Für Ultras sei SAP-Gründer und Milliardär Dietmar Hopp "die Fratze des kommerzialisierten Fußballs, der mit allen Mitteln bekämpft werden muss", berichtet die BILD-Zeitung. Weil Hopp seinen Jugend- und Herzensklub TSG 1899 Hoffenheim von der zweitniedrigsten Klasse mit privaten Mitteln hinauf in die Bundesliga geführt habe, stehe er derzeit mit fernsehgerecht platzierten Bannern im Zentrum der Kritik zahlreicher Fußballfans. Das Gesicht von Dietmar Hopp auf einem großen Plakat hinter einem Fadenkreuz interpretiert die BILD dennoch als "eine eindeutige Morddrohung". Auch der Präsident des Deutschen Fußball-Bundes, Fritz Keller, meint: "Das mit diesem Fadenkreuz ist meines Erachtens eine versteckte Morddrohung."
Das ist natürlich falsch, aber im Kampf um die Hoheit in deutschen Stadien kann eine Kriminalisierung des harten Kerns der Fußballfans durchaus nützlich sein. Öffentlich in Frage gestellt wird diese Interpretation der Fadenkreuz-Plakate nämlich nicht. Das mag auch an den zahlreichen auf Hopp bezogenen Hurensohn-Plakaten liegen, die als simple Schmähungen den differenzierten Blick auf die personalisierten Fadenkreuze für überflüssig erscheinen lassen. Dabei kennt doch jeder die Metapher "im Fadenkreuz stehen" oder "etwas im Fadenkreuz haben" genauso, wie den umgangssprachlichen Ausdruck "jemanden im Visier haben" als Redewendung für eine intensive aber regelmäßig gewaltlose Fokussierung. Ausgenommen von einer strafrechtlich relevanten Drohung sind aber alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zunehmende Bedrohung mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Angesprochene sich von den Ankündigungen beeindrucken lässt.
Im Rahmen der Betrachtung einer Äußerung als denkbare Bedrohung oder Beleidigung ist ihre Interpretation mit der Meinungsfreiheit immer dann unvereinbar, wenn das Strafrecht so weit ausgedehnt wird, dass die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschritten werden und für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit kein Raum mehr gelassen wird. Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Schutznorm der Meinungsfreiheit Auslegungen von Äußerungen im Lichte des Strafrechts, von denen ein derart abschreckender Effekt auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit ausgeht, dass aus Furcht vor Sanktionen in Zukunft auch zulässige Kritik unterbleibt.
Jedenfalls verstoßen Bestrafungen, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen lediglich die zur Strafbarkeit führende Bedeutung einer Äußerung zugrundelegt wird, ohne vorher alle anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben. Lassen Formulierung oder Umstände die nicht strafbare Deutung einer Äußerung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch die BILD-Zeitung dürfte erkannt haben, dass die Fadenkreuzplakate keine Morddrohung sind, sondern nur eine auf den Punkt gebrachte Kritik an der fortschreitenden Kommerzialisierung des Fußballs, die sich überaus leicht an einem Milliardär festmachen lässt, der seinen Provinz-Club mit eigenem Geld einfach in die Bundesliga geschoben hat.
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Natürlich ist das mit der Zielscheibe eine Morddrohung. Sie meinen es sich so zu Recht zu legen wie sie es brauchen, da sie selber solche Bilder mit Zielscheibe entworfen haben und sich nun um Kopf und Kragen reden. Es hat nichts mehr mit Meinungsfreiheit zu tun, da due Bilder eindeutig sind. Ausreden sind zwecklos.
AntwortenLöschenLieber Anonym, Sie glauben doch nicht im Ernst, dass irgendein Fußballfan Herrn Hopp mit dem Tod bedrohen möchte. Er ist lediglich die Zielscheibe für die Kritik der Fans. Mein Entwurf mit der Euro-Münze hat eine ähnliche Bedeutung, nimmt aber keinen ausdrücklichen Anstoß an dem Handeln einer bestimmten Person.
LöschenEs ist in meinen Augen tatsächlich ausgeschlossen, dass es auch nur den Versuch geben könnte einen Milliardär aufgrund einer scheinbaren Aufforderung zu ermorden. Viel wahrscheinlicher ist, dass jemand aus einem niederen Beweggrund versucht an Teile seines Vermögens zu gelangen. Daraus leite ich ab, dass an dem Personenschutz eh niemand vorbei kommt.
AntwortenLöschenDie Kritik richtet sich auch nicht gegen die Person, sondern gegen die Folgen des Handelns. Natürlich gibt es intelligentere plakative Maßnahmen, die auf jeden Fall vorzuziehen wären. Aber die Interpretation als Morddrohung ist mehr herbeidiskutiert als wahr.
Dieses wird von der Staatsanwaltschaft, Politik aber anders gesehen. Wenn man ganz gezielt auf eine Person und sei es auch mit einem Fantasiename,, Turboquerlantin " was von ihnen Herr Möbius entworfen wurde was auf eine bestimmte Person gerichtet ist,ist diese Morddrohung nachvollziehbar. Da jann man nicht meh4 von einer Allgemeinheit sprechen.
AntwortenLöschenOch, schade.
AntwortenLöschen:-*
Morgen gibt´s was Neues, aber nur, wenn ihr alle brav seid.
LöschenGuck, was Du wieder angestellt hast, Frettchen!
AntwortenLöschenDas nervt den lieben Herrn Möbius doch...