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Montag, 6. Oktober 2014

Abmahnung aus Österreich

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek aus dem österreichischen Schlüßlberg wagte sich mit einer Abmahnung für seine österreichische Mandantin gegenüber einem deutschen Mitbewerber wegen einem Verstoß gegen das UWG über die Berge hinein nach Deutschland.

Schon der Anfang der Abmahnung gefällt mir. Er erlaubt sich höflich mitzuteilen, dass er von der Telematik GmbH mit der "rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt wurde. Das klingt jedenfalls nett und fast hilfsbereit, handelte es sich nicht um eine Abmahnung mit Kostenforderung.

Es geht um den Fernabsatz von Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Haushalts- bzw Elektrogeräten und Textilien und er beteuert, dass seine Mandantschaft sämtliche Gesezesänderungen im Zusammenhang mit dem fairen Absatz unverzüglich umgesetzt hätte.

Im Hinblick auf den Wettbewerbsverstoß schreibt er wörtlich: "Vor kurzem musste meine Mandantschaft jedoch zur Kenntnis nehmen, dass Sie diese strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt haben und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands Ihre Waren im Internet anbieten. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und ist daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen."

Grundsätzlich mag das richtig sein, aber etwas genauer könnte sich der Kollege Birek doch schon äußern. Leider gibt auch die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung keine genaueren Hinweise, denn es wird eine Verpflichtung gefordert, "gegenüber der Telematik GmbH, Moos 39, A-4625 Offenhausen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten".

Vielleicht hätte der Kollege aus Österreich die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach noch weiter fassen und fordern sollen, es zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Offensichtlich hat er mehrere Abmahnungen verschickt und wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass seine Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam war - er hat diese Abmahnung nämlich einen Tag später wieder zurückgezogen. Schade.

Dienstag, 29. Januar 2013

Abmahnung gegen Rechtsanwalt nach Bilderklau

Der beklagte Rechtsanwalt hatte in seine Website, auf der er bundesweit eine rechtsanwaltliche Online-Beratung anbietet, über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten ein Lichtbild eingebunden, ohne sich vor dem Einstellen des Bildes auf seiner Seite über eine Berechtigung für sein Vorgehen vergewissert zu haben.

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ließ nicht lange auf sich warten und der Kollege gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Einschränkung ab. Die Kosten für die Abmahnung wollte er allerdings nicht zahlen.

Das Amtsgericht München bescheingte dem Rechtsanwalt für die unberechtigte Nutzung des Bildes mit Urteil zum Az.: 161 C 16360/10  ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und ein fahrlässiges Handeln gemäß § 276 BGB, weil an das Maß der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien: Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet.

Weil die vom Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung verbindlich und ohne eine Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben worden sei, sei es ihm hinsichtlich der Abmahnkosten verwehrt, die Aktivlegitimation der Rechteinhaberin zu bestreiten. Bei der Unterlassungserklärung handele es sich um ein Schuldanerkenntnis, mit dem er anerkannt habe, dass der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch zustehe, sie also Inhaberin der streitgegenständliche Rechte am genutzten Bild sei.

Der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer für den Bilderklau angesetzte Streitwert in Höhe von EUR 10.000,- wurde vom Amtsgericht München bestätigt und der verklagte Kollege zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 verurteilt. Auch der Schadensersatz in Höhe von EUR 945,- wegen der unberechtigten Verwendung des Lichtbildes wurde in voller Höhe gewährt.