Sonntag, 22. Oktober 2017

Turboquerulantin obdachlos

Wer in den letzten Wochen am Amtsgericht Nienburg ein und aus ging, mag sich über ein altes Mütterchen gewundert haben, dass am Eingang des Nienburger Gerichtszentrums um Spenden für die Begleichung von Ordnungsgeldern bettelte. Gerüchte besagen, dass es sich bei der still in der Ecke des Eingangs kauernden Frau um die einstmals so stolze Turboquerulantin gehandelt habe, die sich nicht mehr anders zu helfen wusste, als die vorbeiziehenden Gerichtsbesucher um eine milde Gabe zu bitten.

Kein Gerücht ist es dagegen, dass die Turboquerulantin bedingt durch die Zwangsversteigerung ihres Hauses derzeit obdachlos ist und dem Vernehmen nach bei wechselnden Bekannten unterkommt.* Aus verlässlicher Quelle wird außerdem berichtet, dass es innerhalb der Familie der Turboquerulantin zu erheblichen Spannungen gekommen ist und sich die eigene Nachkommenschaft mittlerweile um anwaltlichen Beistand bemüht hat, damit der sich ausweitende Schaden in den eigenen Reihen in einem für die Familie erträglichen Rahmen gehalten werden kann. Ob sich das Türbchen auch jetzt noch im Raum Nienburg verkriecht, ist unklar, schließlich ist sie eine bundesweite Widerstandsikone, deren Fans deutschlandweit verteilt sind und sicher nicht zögern werden, Tisch und Bett mit ihr zu teilen.

Dass die Nienburger Richterschaft zwecks dauerhafter Anmietung einer außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Nienburg gelegenen Unterkunft für die Turboquerulantin zusammengeschmissen hat, um in Zukunft mangels Zuständigkeit für kommende Verfahren gegen den unbeugsamen Richterschreck aus der Schusslinie zu geraten, ist natürlich nur eine abwegige Story, die wider besseren Wissens in den allerdunkelsten Gruppen auf Facebook verbreitet wird. Wir wünschen der Turboquerulantin von Hannover aus alles Gute und hoffen, dass ihre nun anstehende Fan-Tour kreative Kräfte freisetzt, die den von ihr maßgeblich geprägten deutschen Enthüllungsjournalismus in neue Höhen katapultiert.

*Nach eigenen Angaben ist die Turboquerulantin aktuell nicht mehr obdachlos. Gerichtliche Zustellungen konnten im Jahre 2019 und 2020 an eine Adresse in Hoya bewirkt werden. Hannover, den 10.04.2020.

Mittwoch, 18. Oktober 2017

Heute vor 40 Jahren

starben in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim die Anführer der Rote Armee Fraktion (RAF) Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe in ihren Gefängniszellen. Irmgard Möller überlebte die "Todesnacht von Stammheim" schwer verletzt. Am frühen Morgen des gleichen Tages wurde die Entführung des Lufthansa-Flugzeugs „Landshut“ in Mogadischu durch die GSG 9 gewaltsam beendet. Die Flugzeugentführung sollte dazu dienen, elf in Deutschland inhaftierte RAF-Mitglieder - unter anderem die Toten - freizupressen. Andreas Baader starb an einem Genickschuss, Jan-Carl Raspe starb an einem Schuss in die rechte Schläfe und Gudrun Ensslin wurde mit einem Kabel am Fensterkreuz ihrer Zelle hängend aufgefunden. Am selben Fenster wurde ein Jahr zuvor bereits Ulrike Meinhof erhängt entdeckt.

Die offizielle Todesursache aller Inhaftierten lautet Selbstmord. Die Theorie der Ermordung der Häftlinge wird allgemein als Verschwörungstheorie bezeichnet. Die mit vier Einstichen in der Herzgegend aufgefundene Überlebende Irmgard Möller bestreitet den kollektiven Selbstmord und gibt an, dass einer von vier Stichen mit großer Wucht ausgeführt worden sei und ihren Herzbeutel getroffen habe. Sie sagte: "Wir wollten nicht sterben, wir wollten da sein. Und wir wussten andererseits, dass der Apparat die Vorstellung hatte, mit uns, vor allem mit Andreas und Gudrun, die ganze RAF auslöschen zu können, sich die ganze Guerilla mit einem Schlag vom Hals zu schaffen."

Auch wenn man an die Umstände des tödlichen Schusses des Kriminalbeamten Karl-Heinz Kurras auf den Studenten Benno Ohnesorg am 2. Juni 1967 im Anschluss an eine politische Demonstration denkt, bei dem Ärzte Schädelteile um das Einschussloch herum entfernten, die Kopfhaut wieder zunähten und im Totenschein als Todesursache angaben: "Schädelverletzung durch stumpfe Gewalteinwirkung", kann man in Anbetracht der Gesamtumstände zu dem Schluss kommen, dass offizielle Darstellungen nicht immer stimmen müssen.

Schließlich wiederholten sich ähnliche Fehler im Zuge des Todes des RAF-Mitglieds Wolfgang Grams am 27. Juni 1993, der auf dem Bahnhof in Bad Kleinen ebenfalls an einem Kopfschuss starb. Wolfgang Grams hatte zuvor bei einem Schusswechsel den GSG 9-Beamten Michael Newrzella erschossen. Das Projektil, das für den tödlichen Kopfschuss bei Grams verantwortlich war, wurde nie gefunden. Vor der Obduktion am nächsten Tag wurde Grams’ Kopf gewaschen, einige Haare weggeschnitten, weggeworfen und die Hände zur Abnahme von Fingerabdrücken gereinigt. Eindeutige Schmauch-, Blut- und Gewebespuren am Körper von Grams konnten nicht sichergestellt werden. Die offizielle Todesursache von Wolfgang Grams lautete ebenfalls Selbstmord.

Sonntag, 8. Oktober 2017

Der Baum als Strafe Gottes

Es geht natürlich nicht um den Baum als solchen, sondern um einen umgestürzten Baum, der während des Sturms „Xavier“ am 05. Oktober 2017 in Berlin die Journalistin Sylke Tempel erschlug. Insbesondere geht es um die Äußerung des Journalisten Martin Lejeune auf Twitter "Die Gebete der Muslime wurden erhört Der Baum ist die Strafe Gottes für Sylke Tempel's Taten. Gottes Gerechtigkeit siegt الله أكبر@SylkeTempel.".

Informativ zu diesem Sachverhalt ist der Umstand, dass Frau Tempel Nahost-Korrespondentin, Redakteurin der „Jüdischen Allgemeinen“ und Chefredakteurin der von der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik herausgegebenen Zeitschrift „Internationale Politik“ war.

Der Journalist Martin Lejeune konvertierte nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2003 zum Islam und bekannte sich am 05.07.2016 jedenfalls öffentlich zu seinem islamischen Glauben. Martin Lejeune behauptet "Der Islam ist die Religion des Friedens" und zeichnet sich durch eine Befürwortung der offiziellen türkischen Politik und eine pro-palästinensische Grundhaltung aus. Abseits seiner auf Twitter geäußerten Meinung bezeichnet er die ums Leben gekommene Journalistin Sylke Tempel als Unterstützerin des zionistischen Kolonialisierung-Projektes in Palästina, der andauernden Vertreibung der Palästinenser und als eine Gegnerin der Türkei.

Nach seinem auf breite Ablehnung stoßenden Twitter-Kommentar zum Tod von Frau Tempel ließ der Ruf nach strafrechtlichen Sanktionen nicht lange auf sich warten. Der mittlerweile weit verbreitete Hang, unpopulären oder abstoßenden Kommentaren insbesondere auf Facebook oder Twitter mit Strafanzeigen zu begegnen, ist ein Trend, der durch eine meinungsfeindliche Rechtsprechung oftmals seine Bestätigung findet. Die Idee, gesellschaftliche Außenseiter mit dem geltenden Recht zu disziplinieren, gefällt natürlich nicht nur den konkret von scharfer Kritik getroffenen Gegenspielern, sondern auch der von der Allgegenwärtigkeit des Internets in die Enge getriebenen Politik, die in Deutschland bereits mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken reagiert hat, welches eine Löschung unzulässiger oder auch nur kritischer Inhalte abseits staatlicher Kontrolle begünstigt.

Im konkreten Fall wurde Martin Lejeune wegen des Verdachts der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gem. § 189 StGB angezeigt. Der objektive Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener kann durch ein unzulässiges Werturteil im Sinne einer Beleidigung nach § 185 StGB, durch die Behauptung einer nicht erweislich wahren Tatsachen nach § 186 StGB aber auch in der Form einer wider besseren Wissens abgegebenen unwahren Tatsachenbehauptung gem. § 187 StGB erfüllt werden.

Angesichts der in Deutschland nach Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit und der nach Art. 4 GG gewährten Religionsfreiheit ist der Wunsch der nach Strafe rufenden Laien in einer zunehmend meinungsfeindlichen Gesellschaft zwar verständlich, juristisch allerdings unvertretbar. Denn einer Religion, der das Konzept eines Gottes entnommen werden kann, wonach dieser nicht willkürlich sondern nach Plan handelt und den irdischen Weltenverlauf bereits detailliert vorbestimmt hat, ergäbe sich auch der Tod von Frau Tempel als Schöpfungshandeln Allahs: "Weißt du denn nicht, dass Allah es ist, der die Herrschaft über die Himmel und die Erde hat, und dass ihr außer Allah weder Schutzherrn noch Helfer habt?"

Den Unfalltod von Frau Tempel insoweit als Strafe einzuordnen, scheint nachvollziehbar. Da Teil der Religionsfreiheit die Bekenntnisfreiheit als das Recht, seinen Glauben auch privat oder öffentlich auszudrücken ist, durfte Herr Lejeune als Muslim selbstverständlich den sich aus seiner religiösen Überzeugung heraus ergebenden Umstand öffentlich äußern, dass der Tod von Frau Tempel die Strafe seines Gottes sei. Denn der Schutz der Grundrechte erlaubt dem Äußernden auch, seine Überzeugung unabhängig davon kundzutun, ob sie "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist.

Mittwoch, 4. Oktober 2017

Verband Deutscher Rechtssachverständiger

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt grundsätzlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Allerdings müssen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer oder persönlicher Beziehungen wenigstens unter Anleitung einer Person mit Befähigung zum Richteramt erfolgen. Kurz gesagt, ein Volljurist mit zwei Staatsexamina muss irgendwie im Spiel sein, wenn gefährliches Halbwissen kostenlos unters Volk gestreut werden soll. Die Verbreitung von kostenpflichtigem Halbwissen erfolgt ja bekanntermaßen exklusiv durch Anwälte und Richter.

Da sich ein Teil der Bürger innerhalb der Landesgrenzen unserer schönen Republik aber immer mehr von den gängigen Gesetzen abwendet und aus verschiedenen Gründen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt, innerhalb derer ausgebildete Volljuristen ihre professionelle Hilfe anbieten, entstand in letzter Zeit ein erheblicher Bedarf an Rechtsberatung außerhalb des anerkannten Rechtssystems. Was machen Reichsbürger oder Reichsdeutsche, die sich nicht alleine vor einer Justiz verantworten wollen, die sie als solche nicht anerkennen und die ihnen zu ihrer Unterstützung natürlich nur Systemknechte anbietet, die sich "Rechtsanwalt" nennen?

In diese Marktlücke scheint der Verband Deutscher Rechtssachverständiger zu stoßen, der nach eigenen Angaben "als Beistand vor BRD-Behörden, auf der Rechtsgrundlage des Deutschen Reichs 1871, unter Beachtung von internationalen Gesetzen und den derzeit noch bestehenden Besatzungsvorschriften" berät, handelt und hilft." Sage und schreibe über 2500 Rechtssachverständige und Rechtskonsulenten sollen bis heute ausgebildet worden sein, deren Tätigkeit als ein wichtiger Träger für die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Volks- und Heimatstaats Deutsches Reich bezeichnet wird. Eine klare Empfehlung für den Verband kann ich leider nicht aussprechen, da meine systemkonforme Ausbildung außerhalb des Verbands Deutscher Rechtssachverständiger selbstredend erhebliche Lücken aufweist, die ich auch in absehbarer Zeit nicht zu schließen vermag. Lesenswert ist die Website des Verbands aber allemal.

Freitag, 29. September 2017

Polizeiverordnung über die Kennzeichnung von AfD-Parlamentariern im Deutschen Bundestag

Auf Grund der Verordnung des Bundestagspräsidenten vom 01. Oktober 2017 wird verordnet:

§ 1. (1) AfD-Parlamentariern ist es verboten, sich in den Räumen des Bundestags ohne AfD-Plakette zu zeigen.

(2) Die AfD-Plakette besteht aus einem handtellergroßen Quadrat aus hellblauem Stoff mit der roten Aufschrift "AfD". Sie ist sichtbar auf der rechten Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.

§ 2. AfD-Parlamentariern ist es verboten,
a) den nicht für sie besonders gekennzeichneten Bereich in der Bundestagskantine ohne eine schriftliche Erlaubnis des Bundestagspräsidenten zu nutzen;
b) im Bereich des Bundestags mit anderen Parlamentariern ohne deren ausdrückliche schriftliche Erlaubnis zu kommunizieren.

§ 3. (1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Euro oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.

§ 4. Die Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 01. Oktober 2017.

Der Bundestagspräsident

Montag, 25. September 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft III

Erst in der dritten Instanz erkannten die Richter des OLG Köln nun, dass die folgende E-Mail eines aufgebrachten Bürgers an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl keine Schmähkritik war:

„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“.

Man musste kein Volljurist sein, um erkennen zu können, dass die Ausführungen des Amtsgerichts Brühl im Urteil vom 24.08.2016 zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 falsch waren: „Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht.“ Auch das Landgericht Köln war in seinem Urteil vom 03.02.2017 zum Az.: 157 Ns 102/16 nicht in der Lage, die angegriffene Kritik fachgerecht einzuordnen: "Die Bezeichnung steht auch nicht in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang zu den sonstigen zulässigen Äußerungen des Angeklagten."

Die überfällige Korrektur der richterlichen Fehleinschätzungen erster und zweiter Instanz leistete erst das OLG Köln in seinem Beschluss vom 02.06.2017 zum Az.: III-1 RVs 110/17 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15. Soweit das Tatgericht der Sache nach davon ausging, bei der Bezeichnung von Frau Roth als „ekelhaft“ handele es sich um Schmähkritik, vermochte der Kölner Senat dem nicht zu folgen. Es sei „für den Streitfall nicht zu verkennen, dass der Verwendungskontext (jedenfalls auch) auf die politische Auffassung von Frau Roth zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, nämlich der Flüchtlingsfrage, zielt.“

Bei der durch die zutreffende Einordnung der Äußerung erforderlich werdenden Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Persönlichkeitsrecht von Claudia Roth war für den Senat allerdings bestimmend, „dass die Bezeichnung von Frau Roth als „ekelhaft“ eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht darstellt, wird ihr als Person doch - wie das Tatgericht mit Recht ausführt - eine Eigenschaft als gleichsam invariant zugeschrieben, die gemeinhin mit dem Auslösen von erheblichen negativen, nicht nur psychischen, sondern insbesondere auch körperlichen Sensationen beim Gegenüber in Verbindung gebracht wird. Vom Ekelhaften wendet sich jedermann ab. Der soziale Geltungsanspruch des solchermaßen Angegangenen ist massiv in Frage gestellt.“

Leider spielte bei der erforderlichen Gewichtung der Rechte des Angeklagten der Umstand überhaupt keine Rolle, dass die streitgegenständliche Kritik nicht öffentlich verbreitet wurde, sondern nur Inhalt einer privaten E-Mail war. Es wäre interessant gewesen zu erfahren, wie durch eine einzige E-Mail der soziale Geltungsanspruch von Frau Roth als Politikerin derart massiv bedroht werden kann, dass das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG vollständig zurückzutreten hat. Die Strenge eines Strafsenats am OLG Köln scheint dabei diejenige eines Zivilsenats des gleichen Gerichts deutlich zu überschreiten, wie man dem Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom 07.04.2016 zum Az. 15 W 14/16 entnehmen kann, in dem es um eine öffentlich geäußerte Kritik an Frau Roth ging.

Da der 1. Strafsenat des OLG Köln zudem nicht ein Wort über die ebenfalls in Rede stehende Verurteilung wegen Beleidigung anlässlich einer Auseinandersetzung unter Hausbewohnern verloren hat, obwohl für die dort streitgegenständlichen Äußerungen ein Freispruch des Angeklagten wegen unstreitig erfolgter wechselseitiger Beleidigungen im Sinne des § 199 StGB in Betracht kam, ruhen die Hoffnungen des Angeklagten nun auf der Einsichtsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Mittwoch, 20. September 2017

Deutschlands Justiz ist noch lange nicht am Ende

Den Beweis hierfür liefert wie folgt der Kreis Borken – Der Landrat:

Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) Grünlandmahd von außen nach innen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in Borken-Borkenwirthe, Klosterdiek / Mittbrake

Az.: 2017/270            14.09.2017

Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,

in dem gegen Sie eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren erteile ich Ihnen eine

V e r w a r n u n g.

Ich erhebe ein Verwarnungsgeld von 50,00 Euro.

Begründung:

Am 14.05.2017 wurde gegen Sie bei der Kreispolizeibehörde Borken Strafanzeige erstattet. Ihnen wurde vorgeworfen, am gleichen Tag gegen 14 Uhr auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche an der Kreuzung Klosterdiek / Mittbrake in Borken-Borkenwirthe Grünland von außen nach innen gemäht und dabei ein Wirbeltier (Maus) getötet zu haben. Die in der Örtlichkeit erschienenen Polizeibeamten erstellten belegende Fotos.

Das Verfahren wurde von der Kreispolizeibehörde an die Staatsanwaltschaft Münster zur weiteren Entscheidung über den Tatvorwurf einer Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz übersandt. Da Ihnen ein vorsätzliches Töten der Maus nicht nachgewiesen und somit keine Straftat nach dem Tierschutzgesetz festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren zunächst durch Verfügung vom 31.05.2017 von der Staatsanwaltschaft eingestellt und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an mich als zuständige Ordnungsbehörde abgegeben.
Mit Schreiben vom 15.06.2017 legte der Anzeigeerstatter gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm Beschwerde ein. Von dort wurde nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Anlass gesehen, die Wiederaufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Sie anzuordnen. Das Verfahren wurde daher erneut an mich zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit weitergeleitet.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNttSchG NRW) ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen. ....