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Mittwoch, 25. Mai 2016

Turboquerulantin bedroht Polizei

Dass die Richter am Amtsgericht Nienburg unter dem strengen Regime der Turboquerulantin leiden, ist bundesweit kein Geheimnis mehr. Aber dass nun auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ihres geruhsamen Lebens im idyllischen Nienburg nicht mehr sicher sein können, erschüttert die Grundfesten der niedersächsischen Ordnungshüter, deren bislang recht beschauliche Entwicklung im Polizeimuseum Niedersachsen in Nienburg nachvollzogen werden kann.

Mit den besten Aussichten auf einen Platz in der polizeigeschichtlichen Sammlung des Museums hat sich die Turboquerulantin nun mit Erfolg dem zurückhaltend geäußerten Begehren zweier Polizisten entgegengestellt, einmal ihren Führerschein und ihre Fahrzeugpapiere einsehen zu dürfen. Nach kurzer juristischer Belehrung durch Nienburgs heimliche Herrscherin nebst strengem Verweis auf den Strafrahmen für die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB und einer Dienstaufsichtsbeschwerde, sahen die beiden Beamten davon ab, Verstärkung anzufordern und besannen sich auf eine Deeskalationsstrategie. "TQ" konnte auch ohne die Vorlage ihrer Papiere weiter durch die Strassen ihrer Stadt patrouillieren und die Polizisten müssen weder Ermittlungsverfahren noch eine kräftezehrende Dienstaufsichtsbeschwerde fürchten. Eine klassische Pattsituation, mit der alle Beteiligten in Nienburg zufrieden leben können.

Zum Glück für die gebeutelten Nienburger Beamten hält das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport seit dem 1. Juli 2014 eine Beschwerdestelle vor, in der Beschwerden über Beschäftigte des Innenministeriums auch per E-Mail entgegen genommen werden. Wer sich über Polizisten beschweren möchte, kann dies dort persönlich, telefonisch oder auch schriftlich tun. Formvorschriften oder Fristen gibt es bei der Beschwerdestelle nicht und man kann seinem Ärger sogar anonym Luft machen. Um den Sachverhalt aufzuklären werden von den jeweiligen Beschäftigten und ihren Dienststellen Stellungnahmen eingeholt, die eingehend geprüft werden.

Man muss den armen Polizisten also nicht immer gleich mit einem Strafverfahren oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde drohen, denn für kleinere Fälle können aufgeweckte Bürger mit einer einfachen E-Mail an Beschwerdestelle@mi.niedersachsen.de auch Milde walten lassen. Vielleicht fährt die Turboquerulantin deshalb in Zukunft nicht mehr ganz so schwere Geschütze gegen die bemühten Beamten auf, die doch auch nur den Anweisungen ihrer Vorgesetzten folgen müssen.

Montag, 15. Februar 2016

Landgericht Bückeburg: Wie unfair, Herr Kollege!

"In oben genannter Sache werden ergänzend die das erkennende Gericht betreffenden Blog-Artikel des Antragsgegners zur Kenntnis gebracht:". Mit diesem Schachzug hatte der mit allen Wassern gewaschene Kollege seinen letzten Schriftsatz begonnen und auch beendet. Damit war das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bückeburg, in welchem ich mich für einen angeblich rechtswidrigen Blog-Artikel verantworten musste, natürlich endgültig verloren.

Allzu viel Hoffnung hatte ich in dieser Sache ohnehin nicht, denn bereits die Weigerung des Gerichts, das Rubrum nach Vorlage der aktuellen Auskunft des Standesamts Bückeburg auf den korrekten Namen des Klägers zu berichtigen und ihm stattdessen den geliebten Fürstentitel im Rubrum zu belassen, deuteten von Anfang an auf ein abgekartetes Spiel hin. Dass sich meine Karten im Auswärtsspiel gegen einen mächtigen Endgegner durch einen Befangenheitsantrag, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer nicht unbedingt verbessern würden, war auch klar. Aber dass mir der Kollege durch die kommentarlose Übermittelung der einschlägigen B.L.O.G.-Artikel über das erkennende Gericht hinterrücks den Garaus macht, nehme ich ihm dann doch ein wenig übel.

Denn mit dieser Zusatzinformation ausgestattet kannte der richterliche Abscheu gegen mich als verzweifelt argumentierenden Blogger keine Grenzen mehr. Dass die Dringlichkeitsfrist im OLG-Bezirk Celle bei Antragstellung bereits um einen Monat überschritten war, spielte dann ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, dass nur eine beglaubigte Abschrift einer Abschrift (statt einer Ausfertigung) des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde. Ganz zu schweigen von dem Umstand, dass der streitgegenständliche Blog-Artikel vollständig anonymisiert erschienen war.

Einzig die Heraufsetzung des Streitwerts von den in der einstweiligen Verfügung zunächst genannten EUR 80.000,- auf EUR 220.000,- im abschließenden Verfügungsurteil kann ich nachvollziehen. Tatsächlich ist die bürgerlich-rechtliche Respektlosigkeit in einem Blog-Artikel über einen richtig echten Fürsten, der allein durch sein Adelsprädikat im Namen und seine wirtschaftliche Stellung massive Unterwerfungsreflexe bei einem deutschen Landgericht auslöst und der in der Lage ist, durch seinen feudalen Einfluss in Bückeburg einen Kammervorsitzenden vom willfährigen Büttel in ein willenloses Rachewerkzeug zu verwandeln, mit EUR 220.000,- selbst im Verfügungsverfahren noch äußerst moderat bewertet.