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Montag, 13. Februar 2017

Parteisoldaten

Die Bundesrepublik Deutschland hat nichts anders an ihrer Spitze verdient, als einen funktionierenden Volljuristen mit Parteikarriere. Alles andere wäre eine ebensolche Augenwischerei, wie die Alibiveranstaltung von gestern, die sogenannte Wahl des Bundespräsidenten, die natürlich auch gesetzlich geregelt ist:

Grundgesetz Art. 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) - (6)
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung § 9 
(1) - (2) ...
(3) Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten, sind ungültig.
(4) - (5)

Was soll´s. Man muss einfach nur für sich selbst die notwendigen Konsequenzen ziehen.

Freitag, 11. März 2016

Wahlbetrug verhindern! Stimmzettel unterschreiben!


Mit einem geschickt gefälschten Wahlplakat soll die "Alternative für Deutschland" (AfD) am kommenden Sonntag um die Stimmen derjenigen Wähler gebracht werden, die einen drohenden Wahlbetrug wittern und daran glauben, diesen mit ihrer Unterschrift auf dem Stimmzettel verhindern zu können. Insbesondere im Lager der Staatsverdrossenen und Protestwähler, die dem Spektrum der AfD-Anhänger zugeordnet werden, kann man auf Facebook die Vermutung lesen, der Staat selbst oder die regierenden Parteien würden angesichts der beeindruckenden Prognosen zu Gunsten der AfD einen Wahlbetrug planen.

Was liegt da für einen potentiellen AfD-Wähler näher, den geplanten Betrug mit einer zusätzlichen Unterschrift auf dem Wahlzettel verhindern zu wollen. Der Haken an dieser gut gemeinten Methode ist allerdings, dass entsprechend der geltenden Wahlordnungen der Bundesländer ein Stimmzettel dann ungültig ist, wenn er neben dem Kreuz noch einen Zusatz enthält. So bestimmt § 61 Absatz 1 Nr. 5 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) vom 27. Mai 2015, dass Stimmen ungültig sind, wenn der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

Wer sich als wackerer AfD-Wähler am Sonntag auf den Hinweis des gefälschten Wahlplakats verlassen würde, hätte den Wahlsonntag besser mit einer Wanderung durchs Bodetal verbracht. Seine Stimme wäre ungültig. Die bösen Wahlplakatfälscher müssen dagegen darauf hoffen, dass niemand auf die Idee kommt, einen Strafantrag wegen strafbarer Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG zu stellen, denn das auf den Wahlplakaten genutzte Logo der AfD ist eine unter dem Aktenzeichen 3020130306554 beim Deutsches Patent- und Markenamt für die "Alternative für Deutschland" eingetragene Wort-Bildmarke, die ohne Zustimmung der Inhaberin der Marke wohl nicht für gefälschte Wahlplakate genutzt werden darf.