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Dienstag, 24. Januar 2017

Schmusebeschluss

Vielleicht kommt es mir nur so vor, aber die Amtsrichter dieser Republik machen regelmäßig Dinge, die mich  - im Gegensatz zum Vorgehen der meisten Land- und Oberlandesgerichte - überraschen. Nun ist es diesmal zum Glück nicht die absurde Gewährung von Schriftsatznachlass im Verfügungsverfahren oder die Einbehaltung eines abgelaufenen Personalausweises, sondern ein echter Schmusebeschluss des Amtsgerichts, für den man den knuffigen Amtsrichter selbst als Klägervertreter fast in den Arm nehmen möchte.

Es ging um die Veröffentlichung persönlicher Nachrichten auf Facebook und dem Beklagten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlasungserklärung insbesondere darum, die für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten nicht bezahlen zu müssen. Angesichts der Bandbreite möglicher Entscheidungen von schrulligen Amtsrichtern ist das bei einer begründeten Klage entstandene Kuschelbedürfnis eine durchaus erträgliche Variante richterlicher Reaktionsmöglichkeiten, weshalb dieses durch Wiedergabe des Berschlusses in voller Länge hinreichend gewürdigt werden soll:            

Das Gericht soll gemäß § 278 I ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf die gütliche Beilegung eines Rechtsstreites bedacht sein. Zwischenzeitlich hat das Gericht diese Sache nach gründlicher Prüfung daraufhin durchdacht und hält - nach vorläufiger Auffassung - folgende Anmerkungen für geboten:

1) Freilich hätte der Kläger hier auch selbst noch bei dem Beklagten zunächst rückfragen können und eine weitere Gefahr lag nicht wirklich nahe, aber von Rechts wegen lässt sich gegen das Vorgehen des Klägers letztlich nichts einwenden. Die Erstbegehung indiziert nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr. Es blieb ihm auch unbenommen, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen, er musste nicht selbst aktiv werden. Der Beklagte hätte diese Nachricht des Klägers nicht veröffentlichen dürfen. Der angenommene Gegenstandswert ist akzeptabel. Der Beklagte hat demgemäß die Unterlassungserklärung auch zu Recht abgegeben. Einen durchgreifenden Grund, die dafür angefallenen Kosten demgegenüber nicht zu übernehmen, sieht das Gericht vorliegend nicht.

2) Nach gerichtlicher Auffassung sollte der Beklagte daher bemüht sein, die Angelegenheit mit dem geringst möglichen entstehenden Kosten zu bereinigen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung würde erhebliche Kosten zur Folge haben, da die Klägervertreter entweder anreisen oder weitere Rechtsanwälte vor Ort bestellen müssten. Ein Anerkenntnis würde weitere Anwaltsgebühren entstehen lassen. Das Gericht möchte daher vorschlagen, dass der Beklagte die geltend gemachten Kosten an die Klägervertreter überweist. Dann können die Klägervertreter den Rechtsstreit für erledigt erklären, und der Beklagte kann die Kosten übernehmen. Dies hätte den Vorteil, dass zum einen keine weiteren Anwaltsgebühren anfallen und zum anderen sich die Gerichtsgebühren um 2/3 reduzieren!

3) Es wird daher angeregt, dass der Beklagte innerhalb von spätestens zwei Wochen entsprechend vorgeht, d. h. die Zahlung vornimmt. Leider kann das Gericht dem Beklagten keine angenehmere Nachricht übermitteln. Um Verständnis wird gebeten.

Richter am Amtsgericht

Ich selbst möchte den armen Beklagten natürlich auch um Entschuldigung bitten, dass ich das Mandat angenommen habe, seinen Rechtsbruch zu unterbinden. Beim nächsten Mal werde ich meinen Mandanten inständig darum bitten, zunächst selbst alles erdenkliche zu tun, um das Vermögen des bedauernswerten Rechtsbrechers nicht mit den Kosten meiner Inanspruchnahme zu belasten.

Montag, 6. Oktober 2014

Abmahnung aus Österreich

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek aus dem österreichischen Schlüßlberg wagte sich mit einer Abmahnung für seine österreichische Mandantin gegenüber einem deutschen Mitbewerber wegen einem Verstoß gegen das UWG über die Berge hinein nach Deutschland.

Schon der Anfang der Abmahnung gefällt mir. Er erlaubt sich höflich mitzuteilen, dass er von der Telematik GmbH mit der "rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt wurde. Das klingt jedenfalls nett und fast hilfsbereit, handelte es sich nicht um eine Abmahnung mit Kostenforderung.

Es geht um den Fernabsatz von Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Haushalts- bzw Elektrogeräten und Textilien und er beteuert, dass seine Mandantschaft sämtliche Gesezesänderungen im Zusammenhang mit dem fairen Absatz unverzüglich umgesetzt hätte.

Im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß schreibt er wörtlich: "Vor kurzem musste meine Mandantschaft jedoch zur Kenntnis nehmen, dass Sie diese strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt haben und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands Ihre Waren im Internet anbieten. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und ist daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen."

Grundsätzlich mag das richtig sein, aber etwas genauer könnte sich der Kollege Birek doch schon äußern. Leider gibt auch die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung keine genaueren Hinweise, denn es wird eine Verpflichtung gefordert, "gegenüber der Telematik GmbH, Moos 39, A-4625 Offenhausen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten".

Vielleicht hätte der Kollege aus Österreich die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach noch weiter fassen und fordern sollen, es zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Offensichtlich hat er mehrere Abmahnungen verschickt und wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass seine Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam war - er hat diese Abmahnung nämlich einen Tag später wieder zurückgezogen. Schade.

Mittwoch, 17. April 2013

Abmahnung Burberry-Check

Die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten der Burberry Limited, Horseferry House, Horseferry Road, London SW1P 2AW, Großbritannien, wird von der Kanzlei Hengeler Mueller aus Düsseldorf mittels Abmahnung gerügt. Nachahmungen der weltweit berühmten Bezeichnung „Burberry“, dem Logo eines reitenden Ritters mit Lanze („Equestrian Knight“) und dem typischen Karomuster „Burberry-Check“ möchten die Kollegen auf diesem Wege unterbinden.

Dazu wird ferner mitgeteilt, dass die Burberry Limited das „Burberry-Check“ bereits seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts für viele ihrer Produkte einsetze und sich das Kennzeichen weltweit als Erkennungs- und Markenzeichen durchgesetzt habe. Der „Burberry-Check“ sei in zahlreichen Ländern der Welt als Marke geschützt und aufgrund ihrer Qualität und des ihnen anhaftenden Luxusimages weltbekannt und hochgeschätzt.

Gefordert wird neben der Unterlassung des Vertriebs der farbenunfrohen Karomuster die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Anerkennung einer im Wiederholungsfall fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00, die Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen, Restbestände gefälschter Produkte zu vernichten und die Kosten in Höhe von EUR 2.080,50 für die von Hengeler Mueller gefertigte Abmahnung (aufgrund ihrer Qualität und des ihr anhaftenden Luxusimages?) auf Basis eines Streitwerts von EUR 150.000,00 zu begleichen. Unabhängig von der Frage einer tatsächlichen Markenverletzung sind jedenfalls die Vertragsstrafe und die geltend gemachten Abmahnkosten in einer Höhe angesiedelt, die eine Rechtsberatung herausfordert. Die schlichte Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist ohnehin nur in den wenigsten Fällen zu empfehlen.

Dienstag, 29. Januar 2013

Abmahnung gegen Rechtsanwalt nach Bilderklau

Der beklagte Rechtsanwalt hatte in seine Website, auf der er bundesweit eine rechtsanwaltliche Online-Beratung anbietet, über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten ein Lichtbild eingebunden, ohne sich vor dem Einstellen des Bildes auf seiner Seite über eine Berechtigung für sein Vorgehen vergewissert zu haben.

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ließ nicht lange auf sich warten und der Kollege gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Einschränkung ab. Die Kosten für die Abmahnung wollte er allerdings nicht zahlen.

Das Amtsgericht München bescheingte dem Rechtsanwalt für die unberechtigte Nutzung des Bildes mit Urteil zum Az.: 161 C 16360/10  ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und ein fahrlässiges Handeln gemäß § 276 BGB, weil an das Maß der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien: Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet.

Weil die vom Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung verbindlich und ohne eine Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben worden sei, sei es ihm hinsichtlich der Abmahnkosten verwehrt, die Aktivlegitimation der Rechteinhaberin zu bestreiten. Bei der Unterlassungserklärung handele es sich um ein Schuldanerkenntnis, mit dem er anerkannt habe, dass der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch zustehe, sie also Inhaberin der streitgegenständliche Rechte am genutzten Bild sei.

Der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer für den Bilderklau angesetzte Streitwert in Höhe von EUR 10.000,- wurde vom Amtsgericht München bestätigt und der verklagte Kollege zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 verurteilt. Auch der Schadensersatz in Höhe von EUR 945,- wegen der unberechtigten Verwendung des Lichtbildes wurde in voller Höhe gewährt.

Freitag, 16. November 2012

Deponia - aus Schrott zu Gold

Wie man einen riesigen Schrottplatz in klingende Münze verwandelt, hat die DAEDALIC Entertainment GmbH aus Hamburg mit ihrem Spiel Deponia erfolgreich vorgeführt. Das Spiel um den Schrottplaneten Deponia war nach Angaben der DAEDALIC Entertainment in der Verkaufswertung von Amazon bereits auf Platz 1 und wird nun der Resteverwertung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian zugeführt, der für den Rechteinhaber im Wege der Abmahnung wegen der angeblich rechtswidrigen Verbreitung dieses Computerprogramms im Internet, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen oder File-Sharing-Systeme wie Bittorrent und eDonkey, versucht, das Schicksal der Welt zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Mit der Abmahnung fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 1250,00 Euro. Leider wird man aus dem nach Erhalt der Abmahnung entstandenen Chaos nicht durch ein verlassenes Schrottminensystem und einen Aufstiegslift nach Elysium fliehen können, sondern wird in der Regel auf Hilfe durch einen Fachanwalt angewiesen sein.