Mittwoch, 3. April 2013

Scheißurteil! Korrektur durch das OLG Karlsruhe


Ich denke nicht, dass ich je wieder einen Anlaß dazu haben werde, eine gerichtliche Entscheidung mit derart abfälligen Worten zu bezeichnen. Aber auch  - oder gar erst recht - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karslruhe vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12 bleibe ich dabei, dass das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Mai 2012 zum Az.: 7 O 522/11 nicht nur falsch, sondern eben beschissen war.

Dabei geht es - wie bereits gesagt - nicht darum, einen Prozeß zu verlieren oder ein falsches Urteil zu bekommen. Es geht darum, dass die eigens für Kennzeichenstreitsachen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe zuständige Kammer des Landgerichts Mannheim nicht bereit war, einen einfachen Sachverhalt nach hinlänglich bekannten und in zahlreichen BGH-Urteilen transparent dargelegten Kriterien einzuordnen. Wobei sich die mangelnde Bereitschaft des Gerichts nicht nur aus der nicht nachvollziehbaren Urteilsbegründung ergibt, sondern aus folgendem Umstand, den das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2012 zutreffend wie folgt beschrieben hat:

"Weshalb im Streitfall der Schutz des Namensrechts ausscheiden soll, ist der angefochtenen Entscheidung, die insoweit keinerlei Begründung enthält, nicht zu entnehmen."

Dass tatsächlich eine Verletzung des Namensrechts vorlag, rundet die Sache ab. Lediglich einen Vorteil hatte die denkbar kurze Entscheidung des Landgerichts Mannheim. Die Berufung konnte ohne Probleme noch am Tag des Erhalts des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, begründet und damit zwei Tage bevor die streitgegenständliche Domain - wie vom Beklagten in erster Instanz angekündigt - ohnehin gelöscht werden sollte, versandt werden. Abschließend bleibt festzuhalten, daß für den mutigen Ritt des beklagten Geschäftsführers durch zwei Instanzen Gesamtkosten in Höhe von ca. EUR 10.000,- zu begleichen sind.

9 Kommentare:

  1. RAin Biedenstein3. April 2013 um 19:40

    Gibt es nicht bei offenkundig vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig falsch abgesetzen Urteilen wenigstens die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde? Es kann doch nicht sein, dass jedem Rechtsreferendar in der Ausbildung mittels Notenvergabe bei der Abfassung von Urteilen genau auf die Finger gesehen wird und eine ganze Kammer aus purer Unlust sanktionslos so einen Mist produziert.

    AntwortenLöschen
  2. Was soll das nützen? Man wird die Hintergründe nicht erfahren, warum sich ein Einzelrichter beim OLG auf 10 Seiten in einem Urteil bemüht, den Parteien detailliert das Recht nahezubringen und drei Richter beim LG überhaupt nicht daran interessiert waren, in die Materie einzudringen. Ich tippe auf irgendwelche persönlichen Dinge ...

    AntwortenLöschen
  3. Löschung?! -> Hier wäre Übertragung möglich gewesen!

    Siehe: BGH, Urteil v. 25.03.2010, Az. I ZR 197/08
    http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/1092-BGH-Az-I-ZR-19708-braunkohle-nein.de.html

    AntwortenLöschen
  4. Ein Anspruch auf Übertragung einer Domain setzt ein vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien voraus. Daran fehlte es im Streitfall.

    AntwortenLöschen
  5. Da ist doch ein Vertrag zwischen Kläger und dem beklagten Geschäftsführer der XXXX GmbH, die von dem Autohaus beauftragt wurde, die Domain zu registrieren und eine Webseite einzurichten.

    Also mässte Übertragung doch möglich sein.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Nein, einen Vertrag zwischen dem Geschäftsführer der XXXX GmbH und dem Kläger gab es nicht. Es gab nur einen Vertrag zwischen der XXXX GmbH und dem Kläger. Darin waren sich LG und OLG auch einig.

      Löschen
    2. Ja richtig...Na dann sehe ich das mal so, dass entweder der Falsche beklagt wurde, oder man halt prüfen müsste, in wie weit das Handeln des GF im Sinne der GmbH und letztlich des Vertrages ist.

      Ach; und mit allergrößtem Respekt: aber ich würd mir Gedanken machen, ob die Bezeichnung "Scheißurteil" vielleicht nicht etwas drastisch ist und sich der eine oder andere Richter auf den Schlips getreten fühlt und eine Unterlassung ansträngt. Derartige Sprache kann zwar im Fußball OK sein (LG München II, 8 O 127/11), aber sicher nicht unter Juristen, oder?

      Herzliche Grüße.

      Löschen
    3. Wenn man die Domain haben möchte, sollte man sich an denjenigen wenden, der auch Domaininhaber ist - und das war eben (ohne Recht) der Geschäftsführer.

      Es ist ja nicht so, dass ich keine Berührungsängste mit dem Wort "Scheißurteil" gehabt hätte. Aber wenn Sie in einem Prozess 30 Seiten geschrieben und 30 Seiten gelesen hätten, mehr als 8 Stunden Fahrtzeit und mehrere Besprechungen mit der Mandatschaft gehabt hätten und halten dann einen als Urteil verpackten 3-Zeiler in den Händen, der erkennbar falsch und im wichtigsten Punkt auch noch ohne Begründung ist, denken Sie nur noch: "Scheißurteil".

      Schließlich geht es in meinem Blog nicht nur um die bloße juristische Information, sondern immer auch um Hintergründe und durchaus auch um persönliche Ansichten.

      Löschen
    4. ...die ich vollkommen nachvollziehen kann. Deshalb auch: mit allergrößtem Respekt ... ;)

      Löschen