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Montag, 3. März 2014

Abstimmung: Bayern-Boss Uli Hoeneß - Wie endet der Strafprozess wegen Steuerhinterziehung?

Siebenmal werden wir noch wach, dann ist Uli´s grosser Tag. In genau einer Woche, am 10. März 2014, beginnt vor dem Landgericht München II der Prozess gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung.

Die Staatsanwaltschaft München II hält die erfolgte Selbstanzeige von FC-Bayern-Präsident Uli Hoeneß für unwirksam, weil sie nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Eine strabefreiende Wirkung oder wenigstens eine Strafmilderung dürfte nach dieser Auffassung kaum in Betracht kommen. Wenn der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Uli Hoeneß zutrifft, zwischen 2003 und 2009 insgesamt 3,5 Millionen Euro an Steuern hinterzogen zu haben, dürfte nach der Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, wonach bei einer Summe von mehr als einer Million Euro in aller Regel nur noch eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung möglich ist, Kerkerhaft auf Uli warten.

Der allmächtige Bayern-Präsi im Knast? Zehntausende ehrliche Steuerzahler würden es der Rechtspflege nicht verzeihen, wenn in diesem Verfahren auch nur der Hauch eines Promi-Bonus durch den Saal wehen würde und auch für die Staatskasse sollte sich eine unmissverständliche Botschaft an Steuersünder aus der High Society lohnen. Die Signalwirkung eines Urteils wird enorm sein, das weiss auch der zuständige Richter Rupert Heindl, der dafür bekannt ist, auf Kungeleien der Robenträger zur Abkürzung eines Verfahrens keinen Wert zu legen. Auch der mit der Sache betraute Staatsanwalt Achim von Engel gilt als unnachgiebiger Spezialist auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts. Es könnte also sein, dass im Fall Hoeneß Recht gesprochen wird - ich kann es mir trotzdem nicht vorstellen. Was glauben die Leser? Stimmen Sie ab:


Sonntag, 9. Februar 2014

"Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig"

Auf der Grundlage der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde heute abgestimmt und das Ergebnis zeigt jedenfalls, dass die Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Schweizer die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig regeln möchte. Knapp über 50% der Schweizer und die Mehrheit der 26 Kantone haben sich für die Initiative entschieden.

Die von der rechtskonservativen Schweizerischen Volkspartei (SVP) zur Abstimmung gebrachte Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ offenbart auch den Willen, sich aus dem Automatismus des Rechts der Europäischen Union (EU) zu verabschieden. Denn Bürger der EU, die im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens seit etwa zehn Jahren ohne Hürden in das Nicht-EU-Land Schweiz ziehen können, sind ebenfalls von der Regelung betroffen. Innerhalb von drei Jahren soll die Neuverhandlung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU erfolgen.

Weil die Personenfreizügigkeit als zwingender Bestandteil der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU angesehen wird, dürfte die EU alle Hebel in Bewegung setzen, um der Schweiz mit wirtschaftlicher Stärke zu demonstrieren, was man von dem basisdemokratischen Ergebnis der Abstimmung hält. Dass die Schweiz bei rund acht Millionen Einwohnern einen Ausländeranteil von etwa 24 Prozent beherbergt, sollte bei der Beurteilung des Wählerwillens berücksichtigt werden. Man darf darauf gespannt sein, wie respektvoll mit der Entscheidung der Schweizer zukünftig umgegangen wird, die jedenfalls mehrheitlich nicht von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt ist.

Der Initiativtext

Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff., folgendes Begehren:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 121 Sachüberschrift (neu)
Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich

Art. 121a (neu) Steuerung der Zuwanderung
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 9 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)

1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.

2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

Mittwoch, 1. Dezember 2010

Hier die Abstimmung: Wird Jörg Kachelmann in 1. Instanz vor dem Landgericht Mannheim wegen Vergewaltigung verurteilt? Wird er am Ende freigesprochen?

Seien wir mal ehrlich: Der Kachelmann-Prozess ist für den juristischen Laien als auch den Volljuristen mittlerweile eine spannende Sache. Der jüngste Anwaltswechsel wirft berufsspezifische Fragen auf, bringt eine neue Schärfe in den Prozess und heizt die Spekulationen an, welches Ergebnis er für den Angeklagten mit sich bringt. Da muss eine Abstimmung erlaubt sein:
Weil der Prozess wohl nicht in einer Instanz entschieden wird und eine Revision beim Bundesgerichtshof wahrscheinlich ist, gibt es natürlich auch zwei Fragen zur Abstimmung:
Beide Abstimmungen laufen bis zur Verkündung der jeweiligen Entscheidung und werden zwecks einfacher Erreichbarkeit bis zum Ende der letzten Abstimmung über www.möbius.de abzurufen sein.