Die Vorschrift des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB schützt lediglich die sexuelle Selbstbestimmung von Patienten, die sich durch Krankheit oder Behinderung in ein Beratungsverhältnis begeben und damit jedenfalls nicht Mandanten eines Anwalts, die sich in schwierigen Lebensumständen befinden und damit durchaus auch schutzbedürftig sein können.
Wenn sich also ein Rechtsanwalt bei der Aufnahme einer intimen Beziehung mit einer Mandantin bewusst zunutze macht, dass sich seine Mandantin in einem psychisch angeschlagenen Zustand befindet und ihr persönliches Geschick von seinen anwaltlichen Fähigkeiten abhängt, macht er sich nicht strafbar. Was einem Arzt oder Psychologen verboten ist, darf sich ein Rechtsanwalt straflos erlauben, denn eine besondere Schutzbedürftigkeit von Mandanten sieht der Gesetzgeber offenbar nicht. Nun gibt es im Betreuungs- und Psychiatrierecht viele Situationen, in denen der Mandant wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann und deshalb auf die unterstützende Hilfe des Anwalts angewiesen ist.
Auch im Familienrecht gibt es zahlreiche Konstellationen in denen ein Anwalt die labile Situation eines Mandanten für eigene sexuelle Bedürfnisse ausnutzen kann und wenn ich den Worten eines befreundeten Fachanwalts für Familienrecht trauen kann, werden auf Fortbildungen im Familienrecht zahlreiche Heldengeschichten zum Besten gegeben, was die überobligatorische Betreuung der weiblichen Mandantschaft angeht. Zwar darf sich ein Anwalt nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung nicht unsachlich verhalten und ist insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings bezieht sich diese Pflicht nicht auf Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen und dies sollte auf anonyme Bettgeschichten aus Mandatsverhältnissen durchaus zutreffen.
Ein Blick über den großen Teich zeigt, dass die kalifornische Rechtsanwaltskammer erst im März 2017 neue Regeln eingeführt hat, die den Sex zwischen Anwalt und Mandant bis auf wenige Ausnahmen sanktionieren, wie das in mehr als zwölf anderen Bundesstaaten bereits vorher der Fall war. Unvergessen ist in den USA der Fall der Rechtsanwältin Marianne Marxkors und ihres Mandanten Reginald Powell. Die unerfahrene Pflichtverteidigerin machte nach eigenen Worten ihre nach Übernahme des Mandats begonnene Liebesbeziehung für die Ablehnung des Angebots der Staatsanwaltschaft, im Fall eines Geständnisses lediglich lebenslange Freiheitsstrafe zu beantragen, verantwortlich. Sie verfehlte ihr Ziel, die Verurteilung ihres Geliebten für vorsätzliches Töten zu verhindern und Powell wurde am 25. Februar 1998 durch eine Giftspritze hingerichtet.
Vielleicht sollten sich Anwälte und Mandanten hierzulande an einer Weisheit orientieren, die ich einer interessanten Diskussion über das Für und Wider von Sex zwischen Anwalt und Mandant entnommen habe: "Seriöse Anwälte sind in der Regel verheiratet, haben Familie, kennen ihr Metier und gefährden ihren Ruf nicht mit Bettgeschichten unter ihrem Niveau."
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Mittwoch, 12. April 2017
Montag, 7. März 2016
!!! Sie sollten sich in GRUND und BODEN schämen !!!
Kenner wissen natürlich sofort, wem diese grandiose Interpunktionsvirtuosität innerhalb einer bitterbösen E-Mail zu verdanken ist. Nach der wöchentlichen Abmahnung hat sich die Turboquerulantin ausnahmsweise einmal dazu herabgelassen, mir zu antworten. Natürlich hat sie mir als freie Journalistin geradezu öffentlich die Leviten gelesen und ihre Antwort auf meine Abmahnung zu einer Generalabrechnung genutzt, indem sie die E-Mail an mich großzügig an Dritte verteilt hat.
BILD, Die Harke, die Polizeiinspektion Nienburg, die Wilhelmshavener Zeitung, die Kreiszeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, die Süddeutsche Zeitung, das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als auch RTL2 wissen über meinen verzweifelten Kampf gegen den unbeugsamen Racheengel aus der beschaulichen Grafschaft Hoya Bescheid. Schon die Einleitung entblößt mich als Psychopathen: "M.E müssen sie dringend einen Facharzt !!!" Ohne Rücksicht auf den soeben konstatierten Gesundheitszustand soll ich wegen der via Facebook angefertigten und den Abmahnungen beigefügten Screenshots von ihrem Profil weiter in den Ruin getrieben werden: "Pro BILD kostet 25.000 € .es sind schon mehr als 10 Bilder ,die sie einfach kopierten !!!"
Auch an meinem Blog läßt "TQ" kein gutes Haar und wird schließlich höchstpersönlich: "Wie kann man sich als RA nur so weit herunter lassen .....haben sie schlechten SEX od gar keinen od was ist los mit ihnen ???" Immerhin verspricht sie mir noch, endlich bekannt zu werden und so hoffe ich, dass sich meine aufwändige Abwehrschlacht gegen Niedersachsens hartgesottenste Persönlichkeitsrechtsverletzerin irgendwann doch noch auszahlt und meine juristischen Glanzleistungen wenigstens einmal in "Die Harke" gewürdigt werden.
BILD, Die Harke, die Polizeiinspektion Nienburg, die Wilhelmshavener Zeitung, die Kreiszeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, die Süddeutsche Zeitung, das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als auch RTL2 wissen über meinen verzweifelten Kampf gegen den unbeugsamen Racheengel aus der beschaulichen Grafschaft Hoya Bescheid. Schon die Einleitung entblößt mich als Psychopathen: "M.E müssen sie dringend einen Facharzt !!!" Ohne Rücksicht auf den soeben konstatierten Gesundheitszustand soll ich wegen der via Facebook angefertigten und den Abmahnungen beigefügten Screenshots von ihrem Profil weiter in den Ruin getrieben werden: "Pro BILD kostet 25.000 € .es sind schon mehr als 10 Bilder ,die sie einfach kopierten !!!"
Auch an meinem Blog läßt "TQ" kein gutes Haar und wird schließlich höchstpersönlich: "Wie kann man sich als RA nur so weit herunter lassen .....haben sie schlechten SEX od gar keinen od was ist los mit ihnen ???" Immerhin verspricht sie mir noch, endlich bekannt zu werden und so hoffe ich, dass sich meine aufwändige Abwehrschlacht gegen Niedersachsens hartgesottenste Persönlichkeitsrechtsverletzerin irgendwann doch noch auszahlt und meine juristischen Glanzleistungen wenigstens einmal in "Die Harke" gewürdigt werden.
Montag, 5. Januar 2015
Sexprinz
Er lebte wohl auf einem Schloss
mit vielen Giebeln und auch Zinnen
ein kleiner Prinz auf dessen Schoß
ein Mädchen ließ die Zeit verrinnen
Man sagt sie musst' noch jung an Jahren
und doch beim Sex schon recht erfahren
mit aufgesetzten Unschuldsminen
vieleicht auch mal dem Prinzen dienen
Und ob's dem Mädchen wurd' zur Qual
man weiss es nicht doch war's egal
denn schon seit frühen Kindertagen
mussten sich Prinzchens Frauen plagen
Als kleiner Bruder weggeduckt
und oft von oben angespuckt
Der fesche Kronprinz immer edel
und ohne grossen Wasserschädel
Obwohl der Thron in weiter Ferne
sah man auf Parties ihn ganz gerne
Und wie's so ist beim Promisaufen
ist man gewohnt die Frau'n zu kaufen
Als eines schönen Tages dann
ein Sexspielzeug geht zu Gericht
hört auf der Strasse jedermann
das Promiprinzchen war es nicht
Das hohe Haus lässt dementieren
was Zeitungen längst kolportieren
Ein wahrer Prinz als Gauchotöter
verschmäht die Lust auf Mädchenpöter
Im Krieg gereift zum Edelmann
an der Gechichte sei nichts dran
Man distanziert sich zwar um Längen
und doch bleibt immer etwas hängen
Am Ende scheint die Wahrheit offen
doch Adels Glanz der bleibt getroffen
Beim Volke nährt sich der Verdacht
Das Prinzchen das hat mitgemacht
mit vielen Giebeln und auch Zinnen
ein kleiner Prinz auf dessen Schoß
ein Mädchen ließ die Zeit verrinnen
Man sagt sie musst' noch jung an Jahren
und doch beim Sex schon recht erfahren
mit aufgesetzten Unschuldsminen
vieleicht auch mal dem Prinzen dienen
Und ob's dem Mädchen wurd' zur Qual
man weiss es nicht doch war's egal
denn schon seit frühen Kindertagen
mussten sich Prinzchens Frauen plagen
Als kleiner Bruder weggeduckt
und oft von oben angespuckt
Der fesche Kronprinz immer edel
und ohne grossen Wasserschädel
Obwohl der Thron in weiter Ferne
sah man auf Parties ihn ganz gerne
Und wie's so ist beim Promisaufen
ist man gewohnt die Frau'n zu kaufen
Als eines schönen Tages dann
ein Sexspielzeug geht zu Gericht
hört auf der Strasse jedermann
das Promiprinzchen war es nicht
Das hohe Haus lässt dementieren
was Zeitungen längst kolportieren
Ein wahrer Prinz als Gauchotöter
verschmäht die Lust auf Mädchenpöter
Im Krieg gereift zum Edelmann
an der Gechichte sei nichts dran
Man distanziert sich zwar um Längen
und doch bleibt immer etwas hängen
Am Ende scheint die Wahrheit offen
doch Adels Glanz der bleibt getroffen
Beim Volke nährt sich der Verdacht
Das Prinzchen das hat mitgemacht
Montag, 24. November 2014
Die Masse jubelt dem Vergewaltiger zu
Lachend läuft er in Richtung der wild gestikulierenden Menschenmenge, die ihn für seine Heldentat feiert und nicht mehr an die Konsequenzen der Vergewaltigung denkt. Das Opfer spielt im Moment des Triumphes des Täters keine Rolle mehr und wird dennnoch für immer an den Folgen der Tat leiden.
Eine derartige Szene nach einem Tor für den "League One"-Club Sheffield United durch den Top-Stürmer Chedwyn Michael "Ched" Evans (25) wollen mindestens 150.000 Unterzeichner einer Online-Petition nicht sehen. Denn der 13-fache walisische Nationalspieler, der vor Vertragsauflösung in seiner letzten Saison für Sheffield United 35 Tore erzielen konnte, wurde im Oktober 2014 nach Verbüßung der Hälfte einer 5-jährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung aus dem Gefängnis entlassen.
Durch den Druck zweier Trikot-Sponsoren des Clubs und Stellungnahmen prominenter Werbeträger von Sheffield United zog letzterer sein Angebot an Ched Evans zurück, wonach er nach seiner Entlassung wieder mit der ersten Mannschaft trainieren dürfe. Die "Professional Footballers' Association" hatte um diese Möglichkeit gebeten, damit der entlassenen Straftäter eine Möglichkeit erhält, wieder in seinem Beruf arbeiten zu können. Die Tatsache, dass der Ex-Profi die Vergewaltigung bis heute abstreitet und kein Wort der Entschuldigung an das Opfer gerichtet hat, erzürnt seine Gegner bis heute. Tatsächlich wird die durch die Berufungsinstanz bestätigte Verurteilung des Stürmers aktuell von der "Criminal Cases Review Commission" überpfüft, welche die Möglichkeit hat, bei durchgreifenden Zweifeln abgeschlossene Strafprozesse zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.
Der ehemalige Nationalspieler war verurteilt worden, weil er mit einer 19-jährigen Frau Sex hatte, die nach Ansicht des Gerichts bedingt durch übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsum nicht in der Lage war, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben zu können. Sein Freund und Kollege Clayton Rodney McDonald, seinerzeit Verteidiger beim Port Vale Football Club, hatte die Frau mit auf ein Hotelzimmer genommen und zuvor mit ihr geschlafen. Während das Gericht McDonald vom Vorwurf der Vergewaltigung freisprach, wurde Evans verurteilt, weil er den Zustand der Frau hätte erkennen müssen. als er später im Hotelzimmer eintraf. Das Opfer selbst hatte keinerlei Erinnerung an die Vorfälle und gab an, vorher zwei Gläser Wein, vier doppelte Wodka mit Zitrone und ein Schnapsglas Sambuca getrunken zu haben. Die in ihrem Blut gefundenen Spuren von Cannabis und Kokain waren nach eigenen Angaben älteren Ursprungs.
Die Fußballspieler beriefen sich beide - im Falle von Evans vergeblich - auf einvernehmlichen Sex. Unabhängig vom Ergebnis der Untersuchungskommission sollte es nach Verbüßung der Strafe eigentlich keine Frage des Delikts sein, ob ein Fußballprofi die Möglichkeit erhält, wieder in seinem Beruf Fuß zu fassen. Es sei denn, man würde bei Personen, die ihren Beruf unter den Augen der Öffentlichkeit ausüben, eine besondere Vorbildfunktion verlangen, die schon nach einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr zu erfüllen ist.
Das Statement der "Professional Footballers' Association" ist es insofern wert, wiedergegeben zu werden: "Wir bleiben bei unserer grundsätzlichen Auffassung, dass die Gerichte die Strafe bestimmen und dass ein Schlüsselelement der Rehabilitation die Rückkehr in die Gesellschaft und ein Beitrag zur Gemeinschaft durch Arbeit ist. Wir sind nicht der Meinung, dass die Gesellschaft Fußballspielern andere Regeln auferlegen sollte, die über die Grenzen des Gesetzes hinausgehen."
Eine derartige Szene nach einem Tor für den "League One"-Club Sheffield United durch den Top-Stürmer Chedwyn Michael "Ched" Evans (25) wollen mindestens 150.000 Unterzeichner einer Online-Petition nicht sehen. Denn der 13-fache walisische Nationalspieler, der vor Vertragsauflösung in seiner letzten Saison für Sheffield United 35 Tore erzielen konnte, wurde im Oktober 2014 nach Verbüßung der Hälfte einer 5-jährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung aus dem Gefängnis entlassen.
Durch den Druck zweier Trikot-Sponsoren des Clubs und Stellungnahmen prominenter Werbeträger von Sheffield United zog letzterer sein Angebot an Ched Evans zurück, wonach er nach seiner Entlassung wieder mit der ersten Mannschaft trainieren dürfe. Die "Professional Footballers' Association" hatte um diese Möglichkeit gebeten, damit der entlassenen Straftäter eine Möglichkeit erhält, wieder in seinem Beruf arbeiten zu können. Die Tatsache, dass der Ex-Profi die Vergewaltigung bis heute abstreitet und kein Wort der Entschuldigung an das Opfer gerichtet hat, erzürnt seine Gegner bis heute. Tatsächlich wird die durch die Berufungsinstanz bestätigte Verurteilung des Stürmers aktuell von der "Criminal Cases Review Commission" überpfüft, welche die Möglichkeit hat, bei durchgreifenden Zweifeln abgeschlossene Strafprozesse zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.
Der ehemalige Nationalspieler war verurteilt worden, weil er mit einer 19-jährigen Frau Sex hatte, die nach Ansicht des Gerichts bedingt durch übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsum nicht in der Lage war, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben zu können. Sein Freund und Kollege Clayton Rodney McDonald, seinerzeit Verteidiger beim Port Vale Football Club, hatte die Frau mit auf ein Hotelzimmer genommen und zuvor mit ihr geschlafen. Während das Gericht McDonald vom Vorwurf der Vergewaltigung freisprach, wurde Evans verurteilt, weil er den Zustand der Frau hätte erkennen müssen. als er später im Hotelzimmer eintraf. Das Opfer selbst hatte keinerlei Erinnerung an die Vorfälle und gab an, vorher zwei Gläser Wein, vier doppelte Wodka mit Zitrone und ein Schnapsglas Sambuca getrunken zu haben. Die in ihrem Blut gefundenen Spuren von Cannabis und Kokain waren nach eigenen Angaben älteren Ursprungs.
Die Fußballspieler beriefen sich beide - im Falle von Evans vergeblich - auf einvernehmlichen Sex. Unabhängig vom Ergebnis der Untersuchungskommission sollte es nach Verbüßung der Strafe eigentlich keine Frage des Delikts sein, ob ein Fußballprofi die Möglichkeit erhält, wieder in seinem Beruf Fuß zu fassen. Es sei denn, man würde bei Personen, die ihren Beruf unter den Augen der Öffentlichkeit ausüben, eine besondere Vorbildfunktion verlangen, die schon nach einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr zu erfüllen ist.
Das Statement der "Professional Footballers' Association" ist es insofern wert, wiedergegeben zu werden: "Wir bleiben bei unserer grundsätzlichen Auffassung, dass die Gerichte die Strafe bestimmen und dass ein Schlüsselelement der Rehabilitation die Rückkehr in die Gesellschaft und ein Beitrag zur Gemeinschaft durch Arbeit ist. Wir sind nicht der Meinung, dass die Gesellschaft Fußballspielern andere Regeln auferlegen sollte, die über die Grenzen des Gesetzes hinausgehen."
Dienstag, 25. März 2014
Sex-Chat per Schriftsatz ans Gericht - strafbar?
Ein prominenter Ehebrecher, der die Vorzüge der Informationsgesellschaft durchaus lieb gewonnen hat, möchte die damit einhergehenden Nachteile nicht so recht akzeptieren und den elektronischen Gedankenaustausch zwischen Geliebter und betrogener Ehefrau aus der Kategorie „Soll ich Ihnen alle intimen Korrespondenzen zwischen mir und Ihrem Mann zukommen lassen?" wenigstens in Zukunft verhindern.
Er bedient sich dazu der Hilfe eines fleissigen Anwalts, der per Abmahnung in epischer Breite den Wortlaut der E-Mails der Geliebten wiedergibt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von EUR 20.000,- verlangt und einen Zahlungsvergleich zu Bedingungen anbietet, die nur unheilbar kranke Masochisten akzeptieren würden.
Die Ausführungen des Kollegen gipfeln schliesslich in der Behauptung, einem möglichen Prozess gegen die ehemalige Sex-Partnerin gelassen entgegenzusehen - "Denn ein Richter würde aus den genannten Gründen in dieser Sache nicht darüber zu befinden haben, ob Ihre Äußerungen der Wahrheit entsprechen, so dass eventuell von Ihnen vorgelegte Mails gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden, da diesen keine rechtliche Relevanz zukommt."
Offensichtlich misst der Kollege seinen vorprozessual geäußerten Worten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage keine allzu grosse Bedeutung mehr bei, denn sein nunmehr mir gegenüber geäußerter Vorwurf, mit der schriftsätzlichen Vorlage der Sex-Chats zwischen den Parteien eine Straftat begangen zu haben, lässt sich nur erklären, wenn er selbst nicht daran glaubt, dass die digitalen Fantasien seines Mandanten bei Gericht gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden.
Mit der Weitergabe des sexuelle Einzelheiten enthaltenden E-Mail-Verkehrs an das Gericht hätte ich mich als Anwalt der Abgemahnten des Vergehens der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht, indem ich unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbarte, das mir als Rechtsanwalt anvertraut worden ist. Ich soll sogar den Qualifikationstatbestand der Schädigungsabsicht gem. § 203 Abs. 5 Alt.2 StGB erfüllt haben, die sich bereits in meiner Äußerung, dass der Ehebrecher "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen" habe, offenbare.
Die Übermittlung der erotischen E-Mails geschah natürlich im Einverständnis mit der nunmehr fallengelassenen Geliebten und ich hatte lediglich darauf verwiesen, dass der Schutz der vertraulichen und auch den Tatsachen entsprechenden Kommunikation zwischen Ehefrau und Gespielin dem Ehebrecher verbiete, darauf im Wege der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs Einfluss zu nehmen. Seine Frau war dankbar über die Kontaktaufnahme und die Übermittelung der aufschlussreichen Informationen. Deshalb habe der Delinquent "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen und kann den Austausch darüber zwischen seiner Frau und der Klägerin nicht auf die von ihm angestrebte Art und Weise unterbinden."
Wie sich die Zeiten ändern. Vor dem 1. September 1969 war noch der Ehebruch selbst strafbar, heutzutage muss man als Rechtsanwalt Strafe fürchten, wenn man den Schutz der Kommunikation zwischen betrogener Ehefrau und geschmähter Geliebter verteidigt. Noch vor nicht allzu langer Zeit haben wir für eine andere Frau darum gekämpft, eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber mitteilen zu dürfen und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Der Glaube, Frauen im Hinblick auf Vorkommnisse mit Bezug zu deren Sexualsphäre den Mund verbieten zu können, weil man die Kundgabe eigener Beteiligung scheut, scheint bei sexuell unterforderten Ehemännern weiter verbreitet zu sein, als gedacht.
Er bedient sich dazu der Hilfe eines fleissigen Anwalts, der per Abmahnung in epischer Breite den Wortlaut der E-Mails der Geliebten wiedergibt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von EUR 20.000,- verlangt und einen Zahlungsvergleich zu Bedingungen anbietet, die nur unheilbar kranke Masochisten akzeptieren würden.
Die Ausführungen des Kollegen gipfeln schliesslich in der Behauptung, einem möglichen Prozess gegen die ehemalige Sex-Partnerin gelassen entgegenzusehen - "Denn ein Richter würde aus den genannten Gründen in dieser Sache nicht darüber zu befinden haben, ob Ihre Äußerungen der Wahrheit entsprechen, so dass eventuell von Ihnen vorgelegte Mails gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden, da diesen keine rechtliche Relevanz zukommt."
Offensichtlich misst der Kollege seinen vorprozessual geäußerten Worten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage keine allzu grosse Bedeutung mehr bei, denn sein nunmehr mir gegenüber geäußerter Vorwurf, mit der schriftsätzlichen Vorlage der Sex-Chats zwischen den Parteien eine Straftat begangen zu haben, lässt sich nur erklären, wenn er selbst nicht daran glaubt, dass die digitalen Fantasien seines Mandanten bei Gericht gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden.
Mit der Weitergabe des sexuelle Einzelheiten enthaltenden E-Mail-Verkehrs an das Gericht hätte ich mich als Anwalt der Abgemahnten des Vergehens der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht, indem ich unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbarte, das mir als Rechtsanwalt anvertraut worden ist. Ich soll sogar den Qualifikationstatbestand der Schädigungsabsicht gem. § 203 Abs. 5 Alt.2 StGB erfüllt haben, die sich bereits in meiner Äußerung, dass der Ehebrecher "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen" habe, offenbare.
Die Übermittlung der erotischen E-Mails geschah natürlich im Einverständnis mit der nunmehr fallengelassenen Geliebten und ich hatte lediglich darauf verwiesen, dass der Schutz der vertraulichen und auch den Tatsachen entsprechenden Kommunikation zwischen Ehefrau und Gespielin dem Ehebrecher verbiete, darauf im Wege der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs Einfluss zu nehmen. Seine Frau war dankbar über die Kontaktaufnahme und die Übermittelung der aufschlussreichen Informationen. Deshalb habe der Delinquent "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen und kann den Austausch darüber zwischen seiner Frau und der Klägerin nicht auf die von ihm angestrebte Art und Weise unterbinden."
Wie sich die Zeiten ändern. Vor dem 1. September 1969 war noch der Ehebruch selbst strafbar, heutzutage muss man als Rechtsanwalt Strafe fürchten, wenn man den Schutz der Kommunikation zwischen betrogener Ehefrau und geschmähter Geliebter verteidigt. Noch vor nicht allzu langer Zeit haben wir für eine andere Frau darum gekämpft, eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber mitteilen zu dürfen und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Der Glaube, Frauen im Hinblick auf Vorkommnisse mit Bezug zu deren Sexualsphäre den Mund verbieten zu können, weil man die Kundgabe eigener Beteiligung scheut, scheint bei sexuell unterforderten Ehemännern weiter verbreitet zu sein, als gedacht.
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Sonntag, 9. Juni 2013
Anwalt zahlt 67.000,- Euro für Teenie-Sex
Ein zarter Hase von 16 Jahren hüpfte einem reisefreudigen Rechtsanwalt Mitte Vierzig in seinem Auto am Steinhuder Meer auf den Schoß, nachdem man sich zunächst auf einer Internet-Plattform kennengelernt hatte. Der Kollege aus Süddeutschland hatte bei dem interaktiven Rendezvous allerdings die Geschäftstüchtigkeit der Mutter des Mädchens unterschätzt. Diese verlangte im Anschluß an den Geschlechtsakt ausreichend Geld, um Behandlungskosten für ihre angeblich traumatisierte Tochter bezahlen zu können.
Trotzdem der Anwalt fast 10.000,- Euro gezahlt hatte, wollte Mama mehr. Im Juni 2010 drohte die angeblich um ihren Sprößling besorgte Mutter damit, Anzeige zu erstatten, die Familie des Mannes aufzuklären und ein Schmerzensgeld einzufordern. Noch einmal flossen fast 57.000,- Euro in Erfüllung eines vom Anwalt aufgesetzten und von allen Beteiligten unterzeichneten Vertrages, in dem die Zahlung von Kosten für ein Internat und eine "Delphin-Therapie in der Türkei" geregelt waren. Als Mutti 2011 weitere EUR 150.000,- anforderte und damit drohte, bei Nichterfüllung ihrer Forderung Bilder im Internet zu veröffentlichen, war es dem Kollegen dann doch zuviel.
Auf die von einem anderen Kollegen erstattete Strafanzeige hin leitete die Staatsanwaltschaft Bückeburg ein Verfahren ein, welches nun in eine zunächst fruchtlose Verhandlung vor dem Amtsgericht Stadthagen mündete. An eine Erfüllung des Vertrags hatte nämlich nur der in Bedrängnis geratene Jurist gedacht. Die hinterhältige Mama und ihre mittlerweile 21-jährige Tochter blieben dem anberaumten Termin jedoch fern. Während den beiden Frauen nun ein Haftbefehl droht, kann der Rechtsanwalt aus dem Süden unserer Republik dem Verfahren gelassen entgegen sehen. Strafbar wäre der Sex mit seiner Internet-Bekanntschaft nach § 182 StGB nur dann gewesen, wenn er unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätte oder an sich hätte vornehmen lassen.
Trotzdem der Anwalt fast 10.000,- Euro gezahlt hatte, wollte Mama mehr. Im Juni 2010 drohte die angeblich um ihren Sprößling besorgte Mutter damit, Anzeige zu erstatten, die Familie des Mannes aufzuklären und ein Schmerzensgeld einzufordern. Noch einmal flossen fast 57.000,- Euro in Erfüllung eines vom Anwalt aufgesetzten und von allen Beteiligten unterzeichneten Vertrages, in dem die Zahlung von Kosten für ein Internat und eine "Delphin-Therapie in der Türkei" geregelt waren. Als Mutti 2011 weitere EUR 150.000,- anforderte und damit drohte, bei Nichterfüllung ihrer Forderung Bilder im Internet zu veröffentlichen, war es dem Kollegen dann doch zuviel.
Auf die von einem anderen Kollegen erstattete Strafanzeige hin leitete die Staatsanwaltschaft Bückeburg ein Verfahren ein, welches nun in eine zunächst fruchtlose Verhandlung vor dem Amtsgericht Stadthagen mündete. An eine Erfüllung des Vertrags hatte nämlich nur der in Bedrängnis geratene Jurist gedacht. Die hinterhältige Mama und ihre mittlerweile 21-jährige Tochter blieben dem anberaumten Termin jedoch fern. Während den beiden Frauen nun ein Haftbefehl droht, kann der Rechtsanwalt aus dem Süden unserer Republik dem Verfahren gelassen entgegen sehen. Strafbar wäre der Sex mit seiner Internet-Bekanntschaft nach § 182 StGB nur dann gewesen, wenn er unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätte oder an sich hätte vornehmen lassen.
Mittwoch, 30. Januar 2013
"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" - heute im stern-TV
Am heutigen Tag bekommt das Opfer des Falles, über den ich unter den Titeln "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" und "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle berichtet habe, ein Gesicht.
Anläßlich der Debatte auf Grund des Artikels einer stern-Journalistin über eine Begegnung mit Rainer Brüderle (FDP), läßt stern-TV auf RTL am Mittwoch den 30.01.2013 ab 22:15 Uhr die sonntags in einem einsamen Bürohaus bedrängte Reiningungskraft zu Wort kommen, um ihr Schicksal vor der Kamera zu schildern.
Die Frau wurde zunächst am 14.03.2012 durch das Landgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 6 O 335/11 verurteilt, es zu unterlassen, über den lüsternen Disponenten auch im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Arbeitgeberin zu behaupten, dass er sie sexuell belästigt und am 13.11.2011 gefragt habe; „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?". Nach einem Hinweis des OLG Celle vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12, wonach die Berufung gegen das Urteil Erfolg haben würde, hatte der sexuell unausgelastete Familienvater an seinen Unterlassungsansprüchen nicht weiter festgehalten.
Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt: "Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen." Weil die belästigte Frau eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts in Form eines klarstellenden Urteils anstrebt und der Klagerücknahme nicht zugestimmt hatte, steht eine Entscheidung in der Berufung weiter aus.
Anläßlich der Debatte auf Grund des Artikels einer stern-Journalistin über eine Begegnung mit Rainer Brüderle (FDP), läßt stern-TV auf RTL am Mittwoch den 30.01.2013 ab 22:15 Uhr die sonntags in einem einsamen Bürohaus bedrängte Reiningungskraft zu Wort kommen, um ihr Schicksal vor der Kamera zu schildern.
Die Frau wurde zunächst am 14.03.2012 durch das Landgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 6 O 335/11 verurteilt, es zu unterlassen, über den lüsternen Disponenten auch im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Arbeitgeberin zu behaupten, dass er sie sexuell belästigt und am 13.11.2011 gefragt habe; „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?". Nach einem Hinweis des OLG Celle vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12, wonach die Berufung gegen das Urteil Erfolg haben würde, hatte der sexuell unausgelastete Familienvater an seinen Unterlassungsansprüchen nicht weiter festgehalten.
Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt: "Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen." Weil die belästigte Frau eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts in Form eines klarstellenden Urteils anstrebt und der Klagerücknahme nicht zugestimmt hatte, steht eine Entscheidung in der Berufung weiter aus.
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Urteil
Dienstag, 19. Juni 2012
"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle
Bekanntlich kann das Reinigen eines am Sonntag menschenleeren Firmengebäudes unangenehme Folgen haben. Wie bereits berichtet, wurde dabei eine Reinigunsgkraft von dem Disponenten einer Drittfirma überraschend nach einer Runde Sex gefragt und später vom Fragesteller vor dem Landgericht Hannover auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen.
Das Landgericht Hannover verbot der bedrängten Frau mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 über das unzüchtige Angebot ihrem Arbeitgeber zu berichten. Denn der sexuell offenbar unausgelastete Fragesteller hatte sich gegen die negative Feststellungsklage der Frau dahingehend, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Schilderung des Vorfalls nicht bestehe, mit einer Widerklage auf Unterlassung der Behauptung, er habe der Klägerin Sex angeboten, gewehrt.
Auf die Berufung der vom Landgericht Hannover zum Schweigen verurteilten Putzfrau äußerte sich nun das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss mit deutlichen Worten wie folgt:
"1) Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Beratungsstand Erfolg haben dürfte.
Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trägt zwar grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, juris Rn. 19). Daher kann der Geschädigte im Grundsatz auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, juris Rn. 18).
In solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Inanspruchgenommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986-VI ZR 169/85, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Mai 1987 -VI ZR 195/86, aaO). Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) kann nach § 193 sogar dann gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der fraglichen Äußerung objektiv feststeht, dass der Betroffene im Ergebnis zu Unrecht in seiner Ehre verletzt wird, beispielsweise weil er die ihm nachgesagte ehrenrührige Handlung nie begangen hat (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, vor §§ 32 Rn. 11; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO § 193 Rn. 8). Ein solches Recht zur Äußerung gegenüber ihrer Arbeitgeberin dürfte der Klägerin zugestanden haben.
a) Zunächst hat die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wahrgenommen. Darunter fällt die Verfolgung eines vom Recht als schutzwürdig anerkannten öffentlichen oder privaten, ideellen oder materiellen Zwecks (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO Rn. 9). So liegt es hier. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Klägerin sich gegen eine solche sexuelle Belästigungen, die zumindest eine Verletzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1999 -15 U 103/97, juris Rn. 28) darstellt, nicht nur wehren, sondern durch Namhaftmachung der jeweiligen Person auf einen solchen Vorfall auch aufmerksam machen darf.
b) Die Verfolgung eines berechtigten Zwecks rechtfertigt die Ehrverletzung allein zwar noch nicht. Vielmehr muss diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das angemessene Mittel hierzu sein; nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, juris Rn. 19). Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, aaO).
So verhält es sich hier. Abzustellen ist dabei auf die Äußerung gegenüber der Arbeitgeberin, wobei es nicht anders läge, wenn man auf eine entsprechende Wiederholung im weiteren Verlauf abstellt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ihre Verbindungen nutzt, um die Person zu ermitteln und es dadurch ermöglicht, diese wenigstens zur Rede zu stellen. Sie durfte dies auch mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber des vermeintlichen Schädigers davon erfährt.
Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen.
2) Termin zur mündlichen Verhandlung ...
3) Frist zur Berufungserwiderung ..."
Es sieht also ganz danach aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber stets mitgeteilt werden darf und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Dabei muss die Mitteilung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in angemessener Form und in Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen, wie die Ermöglichung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, erfolgen.
Das Landgericht Hannover verbot der bedrängten Frau mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 über das unzüchtige Angebot ihrem Arbeitgeber zu berichten. Denn der sexuell offenbar unausgelastete Fragesteller hatte sich gegen die negative Feststellungsklage der Frau dahingehend, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Schilderung des Vorfalls nicht bestehe, mit einer Widerklage auf Unterlassung der Behauptung, er habe der Klägerin Sex angeboten, gewehrt.
Auf die Berufung der vom Landgericht Hannover zum Schweigen verurteilten Putzfrau äußerte sich nun das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss mit deutlichen Worten wie folgt:
"1) Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Beratungsstand Erfolg haben dürfte.
Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trägt zwar grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, juris Rn. 19). Daher kann der Geschädigte im Grundsatz auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, juris Rn. 18).
In solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Inanspruchgenommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986-VI ZR 169/85, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Mai 1987 -VI ZR 195/86, aaO). Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) kann nach § 193 sogar dann gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der fraglichen Äußerung objektiv feststeht, dass der Betroffene im Ergebnis zu Unrecht in seiner Ehre verletzt wird, beispielsweise weil er die ihm nachgesagte ehrenrührige Handlung nie begangen hat (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, vor §§ 32 Rn. 11; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO § 193 Rn. 8). Ein solches Recht zur Äußerung gegenüber ihrer Arbeitgeberin dürfte der Klägerin zugestanden haben.
a) Zunächst hat die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wahrgenommen. Darunter fällt die Verfolgung eines vom Recht als schutzwürdig anerkannten öffentlichen oder privaten, ideellen oder materiellen Zwecks (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO Rn. 9). So liegt es hier. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Klägerin sich gegen eine solche sexuelle Belästigungen, die zumindest eine Verletzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1999 -15 U 103/97, juris Rn. 28) darstellt, nicht nur wehren, sondern durch Namhaftmachung der jeweiligen Person auf einen solchen Vorfall auch aufmerksam machen darf.
b) Die Verfolgung eines berechtigten Zwecks rechtfertigt die Ehrverletzung allein zwar noch nicht. Vielmehr muss diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das angemessene Mittel hierzu sein; nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, juris Rn. 19). Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, aaO).
So verhält es sich hier. Abzustellen ist dabei auf die Äußerung gegenüber der Arbeitgeberin, wobei es nicht anders läge, wenn man auf eine entsprechende Wiederholung im weiteren Verlauf abstellt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ihre Verbindungen nutzt, um die Person zu ermitteln und es dadurch ermöglicht, diese wenigstens zur Rede zu stellen. Sie durfte dies auch mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber des vermeintlichen Schädigers davon erfährt.
Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen.
2) Termin zur mündlichen Verhandlung ...
3) Frist zur Berufungserwiderung ..."
Es sieht also ganz danach aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber stets mitgeteilt werden darf und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Dabei muss die Mitteilung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in angemessener Form und in Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen, wie die Ermöglichung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, erfolgen.
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Donnerstag, 5. Mai 2011
Liebe Kolleginnen, eine Studie beweist: Ungebildete Frauen haben mehr Sex!
Eine hohe Zahl an Sexualpartnern soll sich nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung negativ auf die schulischen Leistungen einer Frau auswirken. Je weniger Sexualpartner eine junge Frau hat, desto besser fällt ihre Bildung aus. Ob dies im universitären Bereich ebenfalls gilt, wurde nicht untersucht. Auch der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Examensnote und der Anzahl der Sexualpartner besteht, wurde daher noch nicht nachgegangen, so dass weder ein Prädikatsexamen noch ein akademischer Grad Rückschlüsse auf private Lebensumstände zuläßt.
Sonntag, 14. November 2010
Hannover: Ex-Freund gibt sich online als gefährlicher Hacker aus und nötigt Ex-Freundin zum offline-Sex
"Ich bin ein Hacker", behauptete der Ex-Freund im Chat und "Ich räume Dein Konto leer, wenn Du nicht machst, was ich will." Der als Hacker getarnte Ehemalige (33 J.) wies seine Ex-Freundin (31 J.) an, "ihren Ex-Freund" am geöffneten Fenster oral zu befriedigen, damit er von draussen auch überprüfen könne, ob sie seinen Anweisungen folgen würde. Dass der angebliche Hacker das Geschehen tatsächlich aus allernächster Nähe verfolgte, kam der gehorsamen Maid nicht in den Sinn. Nach zahlreichen per Internet angebahnten Geschlechtsakten begab sich die genötigte Chatterin erst zur Polizei, als via Internet ein unmißvertändlicher Zeugungsbefehl erging - selbstredend mit ihrem Ex-Freund. Sein Konto sei vom Hacker schon leergeräumt worden, gab der fürsorgliche Begleiter bei der Poliei zu Protokoll. Die Beamten wurden allerdings sofort misstrauisch und mit 21 Monaten Haft auf Bewährung sowie EUR 1.200,- Geldstrafe bescheinigte das Amtsgericht Hannover dem Ex-Freund am Ende per Urteil die strafrechtliche Relevanz seiner zunächst erfolgreichen Internetstrategie.
Mittwoch, 10. November 2010
Porno-Abmahnungen vor Mainstream-Verfahren: "All Star Anal Sluts" und "So ficken die Frisösen" erfolgreicher als Lady Gaga
Als die ersten Porno-Abmahnungen auf dem Tisch lagen, fand ich die Titel ganz amüsant. Eine willkommene Abwechslung zu den öden Dauerbrennern von Sony und Constantin, bekannt aus Funk und Fernsehen. Mittlerweile hält sich der Fleischsalat die Waage mit der drögen Hausmannskost, obwohl die fileshare-downloads im Porno-Sektor deutlich niedriger sein dürften, als die der Blockbuster. Hintergrund für die hohe Zahl der Abmahnungen an der Sex-Front im Vergleich zu deren medialer Bedeutung dürfte die kalkulierte Zahlungsmoral der ertappten Porno-Freunde sein. Ein Trend, den ich auch im Strafrecht beobachtet habe. Sexualstraftäter zahlen die Rechnung gerne schnell und auch im voraus. Im Zivilrecht dürfte die gleiche Mechanik greifen. Während Mama und Papa gegen Lady Gaga´s Abmahnung noch Zähne zeigen, wenn der Filius die Flatrate missbraucht, ist der Drang, sich gegen "Fette Euter" und "Meine perverse Ex-Freundin" zur Wehr zu setzen, deutlich geringer ausgeprägt. Mit roten Ohren zahlt man schneller - das wissen auch geschäftstüchtige Kollegen, die mit den Nackedeis der fünften Liga bessere Geschäfte machen als mit den Stars der Branchenführer.
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