Mit Spannung fiebern justizkritische Journalisten in ganz Deutschland dem Termin am 05.07.2019 im Amtsgericht Duisburg-Ruhrort entgegen, in welchem es auch um die Aufdeckung der Verantwortlichkeit für die bekannte Facebook-Seite "Turboquerulantin" geht, dessen Inhaber gedroht hatte: "Am 29.06.2016 wird aufgeräumt unter der ganzen Lügnerbande - Die Turboquerulantin wird alle zur Rechenschaft ziehen, die je über sie hergezogen sind. Es wird ein Massaker im Amtsgericht Nienburg geben !". Eine prominente niedersächsische Journalistin war anschließend durch eine einstweilige Verfügung verurteilt worden, es zu unterlassen, zu behaupten, dass ein Vertreter des französischen Adelshauses Montfort-l'Amaury das Massaker im Gericht angedroht hatte und damit verantwortlich für die Facebook-Seite "Turboquerulantin" sei.
Im Eilverfahren konnte die freie Journalistin keine stichhaltigen Beweise für ihre Behauptung vorlegen und war mit Urteil vom 10.04.2017 durch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort dem Antrag unseres Mandanten entsprechend verurteilt worden. Auch im Berufungsverfahren konnte sich die justizkritische Online-Redakteurin nicht mit ihrer Version des Geschehens um den streitbaren Grafen durchsetzen und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort wurde nach freundlichem Hinweis durch das Landgericht Duisburg vom 16.10.2017 schließlich per Beschluss vom 28.11.2017 zurückgewiesen. Der Verfasser des streitgegenständlichen Kommentars konnte auch von den Ermittlungsbehörden nicht identifiziert werden.
Im Termin am 05.07.2019 handelt es sich nun um das Hauptsacheverfahren im Streit über die Massaker-Drohung, in welchem nun auch zahlreiche weitere Themen auf der Tagesordnung stehen, wie der Vorwurf des Prozessbetrugs durch die gräflichen Anwälte und das damit zusammenhängende Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe sowie ein hoher Schadensersatzanspruch der aufrechten Journalistin, den sie bisher unzulässiger Weise nur im Vorverfahren gestellt hatte. Bisher liegt der auf EUR 10.000,- bezifferte Gegenantrag dem Gericht nicht im Klageverfahren vor. Das Haus Montfort-l'Amaury ist deshalb auch nicht zu einer Stellungnahme zu bewegen, ob man bereit sei, auf finanzielle Forderungen der Gegenseite einzugehen, um eine riskante Widerklage zu vermeiden.
Gerüchte aus anderen Verfahren besagen dagegen, dass die prozesserfahrene Journalistin Zeugen gegenüber schon vor Jahren zugegeben habe, die Facebook-Seite "Turboquerulantin" selbst zu betreiben, was dem Duisburger Verfahren deswegen besondere Brisanz verleiht, weil sie ihre streitgegenständliche Behauptung zu Lasten des Adelsvertreters dann sogar wider besseren Wissens erhoben hätte. Kenner der Szene rechnen allerdings mit einem Versäumnisurteil, weil die streitbare Journalistin gesundheitlich zu angeschlagen sei, um sich dem schwerwiegenden Vorwurf, selbst hinter der berühmt-berüchtigten Seite auf Facebook zu stecken, in Duisburg zu stellen. Eine Variante, die dem Kläger sicherlich entgegen käme, um der drohenden Schadensersatzforderung seiner Widersacherin zu entgehen.
Samstag, 29. Juni 2019
Donnerstag, 6. Juni 2019
Mastermind
Mittlerweile scheint der Streichelwahn und das Bedürfnis nach Sanktionierung von Menschen mit unterdurchschnittlich ausgeprägtem Harmoniebedürfnis auch unter Rechtsanwälten zuzunehmen, wenngleich doch der Anwaltsberuf an sich schon die Fähigkeit erfordern sollte, Konflikte mit Worten ausfechten zu können und im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen zu dürfen und ertragen zu können, die die jeweilige Rechtsposition unterstreichen, jedenfalls wenn es sich um Äußerungen handelt, die lediglich gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden, ohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kritik auch anders hätte formuliert werden können, denn auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung. Dieser Auffassung ist zumindest das Bundesverfassungsgericht, auch wenn dessen Ansicht offenbar nicht sämtlichen Organen der Rechtspflege bekannt ist.
Daher richtet die fleißige Kollegin nicht nur mahnende Worte an mich, sondern fordert auch das erkennende Gericht auf, meinen Äußerungsdrang zu bremsen: "Abschließend fordere ich den Prozessbevollmächtigten der Beklagten dringend auf, von Bezeichnungen des Zeugen Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx als sogenanntes Mastermind Abstand zu nehmen. Derartige Bezeichnungen haben beleidigenden, mindestens jedoch abwertenden Charakter und tragen in keiner Weise zum Fortkommen in der hiesigen Angelegenheit bei. Ich bitte das hiesige Gericht insofern, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzuweisen, von derartigen Äußerungen insbesondere gegenüber dem Zeugen Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx Abstand zu nehmen, um den Verfahrensfortgang nicht noch weiter unnötig zu erschweren."
Nun, die Anweisung des Gerichts blieb bisher aus und ich wüsste abseits einer mangelnden Möglichkeit des Gerichts, meinen Redefluss zu gängeln, auch nicht, weshalb dazu ein Anlass bestehen sollte, denn meine schriftsätzlich dargelegte Umschreibung war ausgesprochen harmlos: "Vorliegend handelt es sich augenscheinlich um einen attraktiven Deal zwischen der Beklagten, gesteuert durch den angeblichen Zeugen Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx und den Handwerkern über ein für alle Seiten lukratives Joint Venture mit dem Gegenstand der vollständigen Modernisierung des Hauses zu Lasten der Beklagten. Dass Mastermind Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx irgendetwas vorteilhaftes zu Gunsten der Beklagten äußern wird, wie die am 07.03.2007 von den Beklagten übergebenen und bezahlten Kostenrechnungen der Firma xxxxx xxxxx, xxxxxxxx über Euro 13.000,-, ist natürlich ausgeschlossen und wird das Gericht zu bewerten haben."
Das Wort Mastermind als englische Bezeichnung für ein Genie oder einen Vordenker und als treibende Kraft einer kreativen Personengruppe, auch nur in die Nähe einer Beleidigung zu rücken, dürfte schlicht ein emotionsgesteuerter Irrtum sein. Vielleicht liegt es daran, dass sich die Kollegin genauso wie ich an jenes wunderschöne Cover des gleichnamigen Denkspiels aus den 70er Jahren erinnert, das die Bezeichnung Mastermind recht treffend illustriert: Der männliche Denker im Chefsessel mit überlegen distanzierter Gestik und an seiner Seite, natürlich stehend und im Hintergrund, ein devotes weibliches Geschöpf mit asiatischen Zügen, immer willens, seinem Mastermind zu folgen. Vielleicht sollte die Kollegin einfach noch einmal Rücksprache mit ihrem Mandanten halten, um zu erfahren, ob er die Bezeichnung tatsächlich nicht doch als Lob empfindet und nicht zuerst an sich selbst denken.
Daher richtet die fleißige Kollegin nicht nur mahnende Worte an mich, sondern fordert auch das erkennende Gericht auf, meinen Äußerungsdrang zu bremsen: "Abschließend fordere ich den Prozessbevollmächtigten der Beklagten dringend auf, von Bezeichnungen des Zeugen Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx als sogenanntes Mastermind Abstand zu nehmen. Derartige Bezeichnungen haben beleidigenden, mindestens jedoch abwertenden Charakter und tragen in keiner Weise zum Fortkommen in der hiesigen Angelegenheit bei. Ich bitte das hiesige Gericht insofern, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzuweisen, von derartigen Äußerungen insbesondere gegenüber dem Zeugen Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx Abstand zu nehmen, um den Verfahrensfortgang nicht noch weiter unnötig zu erschweren."
Nun, die Anweisung des Gerichts blieb bisher aus und ich wüsste abseits einer mangelnden Möglichkeit des Gerichts, meinen Redefluss zu gängeln, auch nicht, weshalb dazu ein Anlass bestehen sollte, denn meine schriftsätzlich dargelegte Umschreibung war ausgesprochen harmlos: "Vorliegend handelt es sich augenscheinlich um einen attraktiven Deal zwischen der Beklagten, gesteuert durch den angeblichen Zeugen Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx und den Handwerkern über ein für alle Seiten lukratives Joint Venture mit dem Gegenstand der vollständigen Modernisierung des Hauses zu Lasten der Beklagten. Dass Mastermind Dr. med. xxxx-xxxxx xxxxxx irgendetwas vorteilhaftes zu Gunsten der Beklagten äußern wird, wie die am 07.03.2007 von den Beklagten übergebenen und bezahlten Kostenrechnungen der Firma xxxxx xxxxx, xxxxxxxx über Euro 13.000,-, ist natürlich ausgeschlossen und wird das Gericht zu bewerten haben."
Das Wort Mastermind als englische Bezeichnung für ein Genie oder einen Vordenker und als treibende Kraft einer kreativen Personengruppe, auch nur in die Nähe einer Beleidigung zu rücken, dürfte schlicht ein emotionsgesteuerter Irrtum sein. Vielleicht liegt es daran, dass sich die Kollegin genauso wie ich an jenes wunderschöne Cover des gleichnamigen Denkspiels aus den 70er Jahren erinnert, das die Bezeichnung Mastermind recht treffend illustriert: Der männliche Denker im Chefsessel mit überlegen distanzierter Gestik und an seiner Seite, natürlich stehend und im Hintergrund, ein devotes weibliches Geschöpf mit asiatischen Zügen, immer willens, seinem Mastermind zu folgen. Vielleicht sollte die Kollegin einfach noch einmal Rücksprache mit ihrem Mandanten halten, um zu erfahren, ob er die Bezeichnung tatsächlich nicht doch als Lob empfindet und nicht zuerst an sich selbst denken.
Dienstag, 4. Juni 2019
Amtsgericht Hannover lässt Google-Bewertung löschen
Die grundsätzlich verbraucherfreundliche Idee von Google, aus den im Internet frei verfügbaren Informationen Unternehmensprofile anzulegen, mittels denen die jeweiligen Unternehmen bewertet werden können, erweist sich vielfach als Ärgernis für die bewerteten Firmen. Denn grundsätzlich kann dort jeder Bewertungen abgeben, auch wenn er nicht Kunde war. Der Konkurrenz mit einer anonymen 1-Sterne-Bewertung ein faules Ei ins Nest zu legen, ist ein Klassiker unter Geschäftsleuten, der sich auch nicht ganz einfach entfernen lässt. Denn die Bewertungsfunktion des Firmenprofils kann man nicht deaktivieren und das von Google angelegte Unternehmensprofil mit Bewertungsfunktion lässt sich nicht löschen.
Weil der Bundesgerichtshof das Recht von Google auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK durch Erstellung der Unternehmensprofile höher bewertet, als das Recht einer Firma auf informationelle Selbstbestimmung, welches beinhaltet, grundsätzlich selbst darüber bestimmen zu können, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen eigene Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden, muss sich die Unternehmenslandschaft in Deutschland mit dem Bewertungsportal von Google abfinden. Selbst der Umstand, dass Bewertungen abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse anonym abgegeben werden können, führt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass das Interesse eines Unternehmens an der Löschung der Daten dasjenige von Google an der Speicherung überwiegt, weil die bewerteten Unternehmen nicht schutzlos gestellt sind, vgl. BGH Urteil v. 23. September 2014 Az.: VI ZR 358/13.
Über Google My Business besteht nämlich die Möglichkeit, entweder den Verfasser einer Bewertung direkt zu kontaktieren oder die Bewertung bei Google My Business zu beanstanden. Leider erhält man von Google häufig nur unbefriedigende Standard-E-Mails und ob oder innerhalb welcher Fristen einer Beanstandung nachgegangen wird, bleibt unklar. Weil sich Firmen nicht immer mit dem mangelhaften Feedback von Google abspeisen lassen und statt dessen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, gibt es mittlerweile auch Gerichtsentscheidungen, die Google oder den Kommentar-Schreiber selbst zur Löschung verpflichten.
So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Januar 2018 zum Aktenzeichen 324 O 63/17 Google zur Löschung eines Kommentars verpflichtet, weil die beanstandete Bewertung eine unzulässige Meinungsäußerung gewesen sei, da ein irgendwie gearteter Kundenkontakt nicht stattgefunden habe. Ähnlich bewertete das Landgericht Lübeck im Urteil vom 13. Juni 2018 zum Az.: 9 O 59/17 die Löschungspflicht von Google bei einer Bewertung ohne identifizierbaren Verfasser, weil eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Das Amtsgericht Hannover verurteilte dagegen den Verfasser eines unzutreffenden Kommentars zur Löschung seiner Bewertung mit Urteil vom 26.10.2018 zum Az.: 507 C 9184/18, weil sich der Schreiber nach Abgabe seiner schlechten und unzutreffenden Bewertung gar nicht erst vor Gericht verteidigen mochte und deshalb zweimal nicht zum anberaumten Termin erschien. Wenn man sich also dafür entscheidet, unter seinem Namen eine kritische Unternehmensbewertung vorzunehmen, sollte man dies sachlich tun und keine Kommentare abgeben, die offensichtlich unzutreffend sind.
Weil der Bundesgerichtshof das Recht von Google auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK durch Erstellung der Unternehmensprofile höher bewertet, als das Recht einer Firma auf informationelle Selbstbestimmung, welches beinhaltet, grundsätzlich selbst darüber bestimmen zu können, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen eigene Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden, muss sich die Unternehmenslandschaft in Deutschland mit dem Bewertungsportal von Google abfinden. Selbst der Umstand, dass Bewertungen abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse anonym abgegeben werden können, führt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass das Interesse eines Unternehmens an der Löschung der Daten dasjenige von Google an der Speicherung überwiegt, weil die bewerteten Unternehmen nicht schutzlos gestellt sind, vgl. BGH Urteil v. 23. September 2014 Az.: VI ZR 358/13.
Über Google My Business besteht nämlich die Möglichkeit, entweder den Verfasser einer Bewertung direkt zu kontaktieren oder die Bewertung bei Google My Business zu beanstanden. Leider erhält man von Google häufig nur unbefriedigende Standard-E-Mails und ob oder innerhalb welcher Fristen einer Beanstandung nachgegangen wird, bleibt unklar. Weil sich Firmen nicht immer mit dem mangelhaften Feedback von Google abspeisen lassen und statt dessen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, gibt es mittlerweile auch Gerichtsentscheidungen, die Google oder den Kommentar-Schreiber selbst zur Löschung verpflichten.
So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Januar 2018 zum Aktenzeichen 324 O 63/17 Google zur Löschung eines Kommentars verpflichtet, weil die beanstandete Bewertung eine unzulässige Meinungsäußerung gewesen sei, da ein irgendwie gearteter Kundenkontakt nicht stattgefunden habe. Ähnlich bewertete das Landgericht Lübeck im Urteil vom 13. Juni 2018 zum Az.: 9 O 59/17 die Löschungspflicht von Google bei einer Bewertung ohne identifizierbaren Verfasser, weil eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Das Amtsgericht Hannover verurteilte dagegen den Verfasser eines unzutreffenden Kommentars zur Löschung seiner Bewertung mit Urteil vom 26.10.2018 zum Az.: 507 C 9184/18, weil sich der Schreiber nach Abgabe seiner schlechten und unzutreffenden Bewertung gar nicht erst vor Gericht verteidigen mochte und deshalb zweimal nicht zum anberaumten Termin erschien. Wenn man sich also dafür entscheidet, unter seinem Namen eine kritische Unternehmensbewertung vorzunehmen, sollte man dies sachlich tun und keine Kommentare abgeben, die offensichtlich unzutreffend sind.
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