Montag, 24. August 2020

verbotene Justizkritik

In einem Befangenheitsantrag schrieb der Kläger wörtlich über die von ihm abgelehnte Amtsrichterin: 

"Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten."

und

"Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren."

Wegen dieser Äußerungen stellte der Präsident des Amtsgerichts Bremen Strafantrag gegen den Kläger und tatsächlich wurde der von der Justiz enttäuschte Kläger wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt, da seine Äußerungen "ohne Zweifel" einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre der Richterin darstellten und nicht nach § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt seien. Selbst das Landgericht Bremen verwarf die Berufung des Klägers und das Oberlandesgericht Bremen schließlich die Revision, weil oben angeführte Äußerungen strafbare Schmähkritik seien.

Dass die in Deutschlands Medienlandschaft fest verwurzelte Kollektivhysterie in Sachen NS-Zeit auch einen juristisch geschulten Amtsgerichtspräsidenten erfasst, ist ärgerlich aber nicht verwunderlich, denn das notwendige Qualifikationsmerkmal überbordenden Anstands und der regelmäßige Repräsentationszwang an der Spitze eines Amtsgerichts führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, Rechte der Bürger, die über das einfache Zivilrecht hinaus in verfassungsrechtlich bedeutsamen Zusammenhängen zu betrachten sind, vollends aus den Augen zu verlieren. Dass aber am Ende ein Landgericht und schließlich gar ein Oberlandesgericht die Bedeutung der Meinungsfreiheit frech unter den Teppich kehren, um die gerechtfertigte Kritik einer Prozesspartei an ihresgleichen verfassungsfremd zu sühnen, ist ein echter Skandal.

Glücklicherweise nahm sich das Bundesverfassungsgericht dieses Falls zum Az.: 1 BvR 2433/17 an und schrieb den am Verfahren beteiligten Richtern einige Merksätze auf, von denen man selbst als Laie erwarten würde, dass deren Gehalt einem an materieller Gerechtigkeit interessierten Richter nicht nur in Fleisch und Blut übergegangen ist, sondern von ihm auch abseits jeglicher durch Antipathie ausgelöster Schnappatmung konsequent berücksichtigt wird: "Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist. Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen." 

Auf den Fall bezogen kam das Bundesverfassungsgericht zu folgendem Schluss: "Die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen." Über die Dunkelziffer von verfassungswidrig verurteilten Kritikern, die es - aus welchen Gründen auch immer - nicht bis zum Bundesverfassungsgericht schaffen, mag ich an dieser Stelle nicht einmal spekulieren.

Mittwoch, 19. August 2020

Turboquerulantin - Veröffentlichung von Unterschrift im Internet

Noch mit Urteil vom 20.11.2019 konnte das Landgericht Hagen nicht abschließend darüber entscheiden, ob der vom Kläger gegen einen Turboquerulantenlehrling geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der abgebildeten Unterschrift des Klägers im Internet grundsätzlich eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, darstellen würde, weil der Kläger den betreffenden Post einschließlich der abgebildeten Unterschrift nach dessen Veröffentlichung im Internet selbst weitergeleitet und öffentlich kommentiert hatte.

Eine derart spannende Rechtsfrage wollte die Turboquerulantin natürlich umgehend geklärt wissen und so veröffentlichte sie einfach selbst die Unterschrift des Klägers in Form seines Vor- und Nachnamens nebst der Kurzform des von ihm gewählten Namenszusatzes aus einer vom Kläger für das Amtsgericht Hagen zum Aktenzeichen 14 C 100/16 gefertigten eidesstattlichen Versicherung in ihrem für rechtswidrige Veröffentlichungen bestens bewährten Twitter-Profil.

Der Einladung zur Fortbildung geltenden Rechts folgte der Kläger natürlich umgehend und beantragte dann - nunmehr als Antragsteller - flugs eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hagen, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die im vorangegangenen Verfahren gegen den Turboquerulantenlehrling mit Urteil zum Az.: 3 O 57/19 noch offen gebliebene Rechtsfrage, ob die Veröffentlichung einer Unterschrift im Internet rechtswidrig ist, klären zu können.

Das Landgericht Hagen machte sich daraufhin umgehend an die Arbeit und erklärte in seinem Beschluss vom 19.02.2020 zum Az.: 8 O 47/20 ohne zu zögern, dass die Veröffentlichung der dem Antragsteller persönlich eindeutig zuzuordnenden Unterschrift im Internet ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und jedenfalls die abstrakte Gefahr erheblichen Missbrauchs besteht.

Eine recht knapp begründete Entscheidung, die natürlich einer ausführlichen Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, um den endgültigen Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen. Selbstverständlich wollen weder die Turboquerulantin noch der prominente Vertreter des französischen Hochadels einer vertieften Beschäftigung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Wege stehen, so dass sich beide Kontrahenten darauf verständigt haben, erhobenen Hauptes einer Entscheidung des Landgerichts Hagen im bereits eingeleiteten Klageverfahren entgegen zu sehen.

Freitag, 7. August 2020

Lisa Eckart - vom schwarzen Block regiert

Das Hamburger Harbour Front Literaturfestival hat die österreichische Kabarettistin Lisa Eckart bei einem Wettbewerb um den besten Debütroman im Veranstaltungszentrum Nochtspeicher ausgeladen, weil es wegen der vielfach kritisierten Kabarettistin gegen den Veranstalter konkrete Drohungen vom Schwarzen Block gab und die Betreiber nun Angst vor rabiater Gewalt haben.

Die Sicherheitsbedenken der Betreiber des Nochtspeicher im links-alternativen Hamburger Viertel St. Pauli führten nun dazu, die österreichische Kabarettistin darum zu bitten, auf eine Teilnahme an den Lesungen zu verzichten. In St. Pauli sei der Schwarze Block sehr aktiv und die Veranstalter würden auf Polizeischutz verzichten, um nicht noch zu provozieren.

Der sogenannte "Debütantensalon" könne auch nicht wegen einer Autorin verlegt werden, da die damit verursachte Aufmerksamkeit für die Autorin Lisa Eckart den Wettbewerb unverhältnismäßig verzerren würde und es sei völlig inakzeptabel, dass die Gewaltandrohung dazu führe, den Wettbewerb insgesamt abzusagen.

Die Abladung einer unbequemen Kabarettistin als Folge einer konkreten Gewaltandrohung scheint dagegen für die Veranstalter akzeptabel zu sein, jedenfalls eher, als die Freiheit der Kunst durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zu schützen. Immerhin nimmt nun eine wesentlich breitere Öffentlichkeit das umstrittenen Wirken Lisa Eckarts wahr.    

Montag, 3. August 2020

Amtsgericht Hannover: Google Bewertung löschen

Bösartige Kommentare im Internet haben Hochkonjunktur. Während das Fußvolk auf Facebook die von der Presse gemeldeten Zahlen von Demonstrationsteilnehmern kommentiert und Deutschlands Elite in Prangerblogs über die Abschaffung des Adels in Deutschland streitet, versucht der von Neid zerfressene Gewerbetreibende die Konkurrenz mit negativen Kommentaren auf Google My Business aus dem Wettbewerb zu drängen. Natürlich gibt es auch unzufriedene Kunden, die sich für das nicht mehr ganz so knackige Frühstücksbrötchen mit einer hasserfüllten Ein-Sterne-Bewertung rächen.

Das Amtsgericht Hannover hat jetzt mit Urteil vom 23.01.2020 zum Az.: 503 C 1026/19 über die Ein-Sterne-Bewertung eines Gewerbetreibenden auf Google My Business entschieden, der sich durch seine überlegte Wortwahl sicher fühlte und auf die Abmahnung wegen seiner ungerechtfertigt schlechten Bewertung eine negative Feststellungsklage erhob. Das entscheidende Kriterium für die ausgeurteilte Löschung war der Umstand, dass nicht das angebotene Kerngeschäft des bewerteten Unternehmens kommentiert wurde, sondern ein Verhalten, dass einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen Bewertendem und Bewerteten zu Grunde lag.

Da ein beruflicher Kontakt zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen unstreitig  nicht  stattgefunden hatte, stufte das Amtsgericht Hannover die nicht im kontextuellen Umfeld des Rezensionsgeschehens zum Gewerbebetrieb stehende Ein-Sterne-Bewertung als rechtswidrig ein. Die negative Feststellungsklage flog dem siegessicheren Kommentator durch die Erhebung der (positiven) Widerklage der Beklagten um die Ohren und so musste er als Kläger die sich nicht auf die angebotene Dienstleistung beziehende 1-Sterne-Bewertung löschen.