Der Siegeszug der unbeugsamen Kämpferin für nachhaltiges Unrecht hat längst auch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort erreicht, dass sich allerdings von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis nicht hatte beeindrucken lassen und bereits im August 2016 ein Versäumnisurteil aussprach, dem nun im Januar 2017 ein Ordnungsgeldbeschluss folgte. Selbstredend erhält der niedersächsische Richterschreck fernab vom Amtsgericht Nienburg nicht annähend die Ermäßigungen, die man im heimischen Justizzentrum auswirft und so ist es kein Wunder, dass etwa drei Monate nach Antragstellung in Duisburg bereits zum Einstieg ein Ordnungsgeld von EUR 1.500,- festgesetzt wurde.
Hintergrund der Auswärtsposse war die falsche Behauptung der Turboquerulantin, dass unser Mandant ein Massaker im Amtsgericht Nienburg angedroht hatte und so wurde wegen des hartnäckigen Verstoßes gegen die Verpflichtung, auf Facebook das Posting "ja heute war Gerichtsverhandlung ... mit Polizeiaufgebot/Polizeikontrolle und 2 Polizeibeamte waren im Gerichtssaal anwesend, da A. Boecker ein Massaker im Gericht angedroht hatte ...die Entscheidung wird erst am 06.07. verkündet..." zu entfernen, ein angemessenes Ordnungsgeld in dreifacher Höhe des nicht ermäßigten Heimspieltarifs beschlossen.
Anschließend war ich etwas über das Ausbleiben der üblichen sinn- und begründungslosen sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss enttäuscht, aber mein kurz aufflackernder Missmut wurde umgehend durch einen nicht minder sinnlosen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom August 2016 weggewischt, so dass ich in Kürze darüber berichten kann, aus welchen Gründen das im vergangenen Jahr gefällte Versäumnisurteil nunmehr aufrecht erhalten bleibt. Denn die mündliche Verhandlung im März 2017 war vom persönlichen Erscheinen der Turboquerulantin höchstselbst und ihren drolligen Räuberpistolen geprägt. Ich bin mir sicher, dass der souverän wirkende Amtsrichter im Urteil deutliche Worte an den pummeligen Wirbelwind aus Niedersachsen richten wird, die ich natürlich auch den Lesern nicht vorenthalten werde.
Dienstag, 28. März 2017
Donnerstag, 23. März 2017
Knöllchen-Horst im Recht
Über den als überaus rechtschaffenen Bürger bekannten Knöllchen-Horst aus Bad Grund wird regelmäßig dann berichtet, wenn er mit seinen Anliegen scheitert. Denn das Mitgefühl der Leser wird von der schreibenden Zunft eher bei den rund 50 000 Autofahrern vermutet, die von Knöllchen-Horst wegen Falschparkens oder anderer Vergehen angezeigt wurden, als bei dem tapferen Streiter für Gerechtigkeit, der sich mit seiner emsigen Tätigkeit einem umfassenden Legalitätsprinzip verpflichtet sieht.
Davon fühlen sich natürlich nicht nur Autofahrer gegängelt, sondern insbesondere die Justiz, die ihr Süppchen gerne mit ausschließlich eigenen Zutaten kocht und zu speisen nur dann gewohnt ist, wenn der eigene Hunger drängt. Gern wird der wackere Niedersachse deshalb auch als Querulant bezeichnet und die Leser meines Blogs wissen, dass diese Bezeichnung bei einem Streiter für das Recht eher unangebracht ist und Personen vorbehalten sein sollte, die sich permanent gegen das Recht entscheiden. Um insoweit etwas Ausgleich zu schaffen, soll daher an dieser Stelle vermeldet werden, dass ein von Knöllchen-Horst angezeigter Verkehrsrowdy nunmehr seiner gerechten Strafe zugeführt wurde.
Hintergrund für die Sanktion durch die strafende Hand des Rechtsstaats war ein Vorfall im Dezember 2016, als Horst ein Fahrzeug auffiel, dessen Fahrer einen Parkplatz entgegen der dort vorgeschriebenen Fahrtrichtung verließ und seinen Weg entgegen der Einbahnstraßenfahrtrichtung fortsetzte. Nachdem dieser bemerkte, dass der rechtswidrige Vorgang mit einem Foto dokumentiert wurde, drehte er sein Fahrzeug und verfolgte den Delinquentenjäger. Dabei wurde dessen Fahrzeug dann unter Missachtung einer durchgezogenen Trennlinie rechts überholt und zum Bremsen gezwungen. Der fotografierte Fahrer stieg aus seinem Fahrzeug aus und versuchte vergeblich die verriegelte Fahrertür zu öffnen. Schließlich schlug er mit seiner rechten Hand zweimal gegen die Türscheibe und beleidigte Knöllchen-Horst mit dem Wort "Arschloch". Die Sache endete mit einer Nachricht des Gerichts, wonach der Verkehrssünder, Nötiger und Ehrverletzer am 24.02.2017 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Osterode am Harz rechtskräftig verurteilt wurde.
Davon fühlen sich natürlich nicht nur Autofahrer gegängelt, sondern insbesondere die Justiz, die ihr Süppchen gerne mit ausschließlich eigenen Zutaten kocht und zu speisen nur dann gewohnt ist, wenn der eigene Hunger drängt. Gern wird der wackere Niedersachse deshalb auch als Querulant bezeichnet und die Leser meines Blogs wissen, dass diese Bezeichnung bei einem Streiter für das Recht eher unangebracht ist und Personen vorbehalten sein sollte, die sich permanent gegen das Recht entscheiden. Um insoweit etwas Ausgleich zu schaffen, soll daher an dieser Stelle vermeldet werden, dass ein von Knöllchen-Horst angezeigter Verkehrsrowdy nunmehr seiner gerechten Strafe zugeführt wurde.
Hintergrund für die Sanktion durch die strafende Hand des Rechtsstaats war ein Vorfall im Dezember 2016, als Horst ein Fahrzeug auffiel, dessen Fahrer einen Parkplatz entgegen der dort vorgeschriebenen Fahrtrichtung verließ und seinen Weg entgegen der Einbahnstraßenfahrtrichtung fortsetzte. Nachdem dieser bemerkte, dass der rechtswidrige Vorgang mit einem Foto dokumentiert wurde, drehte er sein Fahrzeug und verfolgte den Delinquentenjäger. Dabei wurde dessen Fahrzeug dann unter Missachtung einer durchgezogenen Trennlinie rechts überholt und zum Bremsen gezwungen. Der fotografierte Fahrer stieg aus seinem Fahrzeug aus und versuchte vergeblich die verriegelte Fahrertür zu öffnen. Schließlich schlug er mit seiner rechten Hand zweimal gegen die Türscheibe und beleidigte Knöllchen-Horst mit dem Wort "Arschloch". Die Sache endete mit einer Nachricht des Gerichts, wonach der Verkehrssünder, Nötiger und Ehrverletzer am 24.02.2017 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Osterode am Harz rechtskräftig verurteilt wurde.
Mittwoch, 22. März 2017
Geld
Die Mandantin möchte nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass ich das Bundesverfassungsgericht sowie das Bundesjustizministerium auch ohne Vergütung einschalte. Ich schreibe daher:
"Sehr geehrte Frau Mandantin,
die Büromiete, meine Berufshaftpflichtversicherung, meine Rechtsanwaltskammerbeiträge, meine Telefonkosten, meine Wohnungsmiete, meine Kfz-Steuer und meine Krankenversicherung müssen bezahlt werden. Weder ich noch meine Kinder sollen hungern und Bekleidung kostet auch Geld, so dass ich ohne Bezahlung leider nicht arbeiten kann.
Ich denke, dass werden Sie verstehen."
Die Mandantin schreibt zurück:
"Sehr geehrter Herr Möbius,
natürlich kann ich das verstehen, ich wußte von Anfang an, dass wir keine Prozesskostenhilfe erhalten. Schreiben Sie den Bundesjustizminister an, die Antworten der Justizangestellten sind falsch. Dann erhalten Sie auch ihr Geld."
Na dann ...
"Sehr geehrte Frau Mandantin,
die Büromiete, meine Berufshaftpflichtversicherung, meine Rechtsanwaltskammerbeiträge, meine Telefonkosten, meine Wohnungsmiete, meine Kfz-Steuer und meine Krankenversicherung müssen bezahlt werden. Weder ich noch meine Kinder sollen hungern und Bekleidung kostet auch Geld, so dass ich ohne Bezahlung leider nicht arbeiten kann.
Ich denke, dass werden Sie verstehen."
Die Mandantin schreibt zurück:
"Sehr geehrter Herr Möbius,
natürlich kann ich das verstehen, ich wußte von Anfang an, dass wir keine Prozesskostenhilfe erhalten. Schreiben Sie den Bundesjustizminister an, die Antworten der Justizangestellten sind falsch. Dann erhalten Sie auch ihr Geld."
Na dann ...
Montag, 20. März 2017
Schmusehinweis
Sie erinnern sich an den Schmusebeschluss des ungewöhnlich freundlichen Amtsrichters aus Offenbach am Main? Nun wird das Verfahren aller Voraussicht nach in Kürze enden, denn der Beklagte hatte auf den Schmusebeschluss des Richters umgehend reagiert und nach einem weiteren kurzen Schriftwechsel neben der Hauptforderung auch die Zinsen gezahlt, die ich - nach Ablehnung der telefonischen Bitte des Richters, doch auf die nicht gezahlten Zinsen zu verzichten - nun auch im Schmusemodus, sogar ausgerechnet hatte. Damit es für den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten so billig wie möglich wird, legt sich der zuvorkommende Amtsrichter noch einmal richtig ins Zeug und übersendet dem gehätschelten Tunichtgut einen zarten Hinweis in Form einer vorformulierten Willenserklärung:
38 C 362/16 D.... ./. R... Sehr geehrter Herr R..., wie Sie aus dem anliegenden Schriftsatz des Klägervertreters ersehen, hat er nunmehr den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt erklärt. Dies eröffnet nunmehr die Möglichkeit, den Rechtsstreit mit den wenigsten Kosten zu beenden. Sie brauchen nur zu erklären: „Der Erledigungserklärung des Klägers wird zugestimmt, die Kosten werden übernommen." Ausreichend dafür wäre es auch, dieses Schreiben einfach zu unterzeichnen und hierher zurückzuschicken oder zu faxen (069 8057 1333). Ich bitte darum, dies innerhalb von spätestens zwei Wochen zu tun. Anderenfalls müsste ich streitig entscheiden, dann würde es aber viel teurer werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. F..... Richter am Amtsgericht
Einverstanden (gez. R...)
Letztlich dürfte die ungewöhnliche amtsrichterliche Zuwendung erfolgreich sein und keiner kann sich wirklich beschweren. Der Amtsrichter steht ein Stündchen eher auf dem Tennisplatz, der Mandant und ich sind mit der Forderung voll durchgedrungen und der Gegner konnte seine Prozesskosten durch die richterliche Beratung ohne anwaltliche Hilfestellung auf ein Minimum reduzieren. Denn bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen reduzieren sich die Gerichtsgebühren um zwei Drittel, wenn gleichzeitig auch die Kostentragungspflicht anerkannt wird und das Gericht dadurch keine streitige Entscheidung mehr treffen muss.
38 C 362/16 D.... ./. R... Sehr geehrter Herr R..., wie Sie aus dem anliegenden Schriftsatz des Klägervertreters ersehen, hat er nunmehr den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt erklärt. Dies eröffnet nunmehr die Möglichkeit, den Rechtsstreit mit den wenigsten Kosten zu beenden. Sie brauchen nur zu erklären: „Der Erledigungserklärung des Klägers wird zugestimmt, die Kosten werden übernommen." Ausreichend dafür wäre es auch, dieses Schreiben einfach zu unterzeichnen und hierher zurückzuschicken oder zu faxen (069 8057 1333). Ich bitte darum, dies innerhalb von spätestens zwei Wochen zu tun. Anderenfalls müsste ich streitig entscheiden, dann würde es aber viel teurer werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. F..... Richter am Amtsgericht
Einverstanden (gez. R...)
Letztlich dürfte die ungewöhnliche amtsrichterliche Zuwendung erfolgreich sein und keiner kann sich wirklich beschweren. Der Amtsrichter steht ein Stündchen eher auf dem Tennisplatz, der Mandant und ich sind mit der Forderung voll durchgedrungen und der Gegner konnte seine Prozesskosten durch die richterliche Beratung ohne anwaltliche Hilfestellung auf ein Minimum reduzieren. Denn bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen reduzieren sich die Gerichtsgebühren um zwei Drittel, wenn gleichzeitig auch die Kostentragungspflicht anerkannt wird und das Gericht dadurch keine streitige Entscheidung mehr treffen muss.
Mittwoch, 15. März 2017
Facebook-Schaise
Schon vom Anbeginn des menschlichen Lebens ist unser Planet voller Idioten, aber bis zur weltumspannenden Einführung von Facebook konnte diese Erkenntnis nicht in ihrer gesamten Tragweite bis in die Elfenbeintürme von Wissenschaft und Politik durchdringen. Zugegeben, erst seitdem ich mich selbst beruflich mit der rechtlichen Qualität von Äußerungen auf Facebook befasse, werde ich mit unterbelichteten Gegnern konfrontiert, die in anderen Rechtsgebieten eher Ausnahmen sind. Facebook hilft ihnen dabei nicht nur, sich zusammenzurotten, sondern vor allem dabei, im Überfluss vorhandene Zeit zu vernichten.
Anstatt aber der Volksverblödung als Ursache für hirnverbrannte Postings eine überfällige Bildungsoffensive entgegenzusetzen, möchte die Bundesregierung durch Justizminister Heiko Maas den Druck auf soziale Netzwerke erhöhen, um lediglich die Wirkung der Verdummung der Regierten mittels amtlicher Kontrolle des verbreiteten Schwachsinns zu entschärfen. Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern sollen zum Handeln verpflichtet werden, wenn sie von denkbar rechtswidrigen Inhalten erfahren. Die andauernde Verbreitung rechtswidriger Postings soll als Ordnungswidrigkeit mit Sanktionen in Millionenhöhe geahndet werden können.
Seit die politische Elite selbst in den Fokus scharfer oder gar rechtswidriger Kritik über Facebook geraten ist, scheinen ihr die bestehenden Gesetze nicht mehr auszureichen. Während Amtsrichter Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Delinquenten über Facebook in zivilrechtlichen Streitigkeiten gerne in der niedrigsten Gebührenstufe bis zu 500,- EUR sanktionieren, möchte die politische Führung die unmittelbar gar nicht selbst verantwortlichen Netzwerke gerne mit Geldbußen von bis zu 50.000.000,- EUR bedrohen.
Ein geschickter Schachzug der im Netz oft arg gescholtenen deutschen Führungsebene, die auf diese Art und Weise jedenfalls einen empfindlichen Einschnitt in die Bandbreite der kritischen Meinungsäußerungen erreichen wird. Denn kein soziales Netzwerk wird es riskieren, eine äußerungsrechtlich bedenkliche, aber letztlich zulässige Nutzermeinung stehen zu lassen, wenn die Weigerung der Löschung die Gefahr hoher Geldbußen mit sich bringt. Im Ergebnis dürften auf diese Weise zehntausende kritische Beiträge von den sozialen Netzwerken selbst vorsorglich gelöscht werden. Ein geschickter Schachzug in einer Zeit, in dem die Veröffentlichung von bösen Leserbriefchen in Tageszeitungen vollends ihre Bedeutung verloren hat.
Anstatt aber der Volksverblödung als Ursache für hirnverbrannte Postings eine überfällige Bildungsoffensive entgegenzusetzen, möchte die Bundesregierung durch Justizminister Heiko Maas den Druck auf soziale Netzwerke erhöhen, um lediglich die Wirkung der Verdummung der Regierten mittels amtlicher Kontrolle des verbreiteten Schwachsinns zu entschärfen. Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern sollen zum Handeln verpflichtet werden, wenn sie von denkbar rechtswidrigen Inhalten erfahren. Die andauernde Verbreitung rechtswidriger Postings soll als Ordnungswidrigkeit mit Sanktionen in Millionenhöhe geahndet werden können.
Seit die politische Elite selbst in den Fokus scharfer oder gar rechtswidriger Kritik über Facebook geraten ist, scheinen ihr die bestehenden Gesetze nicht mehr auszureichen. Während Amtsrichter Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Delinquenten über Facebook in zivilrechtlichen Streitigkeiten gerne in der niedrigsten Gebührenstufe bis zu 500,- EUR sanktionieren, möchte die politische Führung die unmittelbar gar nicht selbst verantwortlichen Netzwerke gerne mit Geldbußen von bis zu 50.000.000,- EUR bedrohen.
Ein geschickter Schachzug der im Netz oft arg gescholtenen deutschen Führungsebene, die auf diese Art und Weise jedenfalls einen empfindlichen Einschnitt in die Bandbreite der kritischen Meinungsäußerungen erreichen wird. Denn kein soziales Netzwerk wird es riskieren, eine äußerungsrechtlich bedenkliche, aber letztlich zulässige Nutzermeinung stehen zu lassen, wenn die Weigerung der Löschung die Gefahr hoher Geldbußen mit sich bringt. Im Ergebnis dürften auf diese Weise zehntausende kritische Beiträge von den sozialen Netzwerken selbst vorsorglich gelöscht werden. Ein geschickter Schachzug in einer Zeit, in dem die Veröffentlichung von bösen Leserbriefchen in Tageszeitungen vollends ihre Bedeutung verloren hat.
Donnerstag, 9. März 2017
Frauentag
Gestern war der Frauentag und weil für mich die Umsetzung des Gleicheitsgedankens an jedem Tag des Jahres eine Selbstverständlichkeit ist, fand dieser Tag bei mir keine besondere Beachtung. Weder habe ich der Turboquerulantin zur Feier des Tages besondere Aufmerksamkeit durch die Stellung eines neuen Ordnungsgeldantrags geschenkt, noch habe ich nur bei männlichen Mandanten nicht bezahlte Rechnungen angemahnt.
Der Umstand eines besonderen Frauentags hat mich heute allerdings veranlasst, die Werbung der hannoverschen Gerüstbaufirma Samiez genauer zu betrachten, die mit der Besonderheit der Geschlechterrollen von Mann und Frau spielt und durch überzeichnete Stereotypen versucht, Aufmerksamkeit zu erlangen. Dies ist zunächst einmal gelungen. Das erinnert an die Debatte um sexistische Werbung, die nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages dadurch gekennzeichnet ist, "dass sie keine Pornografie darstellt, aber doch die sexuellen Reize des Betrachters insofern anzusprechen sucht, als die abgebildete Person – mit mehr oder weniger künstlerischen Mitteln besonders hervorgehoben und betont – vereinfachend als sexuell begehrenswert gezeigt wird. Ein sachlicher Bezug zum beworbenen Produkt ist hierbei oft kaum noch vorhanden. Das sexistische Moment wird darin gesehen, dass derartig sexualisierte Werbung die Ungleichheit des sozialen Status von Mann und Frau aufrecht erhält oder gar befördert, da die in der Werbung abgebildeten Personen zu einer überwiegenden Zahl weiblich sind."
Sexistische Werbung stößt daher immer wieder auf organisierten Widerstand, wird aber rechtlich erst dann angreifbar, wenn auch die Menschenwürde durch die sexualisierte Werbung betroffen ist. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages umreißt aus meiner Sicht das Bedürfnis zu einer weitergehenden Reglung recht zutreffend für Konstellationen, in denen die Menschenwürde nicht betroffen ist. Bei Fällen, die selbst eindeutige Sexualität zeigen, gebe "es keinen sachlichen Grund, die einzelnen Betrachter oder die Gesellschaft vor derartigen Abbildungen zu schützen, als derartige sexualisierte Darstellungen in mehrerlei Hinsicht gedeutet werden können. Sie kann sowohl als Hingabe (männlicher) Bedürfnisse als auch als selbstbewusster Umgang mit der (weiblichen) Sexualität aufgefasst werden. Welche Körperformen oder welche Bekleidungsform der Mainstream als attraktiv betrachtet, sollte kein Gegenstand rechtlicher Regulierung sein. Dass insbesondere das Lauterkeitsrecht keine Fragen des Geschmacks regelt, ist allgemein anerkannt. Die Darstellung von – nicht nur, aber vor allem weiblicher – Sexualität muss damit nicht zwingend eine Diskriminierung von Frauen darstellen."
Der Umstand eines besonderen Frauentags hat mich heute allerdings veranlasst, die Werbung der hannoverschen Gerüstbaufirma Samiez genauer zu betrachten, die mit der Besonderheit der Geschlechterrollen von Mann und Frau spielt und durch überzeichnete Stereotypen versucht, Aufmerksamkeit zu erlangen. Dies ist zunächst einmal gelungen. Das erinnert an die Debatte um sexistische Werbung, die nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages dadurch gekennzeichnet ist, "dass sie keine Pornografie darstellt, aber doch die sexuellen Reize des Betrachters insofern anzusprechen sucht, als die abgebildete Person – mit mehr oder weniger künstlerischen Mitteln besonders hervorgehoben und betont – vereinfachend als sexuell begehrenswert gezeigt wird. Ein sachlicher Bezug zum beworbenen Produkt ist hierbei oft kaum noch vorhanden. Das sexistische Moment wird darin gesehen, dass derartig sexualisierte Werbung die Ungleichheit des sozialen Status von Mann und Frau aufrecht erhält oder gar befördert, da die in der Werbung abgebildeten Personen zu einer überwiegenden Zahl weiblich sind."
Sexistische Werbung stößt daher immer wieder auf organisierten Widerstand, wird aber rechtlich erst dann angreifbar, wenn auch die Menschenwürde durch die sexualisierte Werbung betroffen ist. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages umreißt aus meiner Sicht das Bedürfnis zu einer weitergehenden Reglung recht zutreffend für Konstellationen, in denen die Menschenwürde nicht betroffen ist. Bei Fällen, die selbst eindeutige Sexualität zeigen, gebe "es keinen sachlichen Grund, die einzelnen Betrachter oder die Gesellschaft vor derartigen Abbildungen zu schützen, als derartige sexualisierte Darstellungen in mehrerlei Hinsicht gedeutet werden können. Sie kann sowohl als Hingabe (männlicher) Bedürfnisse als auch als selbstbewusster Umgang mit der (weiblichen) Sexualität aufgefasst werden. Welche Körperformen oder welche Bekleidungsform der Mainstream als attraktiv betrachtet, sollte kein Gegenstand rechtlicher Regulierung sein. Dass insbesondere das Lauterkeitsrecht keine Fragen des Geschmacks regelt, ist allgemein anerkannt. Die Darstellung von – nicht nur, aber vor allem weiblicher – Sexualität muss damit nicht zwingend eine Diskriminierung von Frauen darstellen."
Mittwoch, 8. März 2017
Claudia Roth nicht ekelhaft
Zugegeben, diese Überschrift ist falsch. Denn ob Claudia Roth als ekelhaft empfunden wird oder nicht, bestimmt sich ausschließlich nach der Gefühlswelt des jeweiligen Zuhörers oder Betrachters und lässt sich daher nicht allgemeingültig festlegen. Im stillen Kämmerlein darf man die aktuelle Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages durchaus ekelhaft oder ausgesprochen sexy finden. Problematisch wird die eigene Einstellung zu einer der prominentesten Politikerinnen von Bündnis 90/Die Grünen allenfalls dann, wenn man seine persönliche Einstellung über Frau Roth öffentlich kundgeben möchte. Insbesondere dann, wenn man sie nicht als liebreizend oder warmherzig sondern gar als ekelhaft empfindet. Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens ist deshalb die folgende E-Mail eines besorgten Bürgers an den früheren Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl:
„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“
Auch wenn man die Ansicht des E-Mail-Schreibers nicht teilt, wird man dem Äußernden zugestehen müssen, dass sich dessen Kundgabe im Kontext der E-Mail nicht auf das Äußere von Frau Roth bezog, sondern auf ihr angebliches Herbeisehnen der humanen Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung. Für eine auf die physische Erscheinung der Politikerin bezogene Aussage gibt es keinen Anhaltspunkt.
Richterin Alexandra von Albedyll vom Amtsgericht Brühl hielt die oben angeführte Äußerung dennoch für eine strafbare Beleidigung und begründete ihre Auffassung im Urteil zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 wie folgt:
„Indem der Angeklagte am 3.11.2015 in der E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl u.a. die „ekelhafte Claudia Roth“ schrieb, hat er ihren Ehr- und Achtungsanspruch verletzt, ohne dass dies zugleich von der ihm zustehenden Meinungsfreiheit gedeckt gewesen wäre. Die Bezeichnung als „ekelhaft“ stellt die Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen dergestalt dar, dass dieser in seinem Achtungsanspruch als Mensch herabgesetzt und als widerlich und abstoßend gleichgesetzt wird. Hierbei wird einem anderen Menschen eine negative Qualität zugesprochen, die diesen als minderwertig darstellen lässt. Durch die Verwendung eines solchen Adjektivs in Bezug auf einen anderen Menschen kommt nicht lediglich das Gefühl einer starken Abneigung zum Ausdruck, sondern vielmehr eine Herabsetzung dieses Menschen. Durch die Klassifizierung von Menschen als „nicht ekelhaft" und solchen, die „ekelhaft“ seien, findet gerade eine kategorische Absprechung deren personalen Geltungswertes statt.
Die öffentliche Bezeichnung eines Menschen als „ekelhaft“ ist auch nicht unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zustehenden Meinungsfreiheit zulässig und damit gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Soweit sich der Angeklagte mit seiner E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl über die Flüchtlingspolitik und die angeblichen durch Flüchtlinge hervorgerufenen Missstände äußern wollte, so ist dies grundsätzlich sein ihm aus Art. 5 Abs.1 GG zustehendes Recht. Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht. Zur Kundgabe der von ihm vertretenen Auffassung zu der Flüchtlingspolitik bedurfte es nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft”. Dies stellt eine im konkreten Falle unverhältnismäßige Formulierung dar, da sie bereits zur Wahrnehmung des von ihm Verfolgten Interesses der Kritik an der Flüchtlingspolitik weder geeignet noch erforderlich war.“
Schlicht falsch dürfte die Begründung der Richterin sein, wenn sie die Äußerung „ekelhafte Claudia Roth“ als ohne jeden Sachzusammenhang zu der geäußerten Kritik an Angela Merkel sowie Bürgermeistern und Landräten einordnet. Denn gerade deren Verhalten sollten nach Ansicht des Delinquenten als Teil der „Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung“, wie angeblich von Roth gewünscht, in Betracht kommen. Mit dieser Fehleinschätzung des Gerichts wird der streitgegenständlichen Meinungsäußerung aber genau der Verwendungskontext in einer Sachauseinandersetzung abgesprochen, unter dessen Prämisse der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Meinungsäußerung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht von Frau Roth zu gewichten gewesen wäre, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15.
Das Argument des Gerichts, dass es zur Kundgabe der Auffassung zur kritisierten Flüchtlingspolitik nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft” bedurft hätte, ist zwar richtig, geht aber am Kern der Meinungsfreiheit vollständig vorbei, denn die Notwendigkeit, Erforderlichkeit oder Geeignetheit einer Meinungsäußerung ist keine Voraussetzung für deren Schutz. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13.
Ganz deutlich und für eine Prädikatsjuristin im Staatsdienst nicht zu übersehen sagt das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Wenn man sich nun fragt, weshalb Richterin von Albedyll trotzdem die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Äußerung zum Kriterium ihres Urteils gemacht hat und ohne plausible Begründung jeden Sachzusammenhang der ausfallenden Kritik an Frau Roth verneint hat, muss man beachten, dass Alexandra von Albedyll erst 2016 zur Richterin auf Probe ernannt wurde und in dieser noch unsicheren Position die undankbare Aufgabe hatte, darüber zu entscheiden, ob man die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ungestraft in aller Öffentlichkeit als ekelhaft bezeichnen darf. Man stelle sich die Schlagzeile „Claudia Roth ekelhaft“ in der Tagespresse und die Wogen der Bestürzung vor, zu denen sich die Direktorin des Amtsgerichts Brühl dann hätte äußern müssen.
Mal ehrlich, würden Sie nach einem guten Abitur und Prädikatsexamen auf der dreijährigen Zielgeraden zum Richter auf Lebenszeit ihre Hand für die Meinungsfreiheit ins Feuer halten, wenn ein Mitglied des Präsidiums des Deutschen Bundestags Strafantrag gestellt hat und sich der Angeklagte im gleichen Verfahren neben der herabsetzenden Äußerung gegenüber Frau Roth den - bestrittenen - Vorwurf gefallen lassen muss, anderen Personen gegenüber „Scheiß Ausländer“, „Ich bin ein Nazi“ oder „Heil Hitler" gesagt zu haben?
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