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Montag, 28. Februar 2022

Turboquerulantin besiegt Betreuer

Mit eisernem Willen und dem Mut einer unbesiegbaren Amazone hat sich die Turboquerulantin ihren Weg zurück an die Front ihres Kriegs gegen die deutsche Justiz gebahnt. In einem letzten Aufbäumen hatte sich das Amtsgericht Nienburg im Jahre 2021 ins Betreuungsrecht geflüchtet, die Turboquerulantin für moderat ballaballa erklärt und ihr einfach einen Betreuer vor die Nase gesetzt, der rechtliche Schritte in unseren Auseinandersetzungen genehmigen musste.

Ein alter Trick erfahrener Amtsrichter, um Querulanten zu stoppen, den wir und unsere Mandanten sehr begrüßt hatten, denn unser Türbchen konnte sich dank des Betreuers nicht mehr ohne Genehmigung gegen von uns erwirkte Beschlüsse wehren, geschweige denn selbst irgendwelchen Blödsinn anzetteln.

Der Kunstgriff des Amtsgerichts Nienburg lief gut an, der Betreuer bremste unser Türbchen aus und die Ordnungsmittelbeschlüsse wurden ohne Gegenwehr rechtskräftig. Vor Klagen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld waren unsere Mandanten mit Hilfe des Betreuers geschützt.

Damit ist es jetzt leider vorbei, denn der Betreuer hat vor kurzem die Waffen gestreckt. Die Strafanzeige der Turboquerulantin, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig gehandelt habe, scheint bei der Staatsanwaltschaft die gewünschte Wirkung entfaltet zu haben. Jedenfalls schlotterten unserem Mann am Amtsgericht Nienburg die Knie. Ob die Karriere als Berufsbetreuer ernsthaft gefährdet ist, bleibt unklar.

Zuletzt hat das Amtsgericht Nienburg das Flehen des gebeutelten Betreuers erhört und ihn aus der Schusslinie des Trommelfeuers der Turboquerulantin gezogen. Mit der zarten Andeutung, dem Betreuer sei die Amtserfüllung nicht mehr zumutbar, wurde die Betreuung der Turboquerulantin vom Amtsgericht Nienburg mit Beschluss vom 17.01.2022 zum Az.: 11 XVII P 421 aufgehoben.

In Zukunft heißt es nun in Deutschlands Gerichten wieder in Deckung gehen, wenn das Faxgerät der Turboquerulantin ihre Schriftsätze in die Amtstuben der Republik feuert. Der Erfolg der Turboquerulantin ist nicht zu unterschätzen, denn das AG Nienburg ist nicht das erste Gericht, das klein beigibt, wenn die TQ zum Angriff bläst. Der Rechtsstaat gerät schnell ins Wanken, wenn man ihn nur konsequent und ausdauernd ignoriert.

Samstag, 20. November 2021

Turboquerulantin - Strafanzeige gegen Betreuer

Mit einem Paukenschlag meldet sich die Turboquerulantin auf der großen Bühne der deutschen Gerichtsbarkeit zurück. Es war still geworden um unseren bissigen Justizdackel, der vor einiger Zeit mit einem Kunstgriff durch das Amtsgericht Nienburg an die Leine eines erfahrenen Berufsbetreuers gelegt wurde. Der Betreuer hatte hervorragende Arbeit geleistet und so konnten bei den letzten Ordnungsgeldverfahren faxterroristische Rechtsmittelorgien zu Lasten der überarbeiteten Justiz vollständig vermieden werden.

Der gemeinsame Fronteinsatz mit dem geschätzten Betreuer und Fachmann für altersbedingte Krankheitsprobleme scheint jedoch ein jähes Ende gefunden zu haben, denn die Turboquerulantin hat keine Gnade walten lassen und wegen zahlreicher Konflikte nach eigenen Angaben einen Strafantrag wegen sämtlicher Delikte aus allen rechtlichen Gesichtspunkten gegen den anerkannten Gerontologen und Rechtsfachwirt aus Nienburg gestellt.

Die Vorwürfe wiegen schwer und die zuständige Staatsanwaltschaft muss nun prüfen, ob die Behauptungen der Turboquerulantin stimmen, wonach der Betreuer Persönlichkeitsrechte und Grundrechte verletzt habe, weil er eigenmächtig, rechtswidrig und grob fahrlässig handelte. Es stehen sogar Straftaten wie die Verletzung des Postgeheimnisses und die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht im Raum, so dass für unseren in die Mühlen der Justiz geratenen Kollegen auch die Karriere als Berufsbetreuer gefährdet scheint.

Es ist jedoch anerkannt, dass sich die Pflichten eines Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises aus einem privatrechtlichen Verhältnis der Personensorge ergeben, so dass unser Turbilein dem tapferen Betreuer schon aus Rechtsgründen keine strafbare Offenbarung eines zu ihrem persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisses nach § 203 StGB vorwerfen kann. Auch ist ein vom Amtsgericht Nienburg bestellter Berufsbetreuer kein „Geheimnisträger“ im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB.

Die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB scheidet aus, weil unser Mann an der Betreuungsfront natürlich nicht unbefugt die Gerichtspost der Turboquerulantin geöffnet hat, sondern genau zu diesem Zweck vom Amtsgericht Nienburg eingesetzt wurde. Allenfalls könnte der Betreuer gegenüber dem Türbchen als Betreute zivilrechtlich für Schäden haften, die aus einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen seiner Amtsführung resultieren, § 1833 BGB.

Die Haftung des § 1833 Abs. 1 BGB gründet sich auf ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zwischen Betreuer und Betreutem besteht und bereits mit der Bestellung des Betreuers beginnt. Soweit TQ als Betreute gegenüber einem von ihr geschädigten Kläger aus deliktischem Handeln haftet, könnte sie sogar einen internen Regressanspruch gegenüber dem Betreuer geltend machen, wenn die Schädigung des Klägers auf der mangelhaften Amtsführung des Betreuers beruhte.

Wir werden natürlich auch weiterhin eng mit den Gerichten in Deutschland zusammenarbeiten, um die Turboquerulantin dauerhaft aus dem Verkehr zu ziehen und drücken unserem in Bedrängnis geratenen Mitstreiter auf Seiten der Nienburger Justiz jedenfalls die Daumen, dass er die Beißattacke unbeschadet übersteht und sich auch in Zukunft weiterhin mit Erfolg für eine geordnete Rechtspflege als Berufsbetreuer einsetzen kann.