Dienstag, 11. November 2014

"Es ist mir vollkommen schleierhaft, warum der Beklagte der Klagerücknahme nicht zustimmt"

Eine Pornobude gerät in Beweisnot, weil sie die Anschrift des maßgeblichen Zeugen nicht beibringen kann. 1.051,80 Euro wollte sich die ehemalige John Thompson Productions e.K. und heutige Media Art JT e.K. aus Berlin für die Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens eines Pornofilms durch den Beklagten über dessen Internetanschluss mit Hilfe der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk erstreiten.

Urheberrechtsverletzungen am pornografischen Filmwerk "Zwei versaute Sperma-Gören“ sollen durch die Firma IPP International UG (IPP) ermittelt worden sein und genau deren Ermittler ist nun unauffindbar. Weil schon einmal verhandelt wurde, bat der Hamburger Kollege noch vor der mündlichen Verhandlung "höflich" um die notwendige Zustimmung zur Klagerücknahme. Es sollte etwas billiger werden und der Rechtsanwalt der Klägerin ist wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme geradezu entrüstet.

Da die Klagerücknahme den materiell-rechtlichen Anspruch aber nicht untergehen liesse, bestünde bei einer Zustimmung zur Klagerücknahme die Möglichkeit, dass der Kläger erneut Klage erhebt, wenn der Ermittler wieder auftaucht. Nun könnte man die Zustimmung zur Klagerücknahme davon abhängig machen, dass der Kläger den Verzicht des geltend gemachten Anspruchs erklärt und die angefallenen Kosten des Beklagten übernimmt.

Mit dieser Variante könnte noch eine zusätzliche Einigungsgebühr verdient werden, da auf diese Weise der Ausnahmetatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VV RVG für den Anfall der Einigungsgebühr, nämlich dass sich ein Einigungsvertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt, wohl vermieden werden könnte. Aber was ist schon eine zusätzliche Gebühr im Vergleich zu einem Urteil gegen eine Abmahnschleuder und deren versaute Sperma-Gören.

4 Kommentare:

  1. Was ich in diesen Fällen nicht verstehe:

    Kann der Kläger nicht einfach gemäß § 306 ZPO den Verzicht erklären, ein Verzichtsurteil kassieren und dann auch zwei Gerichtsgebühren sparen?

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Ja, das wäre die Lösung. Dass bei einem Verzichtsurteil nur eine an Stelle von drei Gerichtsgebühren anfällt, war mir auch nicht bewusst. Gebührenrechtlich gibt es zwischen Verzicht und Klagerücknahme keinen Unterschied. http://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#1211

      Löschen
  2. Hallo,

    welche zwei Gebühren sollen hier durch den Verzicht wegfallen? Verhandelt wurde hier doch schon einmal. Bitte um Aufklärung.

    Vielen Dank

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Ok. Habs übersehen. "Gerichts"gebühren. Mea culpa...

      Löschen