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Sonntag, 26. Juli 2020

Mann ersticht Frau

Die Schlagzeilen über schwere Straftaten wiederholen sich und die Nationalität des Täters wird selten genannt. Schon die bloße Verwendung der Worte "Messer" oder "Großfamilie" im Zusammenhang mit einer Straftat löst mittlerweile einen Einordnungsreflex zu Lasten von Menschen mit Migrationshintergrund aus. Die Nichtnennung der Zugehörigkeit eines Verdächtigen oder des Täters zu einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit hängt mit der Vorschrift der Richtlinie 12.1 des Pressekodex zusammen, da nach dieser Norm eine solche Zugehörigkeit in der Regel nicht erwähnt werden soll, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse.

Die Zugehörigkeit des Täters, der 2019 im Frankfurter Hauptbahnhof eine Mutter und ihren Sohn vor einen einfahrenden Zug gestoßen hatte, durfte nach Ansicht des Deutschen Presserats genannt werden, weil es an der Herkunftsnennung ein berechtigtes öffentliches Interesse gegeben habe. Die Mitteilung des Umstands, dass der Mann aus Eritrea stammte, sei keine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex, weil die Tat ein besonders schweres und in ihrer Art außerordentliches Verbrechen gewesen sei, urteilte der Deutsche Presserat nach Erhebung einer Beschwerde gegen die BILD-Zeitung.

Nun sind auch Axtmorde, Schwertmorde und Messermorde durchaus schwere Verbrechen und als solche wohl immer noch außerordentlich, so dass die Nennung der Nationalität eines Täters mittlerweile sogar entlastenden Charakter haben könnte, denn der Mangel der Nennung der Nationalität eines Täters bei der Berichterstattung dürfte in der Regel beim Durchschnittsleser dazu führen, dass eine solche Tat automatisch einer Person zugeschrieben wird, die einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit angehört. Gerätselt wird meist nur noch darüber, ob der Täter ein Afghane, Syrer, Iraker oder Marokkaner gewesen ist.

Weil im Jahre 2018 in der Rubrik "Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen" nur 43 Prozent der Tatverdächtigen nichtdeutscher Herkunft waren, würde die konsequente Nennung der Nationalität bei derartigen Verbrechen in über 50 Prozent der Fälle dem oben beschriebenen Generalverdacht gegen ethnische oder religiöse Minderheiten entgegenwirken, der durch die bloße Verwendung des Wortes "Mann" im Zusammenhang mit der Berichterstattung über schwere Straftaten beim Durchschnittsrezipienten ausgelöst werden könnte. Eine größere Transparenz bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit sollte daher angesichts der geltenden Pressefreiheit nicht nur erträglich sondern sogar wünschenswert sein.





Mittwoch, 18. Dezember 2019

Tag der Deutschen - Teil 1

Seit der Ablehnung einer Markeneintragung für eine Abbildung, die einem aus dem 10. Jahrhundert stammenden Thorhammer nachempfunden war, weil diese Abbildung angeblich die Zahl "88" wiedergeben würde, was gleichbedeutend mit den Buchstaben "HH" sei und diese wiederum "Heil Hitler" bedeuten würden, bin ich sehr empfänglich für fragwürdige Botschaften der geplagten deutschen Volksseele.       

Ein Ausfluss der Hypersensibilität im Umgang mit nationalen Identitäten ist die Richtlinie 12.1 des deutschen Pressekodex für die Berichterstattung über Straftaten, die bestimmt, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten in der Regel nicht erwähnt werden soll, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse.

Daher zuckte ich gestern förmlich zusammen, als die BILD.de-Zeitung schon in der Überschrift die Nationalität des einer Straftat in einem Schweizer Parkhaus Verdächtigen nannte: "Deutscher demoliert 74 Autos mit Defibrillator". Nun wird der vorsichtige Journalist nicht mit Nr. 12.1 der Richtlinie des deutschen Pressekodex alleine gelassen, denn es gibt noch einen besonderen Leitfaden für diese Regel, um auch das entfernteste Fettnäpfchen noch aus sicherer Distanz erkennen zu können. Die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit soll danach wenigstens dann ethisch vertretbar sein, wenn ein begründetes öffentliches Interesse für deren Nennung erkennbar sei.

Nun sind 74 beschädigte Autos eine wahrhaft bemerkenswerte Zahl und auch das Tatwerkzeug eines Defibrillators ist durchaus etwas besonderes. Dass die Zugehörigkeit des Verdächtigen zu der in der Schweiz lebenden Minderheit der Deutschen eine besondere Bedeutung für die Straftat hat, konnte ich jedoch nicht erkennen. Vielleicht verstehe ich die Vorschrift des Presserats auch falsch und es geht bei der Berichterstattung deutscher Medien nur um den Schutz von Minderheiten in Deutschland. Zu einer Minderheit im eigenen Land gehört der Deutsche ja nicht.

Doch ist der Deutsche in der Schweiz in Unterzahl und ein Blick über die Grenze zeigt, dass die gleiche Zeitungsmeldung auch in unserem Nachbarland eine sehr ähnliche Überschrift hat: "Deutscher (37) demoliert 74 Autos mit Defibrillator". Die Schweiz war in beiden Weltkriegen neutral, leidet daher nicht an einem nationalen Trauma und muss sich mit einer Minderheit von etwa 300.000 eingewanderten Deutschen arrangieren. Die Vermutung liegt also nah, dass der Schweizer Journalist grundsätzlich ein wenig freier in seiner Berichterstattung ist.

Tatsächlich legt die Richtlinie 8.2 des Schweizer Journalistenkodex die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft, der Religion, der sexuellen Orientierung oder der Hautfarbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit schlicht in die Hände der Journalisten, ohne ausdrücklich zu bestimmen, dass die Erwähnung der Gruppenzugehörigkeit eines Täters grundsätzlich zu unterbleiben hat.

Im vorliegenden Fall hat die Redaktion der Blick.ch-Zeitung wohl nach einer Abwägung entschieden, die Nationalität des Autohassers zu veröffentlichen, obwohl man unterstellen kann, dass sich der durchschnittliche Deutsche in der Schweiz weder durch überproportionalen Autohass noch den rechtswidrigen Gebrauch von Defibrillatoren hervortut. Man könnte insoweit also durchaus von der Gefahr einer Diskrimination einer Minderheit durch die Nennung der Nationalität des Verdächtigen sprechen.

Doch was richtet diese Form der Berichterstattung mit Angabe der deutschen Staatsbürgerschaft des verdächtigen Sachbeschädigers beim Leser der Online-Ausgabe der Schweizer Boulevardzeitung tatsächlich an? Ein Blick auf die Kommentarspalte des Artikels erhellt die Reaktion der erschütterten Öffentlichkeit, wobei ich mir die Freiheit nehme, nur solche Kommentare wiederzugeben, die auf die genannte Nationalität eingehen:

"Wie den meisten deutschen Kriminellen hierzulande, wird diesem Idioten auch nicht viel passieren!"

"Ob der auch Unschuldsfähig gesprochen wird, wie der Messerstecher und der andere Täter in Frankfurt? Ach ist ja nur ein Deutscher."

"Wegen den horrenden Parkgebühren ist wohl der Deutsche ausgerastet. Ein Schweizer macht da nur die Faust im Sack."

"Er ist Deutscher und er hat kein Auto in die Wand gesetzt. Sobald er die Schweiz verlässt und in Deutschland ankommt muss er nichts mehr bezahlen, so einfach ist das. Andere Länder, andere Sitten."

"Wichtiger Fachmann in Sachen Medizin aus EU, die wir so dringend brauchen. Komisch nur: Höre ganzen Tag SWR Radio und die haben Personalmangel in allen Kliniken. Klar, die sind alle hier. Aktuell Eglisau und Rafz, neue Ärzte aus D. Ist ja ok, aber die sollten nicht jammern sondern im Gesundheitssystem anständige Löhne zahlen!"

"Verstehe leider diesen Kommentar nicht. Wer jammert denn? Deutsche Ärzte die in der Schweiz sind? Oder Deutsche Krankenhäuser die denen die Ärzte fehlen? Und was hat das mit dem Artikel zu tun?"

"An Hans G.: Sie brauchen sich nicht zu wundern. Herr F. schreibt immer solche Kommentare. Egal was passiert, für ihn sind die EU, Ausländer, Linke und Grüne in jedem Fall und ohne die lästige Angabe von Beweisen schuld."

Tatsächlich scheint die Erwähnung der Staatsbürgerschaft des Verdächtigen bei einigen Lesern dazu zu führen, dessen individuelles Fehlverhalten für eine diskriminierende Verallgemeinerung zu Lasten anderer in der Schweiz lebender Deutscher zu nutzen. Gleichzeitig gibt es aber auch Stimmen, welche den vermeintlichen Unterschied der Mentalität beider Nationalitäten thematisieren oder verallgemeinernde Kommentare kritisch deuten.

Jedenfalls ist auch an diesem kleinen Beispiel die Notwendigkeit einer vorbeugenden Informationssperre im Hinblick auf die Nennung der Nationalität eines Täters nicht zu erkennen, denn zu einer möglichst umfassenden Meinungsbildung tragen auch solche Informationen bei, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Verfehlung stehen. Erst die möglichst umfassende Berichterstattung über eine Straftat, in der alle kennzeichnenden Attribute eines Täters genannt werden, ermöglicht die Entkräftung des Vorwurfs manipulativer Berichterstattung.

Es ist auch nicht die Aufgabe der Presse, Informationen nach eigenem Dafürhalten zu unterdrücken, um die freie Meinungsbildung schon im Vorfeld zu steuern und die zu einer Nachricht grundsätzlich mögliche Meinungsbildung schon von vornherein zu beschränken. Denn wenn jeder frei sagen darf, was er denkt, muss er auch in Lage versetzt werden, sich möglichst vollständig zu informieren.

Weil der Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit umfassend ist und es unerheblich ist, ob sich die auf Grund der Presseberichterstattung gebildete Meinung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist, darf die Presse durch die Selektion von Informationen nicht von vornherein versuchen, die Meinungsbildung in eine Richtung zu steuern, die sich nur im Sinne der Verantwortlichen als wertvoll darstellt und sich erst Recht nicht eine Selbstverpflichtung auferlegen, die ein solches Handeln gar zur Prämisse macht.

Dienstag, 26. April 2016

Abschied vom Hasenfussjournalismus?

"Ein Jäger (63) schoss am Dienstagmorgen in seinem Einfamilienhaus einem albanischen Einbrecher (18) in den Kopf." lese ich heute in meiner Lieblingszeitung "BILD". Das ungewöhnliche an dieser Meldung ist weniger der Kopfschuss als die Nennung der Nationalität des Einbrechers und geradezu üppige Zusatzinformationen. Nach dem fettgedruckten Zwischentitel "Einbrecher lebte seit 2015 in Deutschland" wird verkündet, dass es sich bei dem getöteten Einbrecher um einen Albaner handelt, der im September 2015 als Zuwanderer nach Deutschland kam und in Herford registriert wurde. Zuletzt soll er in einer Unterkunft in Dortmund gelebt haben.

Möchte sich die BILD-Zeitung in Zukunft nicht mehr an Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten - des Pressekodex halten, wonach in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht? Oder hat sich angesichts der anhaltenden Zuwanderung von Menschen aus anderen Ländern mittlerweile bei Berichterstattungen über Straftaten grundsätzlich ein begründbarer Sachbezug bei durch Ausländer begangenen Taten ergeben? Ich frage mich, ob die ursprünglich verordnete Wahrheitsunterdrückung als fester Bestandteil des Hasenfussjournalismus nunmehr einer steten Minderheitennennung weichen soll. Warum sollte man auch ein unverkrampftes Verhältnis zur Wahrheit im deutschen Journalismus erwarten, wenn das in weiten Teilen unserer Gesellschaft auch nicht der Fall ist.

Dienstag, 9. Juni 2015

Schnauze voll vom "Adel"?

Die meisten Leser werden abwinken und der Meinung sein, dass ihnen der Adelszauber in den Medien gleichgültig ist, weil das Ganze ohnehin belanglos sei, denn wer liest schon BUNTE, BILD oder DAS NEUE BLATT? Kann sein, sicher gibt es auch wichtigere Themen. Aber seit ich mich beruflich mit einem Bückeburger Bürger befassen muss, der sich der restlichen Welt permanent als „Fürst“ verkaufen möchte und mit seiner diesbezüglichen Kampagne durchaus erfolgreich ist, habe ich einen Blick hinter die Kulissen geworfen und festgestellt, dass es nicht um bloße Eitelkeit geht, sondern um handfeste Vorteile. Seit sich das Landgericht Bückeburg weigerte, im Rubrum den bürgerlichen Namen „seiner Durchlaucht“ zu verwenden und trotz eindeutiger Auskunft des Standesamtes auf dem Adelsprädikat „Fürst“ beharrte, weiß ich, dass ein neutrales Urteil gegen den „Hauschef“ in Bückeburg nicht zu erwarten ist und die Schaumburg-Lipper Adelskampagne in Niedersachsen längst metastasiert. Erst gestern machte mich eine Mandantin auf eine Nachricht beim NDR unter dem Titel „Meyer fordert höhere EU-Mittel für Kleinbauern“ aufmerksam, in dem auch vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Titel „Fürst“ - diesmal in der kuriosen Variante „Fürst Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe“ - verliehen wurde.

Ich erinnere mich noch an einen Fernsehbeitrag in „DAS!“ vom November 2013, in welchem „Fürst Alexander zu Schaumburg-Lippe“ Gast gewesen war und die im Interview insoweit intellektuell überforderte Moderatorin Inka Schneider den Gast aus dem Schloss der 250 Zimmer mit den ehrfürchtig glänzenden Augen eines Schulmädchens fragte: „Prinz Harry, kennen sie sich, kennt man sich so in Adelskreisen?“ Och Inka, Du kleines Dummerchen, natürlich nicht. Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe ist doch gar nicht adelig und sein Gefasel vom Auftrag, das Schaumburger Land nach außen zu vertreten, kann man doch nicht ernst nehmen.

Allerdings geht nicht nur der NDR „seiner hochfürstlichen Durchlaucht“ andauernd auf den Leim, sondern auch RTL oder SAT1 und die gedruckte Presse. Und längst nicht nur dem Bückeburger, denn das Land ist voll von Ewiggestrigen, denen von unfähigen Journalisten der hochwohlgeborene Pöter gepudert wird. Lange Rede kurzer Sinn: Wer nun von der Dummheit der freien Presse die Schnauze voll hat oder des Huldigens feudaler Strukturen überdrüssig ist, kann dem deutschen Presserat ab jetzt mit einem gegen das Adelsgewinsel der bundesdeutschen Presse gerichteten Beschwerdeformular (Muster) auf das mangelnde Demokratieverständnis der Medienlandschaft hinweisen und vielleicht so das Bewusstsein in den Redaktionen dafür schärfen, was korrekte Berichterstattung getreu der Maßstäbe des Pressekodex im Hinblick auf den in Deutschland längst abgeschafften Adel bedeutet.

Donnerstag, 15. Januar 2015

Hasenfußjournalismus

Ein mutmaßlicher Tankstellenräuber stürzte aus dem 7. Stock des Amtsgerichts Hameln und starb an den Folgen des Sturzes im Krankenhaus. Ich lese den Bericht in der HANNOVERSCHE ALLGEMEINE ZEITUNG von Ulrich Behmann weiter. "30 Mitglieder der Familie seien nach Angaben der Polizei sehr aggressiv aufgetreten und hätten versucht, das Hamelner Sana-Klinikum zu stürmen. Das Krankenhaus musste vorübergehend seine Notaufnahme schließen und von der Polizei geschützt werden." Ich erinnere mich an eine ältere Pressemeldung, wonach das Landeskriminalamt Niedersachsen darlegte, dass kriminelle arabische Familienclans ein "flächendeckendes Problem" seien.

Ob diese Sache damit zu tun hat, würde ich gerne wissen. In dem Artikel der HANNOVERSCHE ALLGEMEINE ZEITUNG finde ich keine weiteren Hinweise auf die Nationalität des Verstorbenen. Auf eine Recherche hin entdecke ich in einem Artikel der NEUE PRESSE dann einen Hinweis: "Mehr als 100 Polizisten waren am Abend im Einsatz. Sie konnten die Libanesen zumindest daran hindern, ins Gebäude zu gelangen". Ob in dem Artikel der HAZ die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu einer ethnischen Minderheit nicht erwähnt wurde, weil hierfür nach der Richtlinie 12.1 des Pressekodex für das Verständnis des Vorgangs ein begründbarer Sachbezug nicht bestand, oder weil der Journalist 1. Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für internationale Hilfe (Interhelp) e.V. ist, bleibt leider unklar.

Sonntag, 30. November 2014

Opfer mit Migrationshintergrund - Täter mit Migrationshintergrund

Der Tod der deutschen Lehramtsstudentin türkischer Abstammung, Tugçe Albayrak, die bis zu ihrem Tod Deutsch und Ethik auf Lehramt an der Justus-Liebig-Universität in Gießen studierte, ist in aller Munde. Während der Migrationshintergrund des Opfers ein wesentlicher Aufhänger für die allgemeine Berichterstattung ist, rückt der Migrationshintergrund des Täters in diesem Fall nur deutlich in den Hintergrund.

Obwohl die Richtlinie 12.1 des Presserats bei der Berichterstattung über Straftaten vorschreibt, dass die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht, ist in vielen Zeitungen zu lesen, dass der 18-jährige Senal M. aus der Region Sandžak im Südwesten Serbiens stammt und ihm über 15 Ermittlungsverfahren wegen schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Ladendiebstahls und gefährlicher Körperverletzung zugeschrieben werden. Trotz aller Dramatik ist ein begründbarer Sachbezuug zum Migrationshintergrund von Opfer und Täter nicht ersichtlich. Nächtliche Schlägereien mit tödlichem Ausgang sind leider alltäglich.

Es scheint, dass die Richtlinie 12.1 so zu interpretieren ist, dass durch die Nennung der Nationalität und der ethnischen Zugehörigkeit des Opfers ein begründbarer Sachbezug für die Nennung der Nationalität des Täters entsteht. Tatsächlich ist es aber doch so, dass die Zugehörigkeit von Opfern oder Tätern zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten eine Information ist, über deren Erheblichkeit sich der Leser eine eigene Meinung bilden können muss.

Wie hoch das Bedürfnis an einer zutreffenden Berichterstattung im Hinblick auf identitätsbildende Faktoren bei den Beteiligten an einer Straftat ist, lässt sich an der ausführlichen Berichterstattung zum Migrationshintergrund des Opfers Tugçe Albayrak erkennen und es ist nicht einzusehen, weshalb die Berichterstattung über den Migrationshintergrund des Täters dem Ungleichgewicht auch einer nur selbstverschriebenen Zensurregel unterliegen soll.

Zum Glück bindet eine Selbstverpflichtungserklärung nur die Mehrzahl der deutschen Verlagshäuser an den Pressekodex und stellt insoweit kein bindendes Recht dar. Unabhängige Blogger sind dagegen ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und unterliegen insofern nur dem allgemeinen Äußerungsrecht.