Freitag, 30. Juli 2010
Rechtsanwaltskanzlei De Bleecker & Partner dauerhaft unter Schutz schwerbewaffneter Bodyguards
Die Partner der Rechtsanwaltskanzlei De Bleecker & Asoc. haben sich entschlossen, ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte dauerhaft unter den Schutz schwer bewaffneter Sicherheitsmänner zu stellen und diese vor dem Eingang ihrer Kanzlei zu postieren (Foto). Die genauen Hintergründe für diese Maßnahme der Kanzlei aus Villarica sind unbekannt, dürften jedoch mit der allgemein höheren Kriminalität in Paraguay zusammenhängen, die auch vor Rechtsanwaltskanzleien nicht halt macht.
Donnerstag, 29. Juli 2010
Domain "berlinapotheke.com" verletzt Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" nicht
Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 11.05.2010 zum Az.: 103 O 19/10 die Löschungsklage des Markeninhabers der Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" gegenüber dem Inhaber der Domain "berlinapotheke.com" ab.
Wenn der Wortbestandteil einer Kombinationsmarke für sich genommen nicht schutzfähig sei, könne lediglich die grafische Gestaltung den Schutzgegenstand der Marke bestimmen. Dem schutzunfähigen Bestandteil komme auch im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zu. Da eine Übereinstimmung des Zeichens des Beklagten mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des für sich allein genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteils "Berlin Apotheke" vorliege, sei eine Markenverletzung durch die Domain "berlinapotheke.com" zu verneinen.
Dem Beklagten wurde im Gegenzug ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für seinen Rechtsanwalt zugebilligt, da eine offensichtlich unberechtigte Verwarnung seitens des Klägers vorgelegen habe. Die Domain des Beklagten habe erkennbar lediglich beschreibenden Charakter und deren Benutzung könne damit offensichtlich nicht die Marke des Klägers verletzen. Damit habe eine schuldhaft falsche Abmahnung des Klägers vorgelegen, die zum Schadensersatz verpflichte.
Wenn der Wortbestandteil einer Kombinationsmarke für sich genommen nicht schutzfähig sei, könne lediglich die grafische Gestaltung den Schutzgegenstand der Marke bestimmen. Dem schutzunfähigen Bestandteil komme auch im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zu. Da eine Übereinstimmung des Zeichens des Beklagten mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des für sich allein genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteils "Berlin Apotheke" vorliege, sei eine Markenverletzung durch die Domain "berlinapotheke.com" zu verneinen.
Dem Beklagten wurde im Gegenzug ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für seinen Rechtsanwalt zugebilligt, da eine offensichtlich unberechtigte Verwarnung seitens des Klägers vorgelegen habe. Die Domain des Beklagten habe erkennbar lediglich beschreibenden Charakter und deren Benutzung könne damit offensichtlich nicht die Marke des Klägers verletzen. Damit habe eine schuldhaft falsche Abmahnung des Klägers vorgelegen, die zum Schadensersatz verpflichte.
Montag, 26. Juli 2010
Die erfolgreiche Streitwertbeschwerde im eigenen Namen - Streitwertverdopplung in Sachen "myfab.de"
Während die Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes mangels Beschwer regelmäßig erfolglos ist, verhält sich dies bei der Streitwertbeschwerde im Namen der Bevollmächtigten mit dem Ziel, einen höheren Vergütungsanspruch durchzusetzen, grundsätzlich anders. Im Rechtsstreit um die Domain "myfab.de" hat das OLG Braunschweig nunmehr den Streitwert für die angebliche Verletzungshandlung auf EUR 70.000,- verdoppelt: "Die fehlende Möglichkeit, den eigenen Firmennamen als "de-Domain" eintragen zu können, beschwert die Klägerin erheblich." Die Klägerin, die unter der Domain "myfab.com" Designermöbel aus China vertreibt, hatte den Prozess um die Domain "myfab.de" verloren. Das Urteil ist rechtskräftig.
Freitag, 16. Juli 2010
Deutsches Patent- und Markenamt: "8 und 8 = 88 = HH = Heil Hitler"
In der angemeldeten Bildmarke ... "ist zweimal die Zahl "8" abgebildet. Diese beiden Zahlen stehen stellvertretend entsprechend ihrer Stellung im Alphabet wobei hierin die Grußformel "Heil Hitler" verschlüsselt ist. ... Der Verkehr behandelt Angaben und Hinweise (auch in abgewandelter Form und ohne unmittelbaren Waren- und oder Dienstleistungsbezug), denen ein rechtsextremer Symbolgehalt oder eine besondere Bedeutung für neonazistische Gruppierungen zugeordnet werden kann, sehr sensibel und zurückhaltend. Die Verwendung einer solchen Marke im Geschäftsverkehr, das heisst als kommerzielle Produkt- und Dienstleistungsbezeichnung, sowie die Gewährung eines ausschließlichen Schutzrechtes hieran durch die von staatlicher Seite erfolgte Registrierung, würde eine grobe Geschmacksverletzung bedeuten, politisch anstößig wirken und wäre geeignet, das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."
Ich frage mich, ob die Bedeutung von Zahlencodes, die nur innerhalb einer politischen Randgruppe eine Symbolbedeutung haben, derart aufgewertet werden darf, dass eine an sich neutrale Zeichenfolge nicht mehr in einer Wort- Bildmarke auftauchen darf, ohne "das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."
Eine Marke ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstoßen solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind. Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.
Ich frage mich, ob die Bedeutung von Zahlencodes, die nur innerhalb einer politischen Randgruppe eine Symbolbedeutung haben, derart aufgewertet werden darf, dass eine an sich neutrale Zeichenfolge nicht mehr in einer Wort- Bildmarke auftauchen darf, ohne "das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."
Eine Marke ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstoßen solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind. Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.
Wenn aus Mutti´s Hasi-Locke ein Kettensägen-Killer wird
liegt das an der weltweit unbändigen Liebe zur artfremden Verwendung der Kettensäge als Mordinstrument. Seit unser Planet im Jahre 1974 mit Tobe Hooper´s "The Texas Chainsaw Massacre" konfrontiert wurde, geniessen Kettensägenmörder weltweit besondere Anerkennung. Dieser fragwürdigen Zuneigung bedient sich die BILD-Zeitung in verabscheuungswürdiger Weise, wenn sie Hasi-Locke - trotz schlichter Verwendung von Hammer und Messer - der appetitlicheren Schlagzeile wegen auf den Podest eines Kettensägen-Killers hievt. Weil Hasi-Locke die motorisierte Säge aber nur zur ökonomischen Portionierung der Überreste seiner Eltern verwandt hat, gebührt ihm die durch die BILD-Zeitung verliehene Spitzenstellung in der Mordbubenskala tatsächlich nicht. Wer seinen Horizont aus aktuellem Anlass mit der Keimzelle allen Kettensägen-Übels erweitern möchte, kann dies mit der in Österreich kürzlich auf Blu-ray-Disc erschienenen deutschen Kinofassung namens "Blutgericht in Texas" tun. Hierzulande scheint die Zensurgeschichte dieses Films allerdings noch anzudauern.
Dienstag, 13. Juli 2010
Ohne Robe - aber gerne!
Beim ersten Mal ohne Berufstracht hatte ich den Termin zwar notiert, aber am Freitag nicht auf den Montagstermin um 08:30 Uhr geachtet. So erreichte mich der Vorsitzende des Amtsgerichts Hannover auf dem Fahrrad, welches mit den Worten "ich bin unterwegs" um 180 Grad gewendet und 12 Minuten später vor dem Altbau geparkt wurde. Die Verhandlung war ohne Robe, dafür aber mit Schweissperlen auf der Stirn. Meine widerspenstige Art kommentierte der Vorsitzende mit den Worten "Wie sehen Sie denn überhaupt aus, auf dem Weg zum Sport? Wo ist denn Ihre Robe?". Ich wies den Vorsitzenden darauf hin, dass gemäß § 20 Berufsordnung eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht bestehe. Die Vorschrift kannte er nicht und fragte mich, warum denn die Kollegen alle in Robe erscheinen würden. Eine Antwort wollte er aber nicht hören, fuhr umgehend dem grinsenden Kollegen übers noch lächelnde Maul, meinte, dass dessen Klage auch nach Hinweis noch unsubstantiiert sei und fällte ein Stuhlurteil zu meinen Gunsten. Alles ohne Robe.
Mittwoch, 7. Juli 2010
"So jemand bringt sich doch nicht um, schon gar nicht während der Fussball-Weltmeisterschaft, jedenfalls nicht vor dem Argentinien-Spiel"
Der Selbstmord der 48-jährigen Jugendrichterin Kirsten Heisig aus Neukölln bleibt vielen die sie kannten offenbar ein Rätsel. Anders sind die in der obigen Überschrift wiedergegebenen Worte des Neuköllner Bezirksbürgermeisters wohl nicht zu erklären, der die Richterin als ausgesprochenen Fussballfan kennengelernt hatte. Mich berührt jedenfalls der Freitod von Menschen, die mir vom Lebensalter und dem beruflichen Hintergrund nicht fern sind. Statt vieler Worte der lesenswerte "Nachruf auf Kirsten Heisig".
Montag, 5. Juli 2010
Luis Suárez, dem Uruguayer ein Held, dem Nörgler ein Sündenbock - vom dummen Schrei nach Gerechtigkeit im Fussball
"Held oder Betrüger?" fragt die Frankfurter Allgemeine Zeitung, "auf Lebenszeit sperren" sinniert die Kleine Zeitung, "Ghana wurde um den Sieg gebracht" resümiert der SPIEGEL und die Sunday Times wähnt "die Hand des Teufels" im Spiel. Wer in der Gegenwart lebt, wird die Szene nie vergessen: Beim Stande von 1:1 zwischen Uruguay und Ghana im Viertelfinale der FIFA-WM 2010 wehrt Luis Suárez in der Nachspielzeit der Verlängerung einen Kopfball von Dominic Adiyiah auf der Linie mit beiden Händen ab. Der fällige Strafstoß wird vergeben, Ghana verliert auch das Elfmeterschießen und Uruguay kommt weiter.
Was folgt, war klar. Oberlehrer mit verdrehtem Gerechtigkeitsempfinden und Moralapostel im Journalistengewand versuchen, den Schmerz des tief im Fleisch sitzenden Stachels eines erfolgreichen uruguayischen Foulspiels mit der Forderung nach Regeländerungen zu lindern.
Berufserfahrene Rechtsanwälte kennen das auch unter Richtern verbreitete Syndrom, die konsequente Anwendung eines bestehenden Regelwerks nicht ertragen zu können. Während der Richter jedoch durch geschickte Ausblendung von Tatsachen und wirklichkeitsfremde Interpretationen von Normen in der Lage ist, seinem Gerechtigkeitsempfinden mit falschen Urteilen Ausdruck zu verleihen, bleibt dem Journalisten als aussenstehendem Rädchen wenig mehr, als "Betrug" zu schreien und Regeländerungen anzumahnen.
Was für ein Schwachsinn. Ich mache es kurz: Wer nicht in der Lage ist, die Früchte einer angemessenen Sanktion zu ernten, hat den Erfolg nicht verdient. Das Team aus Ghana wird die Schuld für die Niederlage auch bei sich selbst gesucht haben, eine Perspektive, die so manchem Spielverderber verstellt ist.
Mit der Europäischen Artikelnummer zum Boykott israelischer Waren
Wie wir vielleicht nicht alle wissen, ist die sogenannte EAN-Codierung (Europäische Artikel Nummer = European Article Number) auf fast allen fertig verpackten Lebensmitteln vorhanden. Der EAN-Strichcode oder auch EAN-Barcode ist die maschinenlesbare Darstellung der Artikelnummer und kann mit jeder Scannerkasse ausgelesen werden. Der EAN-13-Code besteht aus 13 Ziffern und beginnt mit einem zwei- oder dreistelligem Code für das Herstellerland, dem Länderpräfix. Die folgenden Stellen kennzeichnen den Hersteller des Produktes und dessen Artikelnummer. Die letzte Stelle des Codes ist die Prüfziffer, welche durch Berechnung ermittelt wird.
Während der Barcode dafür gedacht ist, den Kassiervorgang und die inner- und zwischenbetriebliche Kommunikation in Großbetrieben des Einzelhandels zu vereinfachen, ermöglicht er gleichzeitig auch Dritten, die Herkunft von Produkten einfach zu ermitteln.
Wie der Codeliste zu entnehmen ist, bedeutet der Strichcode mit den Anfangsziffern 729, dass ein Produkt aus Israel kommt. Das FrauenNetzwerkNahost weist jetzt darauf hin, dass den Strichcode 729 auch Waren tragen, die in israelischen Siedlungen auf besetztem palästinensischen Gebiet hergestellt wurden.
Wegen der schweren Verstößen gegen das Völkerrecht, die Israel im besetzten palästinensischen Gebiet auch nach der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Empfehlungen aus dem Goldstone-Bericht begeht, fordert das FrauenNetzwerkNahost nunmehr, auf Waren, die mit dem Strichcode 729 beginnen, ganz zu verzichten. Weil das FrauenNetzwerkNahost seit 2002 vergeblich die eindeutige Kennzeichnung von Waren aus den besetzten Gebieten fordere, sollten Verbraucher mit ihrer Kaufentscheidung nicht mehr unwissentlich Völkerrechtsverletzungen unterstützen und deshalb Waren aus Israel vollständig meiden.
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