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Montag, 30. März 2020

Coronapostfach des OLG Celle

Gerade bekomme ich über mein besonderes elektronisches Anwaltspostfach - nach nur einer Fehlermeldung beim Einloggen - die Nachricht, dass das OLG Celle ein Postfach eingerichtet hat, in dem Anregungen, Hinweise, aber auch Beschwerden und Sachfragen, die im Zusammenhang mit der Coronakrise stehen, entgegengenommen und möglichst zeitnah beantwortet werden. Hierdurch soll ein Austausch auch zwischen den verschiedenen Organen der Justiz ermöglicht werden. Zu erreichen sei das Postfach über OLGCE-Poststelle-Corona@justiz.niedersachsen.de.

Schaden kann es wohl nicht und die Einrichtung eines neuen Postfachs ist in wenigen Minuten gemacht. Trotzdem wundere ich mich über die Schaffung eines besonderen Postfachs beim Oberlandesgericht Celle und frage mich, wie der Bedarf für eine solche Maßnahme ermittelt wurde. Denn die Terminierung von Gerichtsverhandlungen ist Teil der richterlichen Unabhängigkeit und ob eine Verhandlung stattfindet, abgesagt oder verschoben wird, entscheidet allein das zuständige Gericht, so das niedersächsische Justizministerium und es weist darauf hin, dass Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen weiterhin Gültigkeit haben und zu befolgen sind. Würden Verhandlung abgesagt oder Fristen verlängert, so informiere das betreffende Gericht alle Verfahrensbeteiligten rechtzeitig darüber. Insoweit scheint ein besonderes Coronapostfach durchaus entbehrlich.

Montag, 15. Februar 2016

Landgericht Bückeburg: Wie unfair, Herr Kollege!

"In oben genannter Sache werden ergänzend die das erkennende Gericht betreffenden Blog-Artikel des Antragsgegners zur Kenntnis gebracht:". Mit diesem Schachzug hatte der mit allen Wassern gewaschene Kollege seinen letzten Schriftsatz begonnen und auch beendet. Damit war das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bückeburg, in welchem ich mich für einen angeblich rechtswidrigen Blog-Artikel verantworten musste, natürlich endgültig verloren.

Allzu viel Hoffnung hatte ich in dieser Sache ohnehin nicht, denn bereits die Weigerung des Gerichts, das Rubrum nach Vorlage der aktuellen Auskunft des Standesamts Bückeburg auf den korrekten Namen des Klägers zu berichtigen und ihm stattdessen den geliebten Fürstentitel im Rubrum zu belassen, deuteten von Anfang an auf ein abgekartetes Spiel hin. Dass sich meine Karten im Auswärtsspiel gegen einen mächtigen Endgegner durch einen Befangenheitsantrag, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer nicht unbedingt verbessern würden, war auch klar. Aber dass mir der Kollege durch die kommentarlose Übermittelung der einschlägigen B.L.O.G.-Artikel über das erkennende Gericht hinterrücks den Garaus macht, nehme ich ihm dann doch ein wenig übel.

Denn mit dieser Zusatzinformation ausgestattet kannte der richterliche Abscheu gegen mich als verzweifelt argumentierenden Blogger keine Grenzen mehr. Dass die Dringlichkeitsfrist im OLG-Bezirk Celle bei Antragstellung bereits um einen Monat überschritten war, spielte dann ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, dass nur eine beglaubigte Abschrift einer Abschrift (statt einer Ausfertigung) des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde. Ganz zu schweigen von dem Umstand, dass der streitgegenständliche Blog-Artikel vollständig anonymisiert erschienen war.

Einzig die Heraufsetzung des Streitwerts von den in der einstweiligen Verfügung zunächst genannten EUR 80.000,- auf EUR 220.000,- im abschließenden Verfügungsurteil kann ich nachvollziehen. Tatsächlich ist die bürgerlich-rechtliche Respektlosigkeit in einem Blog-Artikel über einen richtig echten Fürsten, der allein durch sein Adelsprädikat im Namen und seine wirtschaftliche Stellung massive Unterwerfungsreflexe bei einem deutschen Landgericht auslöst und der in der Lage ist, durch seinen feudalen Einfluss in Bückeburg einen Kammervorsitzenden vom willfährigen Büttel in ein willenloses Rachewerkzeug zu verwandeln, mit EUR 220.000,- selbst im Verfügungsverfahren noch äußerst moderat bewertet.

Dienstag, 19. Juni 2012

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle

Bekanntlich kann das Reinigen eines am Sonntag menschenleeren Firmengebäudes unangenehme Folgen haben. Wie bereits berichtet, wurde dabei eine Reinigunsgkraft von dem Disponenten einer Drittfirma überraschend nach einer Runde Sex gefragt und später vom Fragesteller vor dem Landgericht Hannover auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen.

Das Landgericht Hannover verbot der bedrängten Frau mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 über das unzüchtige Angebot ihrem Arbeitgeber zu berichten. Denn der sexuell offenbar unausgelastete Fragesteller hatte sich gegen die negative Feststellungsklage der Frau dahingehend, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Schilderung des Vorfalls nicht bestehe, mit einer Widerklage auf Unterlassung der Behauptung, er habe der Klägerin Sex angeboten, gewehrt.

Auf die Berufung der vom Landgericht Hannover zum Schweigen verurteilten Putzfrau äußerte sich nun das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss mit deutlichen Worten wie folgt:

"1) Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Beratungsstand Erfolg haben dürfte.

Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trägt zwar grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, juris Rn. 19). Daher kann der Geschädigte im Grundsatz auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, juris Rn. 18).


In solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Inanspruchgenommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986-VI ZR 169/85, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Mai 1987 -VI ZR 195/86, aaO). Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) kann nach § 193 sogar dann gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der fraglichen Äußerung objektiv feststeht, dass der Betroffene im Ergebnis zu Unrecht in seiner Ehre verletzt wird, beispielsweise weil er die ihm nachgesagte ehrenrührige Handlung nie begangen hat (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, vor §§ 32 Rn. 11; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO § 193 Rn. 8). Ein solches Recht zur Äußerung gegenüber ihrer Arbeitgeberin dürfte der Klägerin zugestanden haben.

a) Zunächst hat die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wahrgenommen. Darunter fällt die Verfolgung eines vom Recht als schutzwürdig anerkannten öffentlichen oder privaten, ideellen oder materiellen Zwecks (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO Rn. 9). So liegt es hier. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Klägerin sich gegen eine solche sexuelle Belästigungen, die zumindest eine Verletzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1999 -15 U 103/97, juris Rn. 28) darstellt, nicht nur wehren, sondern durch Namhaftmachung der jeweiligen Person auf einen solchen Vorfall auch aufmerksam machen darf.

b) Die Verfolgung eines berechtigten Zwecks rechtfertigt die Ehrverletzung allein zwar noch nicht. Vielmehr muss diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das angemessene Mittel hierzu sein; nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, juris Rn. 19). Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, aaO).


So verhält es sich hier. Abzustellen ist dabei auf die Äußerung gegenüber der Arbeitgeberin, wobei es nicht anders läge, wenn man auf eine entsprechende Wiederholung im weiteren Verlauf abstellt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ihre Verbindungen nutzt, um die Person zu ermitteln und es dadurch ermöglicht, diese wenigstens zur Rede zu stellen. Sie durfte dies auch mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber des vermeintlichen Schädigers davon erfährt.

Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen.

2) Termin zur mündlichen Verhandlung ...

3) Frist zur Berufungserwiderung ..."


Es sieht also ganz danach aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber stets mitgeteilt werden darf und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Dabei muss die Mitteilung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in angemessener Form und in Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen, wie die Ermöglichung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, erfolgen.