Möchte sich die BILD-Zeitung in Zukunft nicht mehr an Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten - des Pressekodex halten, wonach in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht? Oder hat sich angesichts der anhaltenden Zuwanderung von Menschen aus anderen Ländern mittlerweile bei Berichterstattungen über Straftaten grundsätzlich ein begründbarer Sachbezug bei durch Ausländer begangenen Taten ergeben? Ich frage mich, ob die ursprünglich verordnete Wahrheitsunterdrückung als fester Bestandteil des Hasenfussjournalismus nunmehr einer steten Minderheitennennung weichen soll. Warum sollte man auch ein unverkrampftes Verhältnis zur Wahrheit im deutschen Journalismus erwarten, wenn das in weiten Teilen unserer Gesellschaft auch nicht der Fall ist.
Dienstag, 26. April 2016
Abschied vom Hasenfussjournalismus?
"Ein Jäger (63) schoss am Dienstagmorgen in seinem Einfamilienhaus einem albanischen Einbrecher (18) in den Kopf." lese ich heute in meiner Lieblingszeitung "BILD". Das ungewöhnliche an dieser Meldung ist weniger der Kopfschuss als die Nennung der Nationalität des Einbrechers und geradezu üppige Zusatzinformationen. Nach dem fettgedruckten Zwischentitel "Einbrecher lebte seit 2015 in Deutschland" wird verkündet, dass es sich bei dem getöteten Einbrecher um einen Albaner handelt, der im September 2015 als Zuwanderer nach Deutschland kam und in Herford registriert wurde. Zuletzt soll er in einer Unterkunft in Dortmund gelebt haben.
Möchte sich die BILD-Zeitung in Zukunft nicht mehr an Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten - des Pressekodex halten, wonach in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht? Oder hat sich angesichts der anhaltenden Zuwanderung von Menschen aus anderen Ländern mittlerweile bei Berichterstattungen über Straftaten grundsätzlich ein begründbarer Sachbezug bei durch Ausländer begangenen Taten ergeben? Ich frage mich, ob die ursprünglich verordnete Wahrheitsunterdrückung als fester Bestandteil des Hasenfussjournalismus nunmehr einer steten Minderheitennennung weichen soll. Warum sollte man auch ein unverkrampftes Verhältnis zur Wahrheit im deutschen Journalismus erwarten, wenn das in weiten Teilen unserer Gesellschaft auch nicht der Fall ist.
Möchte sich die BILD-Zeitung in Zukunft nicht mehr an Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten - des Pressekodex halten, wonach in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht? Oder hat sich angesichts der anhaltenden Zuwanderung von Menschen aus anderen Ländern mittlerweile bei Berichterstattungen über Straftaten grundsätzlich ein begründbarer Sachbezug bei durch Ausländer begangenen Taten ergeben? Ich frage mich, ob die ursprünglich verordnete Wahrheitsunterdrückung als fester Bestandteil des Hasenfussjournalismus nunmehr einer steten Minderheitennennung weichen soll. Warum sollte man auch ein unverkrampftes Verhältnis zur Wahrheit im deutschen Journalismus erwarten, wenn das in weiten Teilen unserer Gesellschaft auch nicht der Fall ist.
Mittwoch, 20. April 2016
Amtsgericht Nienburg kapituliert vor Turboquerulantin
Mit beharrlicher Missachtung einer vom Amtsgericht Nienburg erlassenen einstweiligen Verfügung hat es die Turboquerulantin geschafft, dass sich Nienburger Richter still und leise vom Grundsatz "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" verabschiedeten. Das Lehrstück erfolgreicher Turboquerulanz in dem niedersächsischen Weserstädtchen belegt, dass konsequenter Rechtsbruch auch im Zivilrecht belohnt werden kann, wenn man sich in einem überschaubaren Justizapparat durch entschlossenes Auftreten einen Namen macht. Die Wege der Robenträger in Nienburg sind kurz, man kennt sich persönlich und wird sich auch in Zukunft stets und ständig über den Weg laufen.
Nachdem eine am 12.01.2016 zugestellte einstweilige Verfügung des Gerichts am 15.01.2016 immer noch nicht beachtet und mit gleichem Datum ein Ordnungsgeld beantragt wurde, zog es das Amtsgericht Nienburg vor, die Turboquerulantin nicht weiter zu reizen und eine Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag erst in der mündlichen Verhandlung über den zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch am 07.04.2016 zu treffen. Am 23.02.2016 wurde daher beantragt, über den Ordnungsgeldantrag sofort nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden, da sich der auf die Gerichtsbarkeit vertrauende Antragsteller trotz erlassener einstweiliger Verfügung immer noch den gleichen Falschbehauptungen auf Facebook ausgesetzt sah.
Über diesen Antrag des vom Unrecht Gebeutelten wurde dadurch entschieden, dass entgegen dem Beschleunigungsgrundsatz im Verfügungsverfahren der ohnehin schon späte Verhandlungstermin vom 07.04.2016 auf Antrag der Turboquerulantin auf den 21.04.2016 verschoben wurde, ohne gleichzeitig auch nur ansatzweise die Rechte des auf Facebook Gemobbten und das Ansehen der Justiz dadurch zu wahren, über den Ordnungsgeldantrag schon vor dem 21.04.2016 zu entscheiden. Wenn sich die Justiz beginnt zu ducken, ist ein Befangenheitsantrag das letzte Mittel, um dem Recht wieder zur Geltung zu verhelfen.
Der Befangenheitsantrag wurde vom Amtsgericht Nienburg immerhin dazu genutzt, richterliches Duckmäusertum per Beschluss mit klaren Worten zu belegen und sich mit der Verneinung der Voraussetzungen einer Befangenheit jedenfalls im Hinblick auf die Behandlung vorläufigen Rechtsschutzes selbst an den Pranger zu stellen:
"Diese Voraussetzungen liegen hier offenkundig nicht vor, denn die zuständige Richterin war - worauf sie in ihrer dienstlichen Äußerung zutreffend hingewiesen hat - gemäß §§ 924, 936 ZPO gesetzlich verpflichtet Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.02.2016 Widerspruch gegen die in Rede stehende einstweilige Verfügung vom 17.12.2015, auf deren Grundlage der Ordnungsmittelantrag gestellt worden ist, eingelegt hat. Es ist dabei zunächst über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zu entscheiden, bevor über den Ordnungsmittelantrag entschieden werden kann, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass Ordnungsmittel aufgrund einer später aufgehobenen Entscheidung zu Unrecht verhängt worden wären. Nur im Falle eines Vorgehens der Richterin im vom Verfügungskläger begehrten Sinne könnte mithin der Verdacht ihrer Voreingenommenheit entstehen, denn die Verhängung von Ordnungsmitteln vor einer Entscheidung über den Widerspruch könnte den Eindruck erwecken, die Richterin werde diesen ohnehin zurückweisen wollen, ohne dass es noch auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch ankäme."
Dass das Amtsgericht Nienburg dabei die Auffassung echter Rechtsprechung und Literatur unterschlägt, wonach in entsprechender Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO sogar die Aufhebung eines rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlusses möglich ist, wenn jener der Vollstreckung nach § 890 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Titel mit rückwirkender Wirkung entfällt, auch wenn dies erst nach dem geahndeten Verstoss und nach Zahlung des Ordnungsgeldes geschieht, ist schon entlarvend.
Aber ernsthaft die Auffassung zu Papier zu bringen, die umgehende Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen lang andauernder Mißachtung einer gerichtlichen Entscheidung scheide aus, weil bei der bedauernswerten Turboquerulantin dadurch der Eindruck entstehen könne, ihr Widerpruch werde erfolglos sein, weshalb der Gläubiger der einstweiligen Verfügung auch noch weitere zwei Monate schutzlos zu stellen sei, ist ein Armutszeugnis, dass selbst in der niedersächsischen Provinz mit Mühe seinesgleichen sucht. Während der Antragsteller gehalten ist, in der Regel innerhalb eines Monats nach erkannter Rechtsverletzung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, darf es dem Gericht auch monatelang scheißegal sein, wenn die Rechtsverletzung trotz entgegenstehender gerichtlicher Entscheidung fortdauert.
Man kann Cybermobbingopfer nur davor warnen, ihr rechtliches Glück in den Amtsgerichten kleiner Städtchen zu suchen. Denn während man dort Gefahr läuft, den Ausflüchten einer vom tristen Jusitzalltag der Kleinstadt gebeugten Kaste von Internetausdruckern überantwortet zu werden, wird in den Amtsgerichten der Metropolen überwiegend nachvollziehbares Recht gesprochen, wie sich zwei vom Landgericht Hamburg bestätigten Ordnungsgeldbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg schlüssig entnehmen läßt. Gleiche Parteien, ähnlicher Sachverhalt aber bereits zwei vom Landgericht bestätigte Ordnungsgeldbeschlüsse - auch nach Widerspruch und vor der mündlichen Verhandlung.
Nachdem eine am 12.01.2016 zugestellte einstweilige Verfügung des Gerichts am 15.01.2016 immer noch nicht beachtet und mit gleichem Datum ein Ordnungsgeld beantragt wurde, zog es das Amtsgericht Nienburg vor, die Turboquerulantin nicht weiter zu reizen und eine Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag erst in der mündlichen Verhandlung über den zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch am 07.04.2016 zu treffen. Am 23.02.2016 wurde daher beantragt, über den Ordnungsgeldantrag sofort nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden, da sich der auf die Gerichtsbarkeit vertrauende Antragsteller trotz erlassener einstweiliger Verfügung immer noch den gleichen Falschbehauptungen auf Facebook ausgesetzt sah.
Über diesen Antrag des vom Unrecht Gebeutelten wurde dadurch entschieden, dass entgegen dem Beschleunigungsgrundsatz im Verfügungsverfahren der ohnehin schon späte Verhandlungstermin vom 07.04.2016 auf Antrag der Turboquerulantin auf den 21.04.2016 verschoben wurde, ohne gleichzeitig auch nur ansatzweise die Rechte des auf Facebook Gemobbten und das Ansehen der Justiz dadurch zu wahren, über den Ordnungsgeldantrag schon vor dem 21.04.2016 zu entscheiden. Wenn sich die Justiz beginnt zu ducken, ist ein Befangenheitsantrag das letzte Mittel, um dem Recht wieder zur Geltung zu verhelfen.
Der Befangenheitsantrag wurde vom Amtsgericht Nienburg immerhin dazu genutzt, richterliches Duckmäusertum per Beschluss mit klaren Worten zu belegen und sich mit der Verneinung der Voraussetzungen einer Befangenheit jedenfalls im Hinblick auf die Behandlung vorläufigen Rechtsschutzes selbst an den Pranger zu stellen:
"Diese Voraussetzungen liegen hier offenkundig nicht vor, denn die zuständige Richterin war - worauf sie in ihrer dienstlichen Äußerung zutreffend hingewiesen hat - gemäß §§ 924, 936 ZPO gesetzlich verpflichtet Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.02.2016 Widerspruch gegen die in Rede stehende einstweilige Verfügung vom 17.12.2015, auf deren Grundlage der Ordnungsmittelantrag gestellt worden ist, eingelegt hat. Es ist dabei zunächst über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zu entscheiden, bevor über den Ordnungsmittelantrag entschieden werden kann, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass Ordnungsmittel aufgrund einer später aufgehobenen Entscheidung zu Unrecht verhängt worden wären. Nur im Falle eines Vorgehens der Richterin im vom Verfügungskläger begehrten Sinne könnte mithin der Verdacht ihrer Voreingenommenheit entstehen, denn die Verhängung von Ordnungsmitteln vor einer Entscheidung über den Widerspruch könnte den Eindruck erwecken, die Richterin werde diesen ohnehin zurückweisen wollen, ohne dass es noch auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch ankäme."
Dass das Amtsgericht Nienburg dabei die Auffassung echter Rechtsprechung und Literatur unterschlägt, wonach in entsprechender Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO sogar die Aufhebung eines rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlusses möglich ist, wenn jener der Vollstreckung nach § 890 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Titel mit rückwirkender Wirkung entfällt, auch wenn dies erst nach dem geahndeten Verstoss und nach Zahlung des Ordnungsgeldes geschieht, ist schon entlarvend.
Aber ernsthaft die Auffassung zu Papier zu bringen, die umgehende Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen lang andauernder Mißachtung einer gerichtlichen Entscheidung scheide aus, weil bei der bedauernswerten Turboquerulantin dadurch der Eindruck entstehen könne, ihr Widerpruch werde erfolglos sein, weshalb der Gläubiger der einstweiligen Verfügung auch noch weitere zwei Monate schutzlos zu stellen sei, ist ein Armutszeugnis, dass selbst in der niedersächsischen Provinz mit Mühe seinesgleichen sucht. Während der Antragsteller gehalten ist, in der Regel innerhalb eines Monats nach erkannter Rechtsverletzung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, darf es dem Gericht auch monatelang scheißegal sein, wenn die Rechtsverletzung trotz entgegenstehender gerichtlicher Entscheidung fortdauert.
Man kann Cybermobbingopfer nur davor warnen, ihr rechtliches Glück in den Amtsgerichten kleiner Städtchen zu suchen. Denn während man dort Gefahr läuft, den Ausflüchten einer vom tristen Jusitzalltag der Kleinstadt gebeugten Kaste von Internetausdruckern überantwortet zu werden, wird in den Amtsgerichten der Metropolen überwiegend nachvollziehbares Recht gesprochen, wie sich zwei vom Landgericht Hamburg bestätigten Ordnungsgeldbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg schlüssig entnehmen läßt. Gleiche Parteien, ähnlicher Sachverhalt aber bereits zwei vom Landgericht bestätigte Ordnungsgeldbeschlüsse - auch nach Widerspruch und vor der mündlichen Verhandlung.
Dienstag, 12. April 2016
"provinzieller Staatsanwalt"
Eine selbstbewusste Rechtsreferendarin hatte es gewagt, ihrem Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft per E-Mail die Meinung - nicht nur - über ihr Stationszeugnis mitzuteilen, nachdem dieser zu einer Abänderung des Zeugnisses nicht bereit war:
"[…] Alles andere hätte mich sehr gewundert, denn Menschen, die miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen sich nicht gegenseitig ans Bein, nicht wahr? […]
Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo.
Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht.
Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren.[…]"
Für diese Mitteilung wurde die ehemalige Referendarin zunächst rechtskräftig wegen Beleidigung zu 60 Tagessätzen a 30,00 EUR Geldstrafe verurteilt und darauf aufbauend hielt es nicht nur die zuständige Rechtsanwaltskammer für angemessen, der meinungsfrohen Volljuristin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern, sondern auch der 1. Senat des nordrheinwestfälischen Anwaltsgerichtshofs, der seine Entscheidung mit Urteil vom 30.10.2015 zum Aktenzeichen 1 AGH 25/15 fixierte.
Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben. Gemessen an diesen Maßstäben stehe die von der Klägerin begangene Straftat der Beleidigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände entgegen. Auch die Einlassung und die in der mündlichen Verhandlung gerade nicht geäußerte Entschuldigung zeige, dass es ihr nach wie vor an Einsicht und Reue hinsichtlich ihrer Verurteilung und der zugrunde liegenden Straftat fehle. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme der Frage besondere Bedeutung zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei. Zeige er Einsicht und Reue, schlüge dies positiv zu Buche; gegenläufiges Verhalten wie im vorliegenden Fall sei dagegen negativ zu bewerten.
Es ist also offensichtlich nicht gelungen, der Fastkollegin während der Ausbildung und des Strafverfahrens bis hin zum anwaltlichen Zulassungsverfahren die Eigenschaften abzuerziehen, die im anwaltlichen Berufsleben für viele Mandanten von entscheidender Bedeutung sind: Standhaftigkeit verbunden mit dem Willen, sich der Autorität des Staates nicht gegen die eigene Überzeugung zu beugen und bereit zu sein, sich daraus ergebende persönliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Glücklicherweise ist es nur eine Frage der Zeit, wann die abgelehnte Bewerberin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhält, denn ein lebenslanges Berufsverbot kommt selbst für aufmüpfige Volljuristen nicht in Betracht.
UPDATE: Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer vom Januar 2017
"[…] Alles andere hätte mich sehr gewundert, denn Menschen, die miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen sich nicht gegenseitig ans Bein, nicht wahr? […]
Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo.
Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht.
Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren.[…]"
Für diese Mitteilung wurde die ehemalige Referendarin zunächst rechtskräftig wegen Beleidigung zu 60 Tagessätzen a 30,00 EUR Geldstrafe verurteilt und darauf aufbauend hielt es nicht nur die zuständige Rechtsanwaltskammer für angemessen, der meinungsfrohen Volljuristin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern, sondern auch der 1. Senat des nordrheinwestfälischen Anwaltsgerichtshofs, der seine Entscheidung mit Urteil vom 30.10.2015 zum Aktenzeichen 1 AGH 25/15 fixierte.
Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben. Gemessen an diesen Maßstäben stehe die von der Klägerin begangene Straftat der Beleidigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände entgegen. Auch die Einlassung und die in der mündlichen Verhandlung gerade nicht geäußerte Entschuldigung zeige, dass es ihr nach wie vor an Einsicht und Reue hinsichtlich ihrer Verurteilung und der zugrunde liegenden Straftat fehle. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme der Frage besondere Bedeutung zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei. Zeige er Einsicht und Reue, schlüge dies positiv zu Buche; gegenläufiges Verhalten wie im vorliegenden Fall sei dagegen negativ zu bewerten.
Es ist also offensichtlich nicht gelungen, der Fastkollegin während der Ausbildung und des Strafverfahrens bis hin zum anwaltlichen Zulassungsverfahren die Eigenschaften abzuerziehen, die im anwaltlichen Berufsleben für viele Mandanten von entscheidender Bedeutung sind: Standhaftigkeit verbunden mit dem Willen, sich der Autorität des Staates nicht gegen die eigene Überzeugung zu beugen und bereit zu sein, sich daraus ergebende persönliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Glücklicherweise ist es nur eine Frage der Zeit, wann die abgelehnte Bewerberin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhält, denn ein lebenslanges Berufsverbot kommt selbst für aufmüpfige Volljuristen nicht in Betracht.
UPDATE: Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer vom Januar 2017
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