Während im Karneval das Tragen von Masken freiwillig ist, wird in Zeiten der Corona-Epidemie eine bundesweite Maskenpflicht diskutiert, um durch die zwingende Verpflichtung der Bürger, einen Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit zu tragen, das Ansteckungsrisiko weiter zu senken. In Österreich ist die Nutzung einer Schutzmaske in Supermärkten und Drogeriemärkten für Kunden bereits seit dem 06. April 2020 Pflicht. In Deutschland gibt es ebenfalls Überlegungen, eine Maskenpflicht einzuführen.
Nach § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wurden die Landesregierungen der Bundesländer in Deutschland ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei der Umstand, dass die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) durch entsprechende Rechtsverordnungen der Landesregierungen eingeschränkt werden können.
Auf dieser Grundlage wurde am 07. April 2020 die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen, nachdem der Bundestag am 27.03.2020 eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) festgestellt hatte.
Daher hat in Niedersachsen ab sofort jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. In der Öffentlichkeit einschließlich des öffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch gegenüber solchen Personen, mit denen die pflichtige Person in einer gemeinsamen Wohnung wohnt.
Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot gefährden, sind untersagt, insbesondere sind Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien verboten. Eine Maskenpflicht, die das Tragen einer Schutzmaske in der Öffentlichkeit zwingend vorschreibt, ist in der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie für Niedersachsen jedoch nicht enthalten.
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Mittwoch, 8. April 2020
Dienstag, 24. Mai 2016
Wahlfälschung in Österreich
Weil der FPÖ-Kandidat Hofer die erste Runde der Wahl noch mit 35,1 Prozent vor Van der Bellen mit 21,3 Prozent der Stimmen gewonnen hatte und Hofer auch nach dem zweiten Wahlgang, aber vor Auszählung der Briefwahlstimmen, noch mit 144.006 Wählerstimmen vorne lag, war die Erwartungshaltung für einen Sieg Hofers natürlich hoch. Dass Van der Bellen am Ende trotzdem vorne lag, gilt als ein kleines Wunder, für welches das Stichwort Wahlfälschung ins Spiel gebracht wird.
Da das österreichische Bundesministerium für Inneres auf seiner Website für den Wahlbezirk Waidhofen an der Ybbs eine Wahlbeteiligung von 146,9 % der Stimmen meldete, wurde die Zahl der Verschwörungstheoretiker natürlich nicht kleiner.
In solch einem Moment der Unsicherheit ist die starke Stimme eines Juristen gefragt, der darauf hinweist, dass der achtzehnte Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen definiert, zu denen auch die Wahl des Bundespräsidenten gehört. So bestimmt unter anderem § 266 StGB, dass derjenige, der ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist und eine Person, die das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu erwarten hat.
Auch in Deutschland wäre Wahlfälschung strafbar, denn § 107a StGB bestimmt, dass wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird und auch derjenige bestraft wird, der das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. Damit ist geklärt, dass eine Wahlfälschung in Österreich oder Deutschland höchst unwahrscheinlich ist, denn ein Wahlfälscher bekäme bei der Sabotage des wichtigsten demokratischen Elements in unseren Republiken die ganze Härte des Rechtsstaats zu spüren.
Montag, 6. Oktober 2014
Abmahnung aus Österreich
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek aus dem österreichischen Schlüßlberg wagte sich mit einer Abmahnung für seine österreichische Mandantin gegenüber einem deutschen Mitbewerber wegen einem Verstoß gegen das UWG über die Berge hinein nach Deutschland.
Schon der Anfang der Abmahnung gefällt mir. Er erlaubt sich höflich mitzuteilen, dass er von der Telematik GmbH mit der "rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt wurde. Das klingt jedenfalls nett und fast hilfsbereit, handelte es sich nicht um eine Abmahnung mit Kostenforderung.
Es geht um den Fernabsatz von Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Haushalts- bzw Elektrogeräten und Textilien und er beteuert, dass seine Mandantschaft sämtliche Gesezesänderungen im Zusammenhang mit dem fairen Absatz unverzüglich umgesetzt hätte.
Im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß schreibt er wörtlich: "Vor kurzem musste meine Mandantschaft jedoch zur Kenntnis nehmen, dass Sie diese strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt haben und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands Ihre Waren im Internet anbieten. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und ist daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen."
Grundsätzlich mag das richtig sein, aber etwas genauer könnte sich der Kollege Birek doch schon äußern. Leider gibt auch die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung keine genaueren Hinweise, denn es wird eine Verpflichtung gefordert, "gegenüber der Telematik GmbH, Moos 39, A-4625 Offenhausen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten".
Vielleicht hätte der Kollege aus Österreich die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach noch weiter fassen und fordern sollen, es zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Offensichtlich hat er mehrere Abmahnungen verschickt und wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass seine Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam war - er hat diese Abmahnung nämlich einen Tag später wieder zurückgezogen. Schade.
Schon der Anfang der Abmahnung gefällt mir. Er erlaubt sich höflich mitzuteilen, dass er von der Telematik GmbH mit der "rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt wurde. Das klingt jedenfalls nett und fast hilfsbereit, handelte es sich nicht um eine Abmahnung mit Kostenforderung.
Es geht um den Fernabsatz von Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Haushalts- bzw Elektrogeräten und Textilien und er beteuert, dass seine Mandantschaft sämtliche Gesezesänderungen im Zusammenhang mit dem fairen Absatz unverzüglich umgesetzt hätte.
Im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß schreibt er wörtlich: "Vor kurzem musste meine Mandantschaft jedoch zur Kenntnis nehmen, dass Sie diese strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt haben und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands Ihre Waren im Internet anbieten. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und ist daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen."
Grundsätzlich mag das richtig sein, aber etwas genauer könnte sich der Kollege Birek doch schon äußern. Leider gibt auch die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung keine genaueren Hinweise, denn es wird eine Verpflichtung gefordert, "gegenüber der Telematik GmbH, Moos 39, A-4625 Offenhausen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten".
Vielleicht hätte der Kollege aus Österreich die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach noch weiter fassen und fordern sollen, es zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Offensichtlich hat er mehrere Abmahnungen verschickt und wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass seine Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam war - er hat diese Abmahnung nämlich einen Tag später wieder zurückgezogen. Schade.
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