Samstag, 11. April 2020

Rückgabe der Anwaltszulasssung

In einer Zeit, wo sich Rechtsanwälte ob der anschwellenden Zahl der Corona-Mandate mit den rechtlichen Folgen dieser Krise befassen, hat die nunmehr ehemalige Rechtsanwältin Beate Bahner* ihre Anwaltszulassung zurückgegeben, weil es ihr nicht gelungen sei, "den Rechtsstaat und die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Deutschland, insbesondere unsere verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte und die unverbrüchlichen Menschenrechte vor dem schlimmsten weltweiten Angriff und der blitzschnellen  Etablierung der menschenverachtendsten Tyrannei zu retten, die die Welt jemals gesehen hat." Frau Bahner hatte am 08. April 2020 einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht wegen des Angriffs auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland eingereicht und diesen anschließend noch ergänzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Antrag gestern abgelehnt und im Wesentlichen auf formale Aspekte gestützt. 

Tatsächlich ist es nicht ganz so einfach, die Hürden der Verfassungshüter zu überspringen. Denn das Bundesverfassungsgericht verlangt zunächst, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar von einem Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt ist. Er ist gegenwärtig betroffen, wenn die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung schon eingetreten ist und noch anhält und nur dann unmittelbar betroffen, wenn es keiner weiteren Zwischenakte mehr für eine Verletzung seines von der Verfassung geschützten Rechts bedarf.

Die sogenannte Rechtswegerschöpfung setzt ferner voraus, dass der Beschwerdeführer alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel vor den Fachgerichten ausgeschöpft hat, bevor er sich an das Bundesverfassungsgericht wendet. Nach § 90 II 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht allerdings über eine vor Rechtswegerschöpfung eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gilt zudem bei formellen Gesetzen nicht, weil diese nicht vor Fachgerichten angegriffen werden können. Schließlich verlangt der Subsidiaritätsgrundsatz vom Beschwerdeführer über die Rechtswegerschöpfung hinaus den Versuch, sein Begehren durch fachgerichtlichen Rechtsschutz durchzusetzen.

Ob es der vormaligen Kollegin gelungen ist, diese Voraussetzungen in ihrem Antrag an das Bundesverfassungsgericht ausreichend darzulegen, kann durch die Lektüre ihres Antrags und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ermittelt werden.

* Einen Tag nach ihrer Verlautbarung, die Zulassung zurückgegeben zu haben, wurde diese Mitteilung von Frau Bahner korrigiert. Sie hatte sich entschlossen, ihre Zulassung zu behalten

5 Kommentare:

  1. Starke Frau, allen anderen sage ich nur willkommen in der Diktatur.

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  2. Die Fakten sind bekannt, doch was ist deine Analyse der selbigen?

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    1. Man muss sich den Antrag genau ansehen. Warum Frau Bahner meint, eigene Betroffenheit wegen der Corona-Verordnungen aller Bundesländer geltend machen zu können, ist unklar. Dass sie sich zunächst im Verwaltungsrechtsweg gegen ein Demonstrationsverbot gewehrt hat, kann ich auch nicht erkennen. Damit dürften die möglicherweise zutreffenden Argumente ihres Eilantrags nach den Regeln des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes unerheblich sein, also das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht mehr interessieren.

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  3. Sie schreibt auf ihrer Homepage, dass sie die Zulassung doch behalten möchte...
    Wobei ich mir nicht sicher bin, ob sie sich damit einen Gefallen tut.

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  4. Ein bisschen übertrieben hat sie meiner Meinung nach, vllt. die Ausgangsbeschränkung nicht so gut vertragen...

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