum Az.: 1 O 188/17 lag die Konstellation zu Grunde, dass ein ehemaliges Mitglied eines akademisch geprägten Start-Up-Teams seinen Ausschluss nicht akzeptieren konnte und versuchen wollte, sich mit anwaltlicher Hilfe ein großes Stück des aus drei ambitionierten Projekten bestehenden Kuchens herauszuschneiden.

Mit der anwaltlichen Aufforderung, die schriftliche Erklärung abzugeben, dass der Ausgeschlossene nach wie vor Mitgesellschafter an der gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sei und ihm sämtliche gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten zuteil würden, sollte der Weg zu einer hohen Abfindung geebnet werden. Grundsätzlich keine schlechte Idee, sich an Erfindungen, die bereits bei großen Industriebetrieben auf Interesse gestoßen sind, zu bereichern. Allerdings setzte die gegen die unbeherrschte Gier eingereichte negative Feststellungsklage den Abfindungsträumen des Start-Up-Piraten ein jähes Ende.

Denn das Landgericht Hannover stellte verbindlich fest, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht besteht, der erfolgshungrige Streber jedenfalls nicht Mitgesellschafter der erfolgreichen Erfindertruppe ist und er deshalb keinerlei Rechte an der vielversprechenden Unternehmung geltend machen kann. Ein lesenswertes Urteil, dass sich mit den Voraussetzungen einer GbR-Gründung auseinandersetzt und eine erfreuliche Entscheidung für das verbleibende Quartett, das sich nun ohne lästige Zwischenrufe der erfolgreichen Vermarktung seiner Projekte widmen kann.


Donnerstag, 21. März 2019

Hannover 96 im Abseits

Wenn Spieler des abstiegsbedrohten Fußball-Bundesligisten Hannover 96 ins Abseits laufen, ist das noch verständlich. Wenn das gleiche dem Vorstand von Hannover 96 auf juristischer Ebene passiert und dabei der Abstand zur Rechtsordnung derart groß geworden ist, dass schon die Pfiffe der Gerichte nicht mehr gehört werden, sollte man über eine Auswechselung nachdenken.

Drei Tage vor der Jahreshauptversammlung wurde Hannover 96 nach entsprechenden Urteilen unter Androhung von Zwangsmitteln durch das Amtsgericht Hannover veranlasst, die persönlichen Daten aller Mitglieder an drei Vereinsmitglieder herausgeben, um diesen noch rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung und der Aufsichtsratswahl zu ermöglichen, allen Mitgliedern ihre Kandidaten und deren Konzepte vorzustellen.

Nach dieser klaren und keineswegs überraschenden gerichtlichen Niederlage des Vereins erhielten die Mitglieder eine E-Mail vom Verein mit der Nachricht, dass er vom Amtsgericht Hannover im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren zur Herausgabe der Daten direkt an die Antragsteller und nicht nur an einen Treuhänder verurteilt worden war. Diese Entscheidung widerspreche eklatant geltendem Recht, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung. Sie sei "in keiner Weise nachvollziehbar".

Ein geradezu entlarvendes Statement für den Vorstand, dass er die insoweit einhellige bundesdeutsche Rechtsprechung vom Amtsgericht Hannover bis hin zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen in keiner Weise nachvollziehen kann. Das ist entweder ein Zeichen für eine schwache Auffassungsgabe oder eine taktische Lüge, um das Behindern der vereinsinternen Opposition gegenüber den Mitgliedern offensiv zu verteidigen. Für die letzte Variante spricht der Umstand, dass sich die Rechtsprechung schon seit langer Zeit klar festgelegt hat und das Prinzip der Mitgliedschaftsrechte auch für Laien recht anschaulich formuliert hat. Daher reichen wenige Zitate von einschlägigen Urteilen aus, um die Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover tatsächlich als in jeder Weise nachvollziehbar erscheinen zu lassen:

"Nach nahezu einhelliger Meinung in der Literatur steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste. Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen. In Übereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nahezu einstimmig dem einzelnen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. ... Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Es kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (OLG Saarbrücken aaO; OLG München, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 7)"." [Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2010 - II ZR 219/09]

"Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf die Herausgabe bzw. Nennung der Namen der Mitglieder - unter Schwärzung ihrer Adressen - beschränken. Denn durch die Mitteilung der Anschriften soll das die Einsichtnahme begehrende Mitglied gerade in die Lage versetzt werden, sich mit anderen Mitgliedern in Verbindung setzen zu können, um das für die Beantragung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderliche Stimmenquorum zu erreichen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mitgeteilt hat, dass einige seiner Mitglieder nicht die Herausgabe bzw. Mitteilung an die Kläger wünschten. Denn allein die lediglich hypothetische Möglichkeit des Missbrauchs der Einsicht in die Liste der Mitglieder beeinträchtigt nicht schon deren Belange; hinzutreten muss vielmehr, dass in der Person der Anspruchsteller konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die durch die Einsicht in die Mitgliederliste offenbarten personenbezogenen Daten für vereinsexterne Zwecke missbraucht werden könnten." [Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.07.2014 - 8 U 10/14]

"Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse an der Mitgliederliste auch im Hinblick auf die geplante Kandidatur des Geschäftsführers der Klägerin für den Aufsichtsrat des Beklagten bejaht. Dieses Interesse ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb zu verneinen, weil der Geschäftsführer der Klägerin sein Desinteresse an einer Kandidatur dadurch dokumentiert habe, dass er sich in der Mitgliederversammlung am 4. Juli 2011 nicht zur Wahl für den Aufsichtsrat gestellt habe, obwohl dies nach § 15 Abs. 4 der Satzung möglich gewesen sei. Die Revision verkennt, dass eine solche Kandidatur ohne vorherige vereinsinterne Wahlwerbung aussichtslos ist (vgl. OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677, 678). Eine erfolgversprechende Wahlwerbung vor der Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann der Geschäftsführer der Klägerin aber nur betreiben, wenn er die Namen und die Anschriften der anderen Vereinsmitglieder kennt." [Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2013 - II ZR 161/11]

"Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht." [Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11]

Die plausible Darstellung der Judikatur des sich aus der Mitgliedschaft bei einem Verein ergebenden Rechts auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung als nicht nachvollziehbar zu erklären, kann damit als durchschaubarer und hoffentlich vergeblicher Versuch gewertet werden, den sich wehrenden Mitgliedern die Schuld an der vereinsinternen Misere zuzuschieben.   

Montag, 11. März 2019

Cybermobbing macht krank

Zu dieser Erkenntnis kommen zahlreiche medizinische Untersuchungen, die in den letzten Jahren veröffentlicht wurden. Ein häufiges Krankheitsbild bei intensivem Cybermobbing ist das sogenannte Karpaltunnelsyndrom (KTS) oder auch Carpaltunnelsyndrom (CTS). Wer stundenlang am Bildschirm sitzt und seine Mitmenschen mittels Computertastatur und Maus durch das Internet hetzt, muss mit einer Verengung des Karpaltunnels als Ursache für andauernde Schmerzen im Handgelenk rechnen.

Der durch die Verbreitung einer Beleidigung nach der anderen abgelenkte Mobber merkt durch die andauernde Internetkommunikation zunächst monatelang nicht, wie das Sehnengleitgewebe im Handgelenk immer weiter anschwillt. Erst wenn sich der Raum zwischen den Handwurzelknochen und dem darüberliegendem Karpalband, durch den zahlreiche Sehnen und der Medianus-Nerv verlaufen, auf Dauer stark verengt, spürt selbst ein ausdauernder Cybermobber Schmerzen und deren bewegungseinschränkende Folgen.

Nach einer Unzahl schmähender Tastenanschläge und Mausklicks mit falscher Körperhaltung ist das Karpaltunnelsyndrom eine unausweichliche Folge des Mobbens und auch dem hartgesottensten Internetstalker bleibt der Weg zum Arzt nicht erspart, wenn er seiner zeitintensiven Passion auch in Zukunft uneingeschränkt frönen will. Spezialisierte Mediziner raten im Frühstadium dieser Mobberkrankheit zu einer ergonomisch geformten Tastatur und einer Maus, die zur Größe der Hand passt, um schwerere medizinische Eingriffe zu vermeiden. Zwischen jedem Ein- und Ausloggen in Fake-Accounts und spätestens bei jedem zehnten Hasskommentar sollte der Mobber die Handgelenke durch Ausschütteln, Spreizen der Finger oder Hände-zur-Faust-ballen entspannen.

Wenn das Karpaltunnelsyndrom durch extremes Cybermobbing so weit fortgeschritten ist, dass die Schmerzempfindungen an den Händen permanent anhalten und bei Greifbewegungen gefühlte Schläge auftreten, kommt der Mobber nicht mehr um eine Operation herum. Durch eine Spaltung der Bandstruktur, die den Karpaltunnel verengt, bekommen die im Karpalkanal verlaufenden Sehnen und Nerven mehr Platz und der schmerzauslösende Druck vermindert sich. Spätestens ein halbes Jahr nach dem chirurgischem Eingriff steht die operierte Hand wieder uneingeschränkt zur Verfügung und das Mobben im Netz kann wieder mit unverminderter Intensität aufgenommen werden.

Mittwoch, 6. März 2019

ATAB

Während Mami und Papi regelmäßig erst in der Oberstufe rebellierten und ihre Wut auf das herrschende System bisweilen mit den Kürzeln RAF und ACAB zum Ausdruck brachten, kommt der Nachwuchs der mittlerweile durch Netflix gezähmten Elterngeneration immer eher in die Pubertät und zeigt sich bisweilen auch früher bereit, seinen Protest öffentlich auszudrücken.

Möglichweise hat in der Schule die Zeichenfolge ATAB gegenüber Lehrern eine ähnliche Funktion wie die Zeichenfolge ACAB gegenüber Polizisten. Möglicherweise auch nicht. Denn, wie Leser dieses Blogs wissen, könnte ACAB "acht Cola acht Bier", "all christians are brothers", "all crmininals are black" oder auch "all cats are beautiful" bedeuten und so sind natürlich auch für das Kürzel ATAB verschiedene Auslegungen denkbar.

Denn die ATAB ist erwiesenermaßen die Arbeitsgemeinschaft der abfallbefeuerten Kraftwerke in Bayern und die Kapelle Antitainment versieht die Aneinanderreihung dieser Buchstaben mit der Bedeutung "all Türsteher are bastards". Im Schulbetrieb halte ich auch "andere Träume andere Bedürfnisse" für sehr naheliegend aber natürlich kennen Lehrer ihre Pappenheimer besser als das jeweiliges Schulgesetz und den Grundsatz der Unschuldsvermutung, so dass es durchaus passieren könnte, dass die gesellschaftlich gerade nicht festgelegte Bedeutung der Buchstabenfolge ATAB als Begründung für Sanktionen herhalten muss.

Und dass, obwohl es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen schwierig zu beweisen sein dürfte, dass die Buchstaben ATAB im konkreten Kontext "all teachers are bastards" bedeuten. Sollten insoweit tatsächlich Ordnungsmaßnahmen durch die Klassenkonferenz drohen, ist jedenfalls nach dem niedersächsischen Schulgesetz dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der entscheidenden Konferenz zu äußern. Ein volljähriger Schüler kann sich vor der Klassenkonferenz sogar von einer anderen volljährigen Person seines Vertrauens unterstützen lassen um darzulegen, dass Lehrer gerade keine Bastarde sind.

Montag, 4. März 2019

Schloss Marienburg - wir schaffen das

Irgendwie werden es die Jungs und Mädels von der niedersächsischen Landesregierung schon deichseln, dass der arme Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, die Bruchbude namens Schloss Marienburg los wird, um die auf etwa 27 Millionen Euro taxierte Sanierung seiner Schrottimmobilie nicht selbst zahlen zu müssen. Laut einem - natürlich vom Land Niedersachsen in Auftrag gegebenen - Rechtsgutachten könne Herr Prinz von Hannover wegen gültiger Erbverträge das Schloss nicht verschenken oder - wie vorgesehen - für nur einen Euro an die Liemak Immobilien GmbH als Tochter der Klosterkammer und Sonderbehörde des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur veräußern.

Das neue Hilfskonzept der Regierung Niedersachsens für die Wohlstandsrettung von Ernst August junior sieht daher die Gründung einer Stiftung vor, in welche das Schloss und 1700 von insgesamt 1800 Kunstwerken im Werte von sechs Millionen Euro eingebracht werden sollen. In die Stiftung sollen zwar keine Landesmittel fließen, wohl aber 16 Millionen Steuergelder in die Sanierung des Schlosses selbst. Auch die Bundesrepublik wird sich in zweistelliger Millionenhöhe an der Sanierung des Schlosses beteiligen, so dass nicht nur die armen Niedersachsen zu Sponsoren einer ehemals öffentlichrechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe werden, sondern alle Bundesbürger.

Im Zuge einer konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes in Deutschland finde ich es auch nur gerecht, dass nach der Abschaffung der Standesvorrechte des früheren Adels vor hundert Jahren nun deren Nachfahren durch erhebliche Investitionen aus umfassenden Steuermitteln begünstigt werden, weil die derart Entrechteten ja rund um die Uhr damit beschäftigt sind, ihre grundsätzlich nur noch zu Silben des Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnungen wieder dem Vornamen voranzustellen und bei einer solch anstrengenden Tätigkeit kaum noch Zeit ist, seinen Lebensunterhalt wie ein durchschnittlicher Steuerzahler zu verdienen.

Damit der in Bedrängnis geratene Schlossherr umgehend entlastet wird, erwirbt Niedersachsen unabhängig von der später zu gründenden Stiftung sofort für zwei Millionen Euro 140 Gegenstände aus der Marienburg. Angeblich, damit der klamm gewordene Eigentümer Schulden abbezahlen kann. Das glaubt jedenfalls die lokale Praktikantenpresse, die dem cleveren Ausbeuternachfahren Respekt dafür zollt, dass er das Schloss nicht verfallen läßt oder gar an Ölscheichs verkauft. Wer von den sich aus dem Eigentum ergebenden Verpflichtungen des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes noch nichts gehört hat oder tatsächlich meint, ein "steinreicher Ölscheich" würde sich für ein Wochenendschloss in Pattensen interessieren, ist wahrscheinlich von ähnlichem Kaliber, wie die mit öffentlichen Geldern um sich werfenden niedersächsischen Ministerien.