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Mittwoch, 30. September 2020

Amtsgericht Hannover: Turboquerulantin darf Turboquerulantin genannt werden

Irgendwann war es selbst mir als seriösem und stets sachlichen Vertreter meines Berufsstands zu viel. Ich konnte den monotonen Singsang der Turboquerulantin in ihren selbstgebastelten Schriftsätzen, ich dürfe sie nicht Turboquerulantin nennen und müsse diesbezüglich alle Artikel in meinem Blog löschen, nicht mehr ertragen. Als dann sogar per E-Mail die Forderung von ihr an mich herangetragen wurde, ich müsse das Betiteln als Turboquerulantin unterlassen und sämtliche Bilder und Karikaturen von meinen Seiten https://fachanwalt-fuer-it-recht-blogspot.com und https://www.facebook.com/garage.hannover unverzüglich löschen, war selbst meine nahezu unerschöpfliche Geduld am Ende.

Der entschlossene Hilferuf ans Amtsgericht Hannover in Form einer negativen Feststellungsklage wurde erhört und nun durfte auch das Amtsgericht Hannover endlich einmal vom hauchzarten Hirnschmalz der niedersächsischen Weltrekordlerin naschen. Die Feststellungen des hannoverschen Gerichts im Urteil vom 15.07.2020 zum Az.: 537 C 1796/20 sind eindeutig und auch für den juristischen Laien unmissverständlich klar formuliert. "Den satirischen Berichten und den Karikaturen des Klägers liegt der erforderliche Tatsachenkern zu Grunde, da es sich um Erfahrungen mit der Beklagten aus seiner anwaltlichen Tätigkeit handelt. Seine Bewertung der Beklagten als Turboquerulantin, seine satirischen Berichte und Illustrationen stehen mit dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten in Einklang."

Um unserem Türbchen auch den Zahn zu ziehen, dass deren Bezeichnung als Turboquerulantin "Cybermobbing, Hetze und Beleidigung" sei, wurde das Amtsgericht Hannover überdeutlich: "Die Bezeichnung der Beklagten durch den Kläger als Turboquerulantin sowie dessen Berichte und Illustrationen erfüllen weder Straftatbestände noch verletzen sie das Persönlichkeitsrecht der Beklagten. In dem Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits kann in den Berichten, Illustrationen und der Bezeichnung als Turboquerulantin seitens des Klägers keine Ehrverletzung der Beklagten gesehen werden." Kann man die Rechtslage zutreffender wiedergeben, als es das Amtsgericht Hannover getan hat?

Die Antwort lautet natürlich "Nein", denn das Gericht führt überdies in höchst überzeugender Weise aus, weshalb die Turboquerulantin eine Turboquerulantin ist: "Jegliche gedankliche Auseinandersetzung, dass die satirischen Berichte, die Karikaturen und der Begriff "Turboquerulantin" ihre Ursache in dem eigenen Verhalten der Beklagten haben, findet nicht statt. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger sogar für ihre eigenen gesundheitlichen Probleme verantwortlich macht und von einer "organisierten Bande" spricht, spiegelt das Ausmaß der kognitiven Beeinträchtigung der Beklagten wieder. Zudem sind Querulanten für die betroffenen Personen - hier dem Kläger - nicht nur anstrengend, sondern auch zeitraubend."

Damit hat nun das Amtsgericht Hannover als erstes Gericht in Deutschland mit unerschütterlicher Deutlichkeit und zudem unumstößlicher Rechtskraft amtlich festgestellt, dass es sich bei der dauermobbenden Gesetzesbrecherin aus Niedersachsen tatsächlich um eine Querulantin handelt, die angesichts des Ausmaßes ihres rechtswidrigen Handelns und ihrer grenzenlosen Uneinsichtigkeit eine Person ist, die den Titel "Turboquerulantin" ohne Wenn und Aber verdient und von mir deshalb auch genau so bezeichnet werden darf.

Montag, 21. September 2020

Querulanten-Gebühr



In der ersten Bundesratssitzung nach der Sommerpause am 18.09.2020 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Vielkläger im sozialgerichtlichen Verfahren eingebracht. Ziel der Gesetzesinitiative des Bundeslands Hessen ist eine Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit durch die Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Querulanten. Diese Gebühr soll für diejenigen anfallen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zehn oder mehr Verfahren in einem Bundesland angestrengt haben. Die Höhe der Verfahrensgebühr soll EUR 30,- betragen. Erst wenn die Gebühr entrichtet ist, kann das Verfahren weiter betrieben werden. Um die gewünschte Wirkung der Querulantengebühr zu erreichen, soll die Gebühr nicht vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst sein. Die Gebührenhöhe soll sehr niedrig sein, damit sie auch aus Existenzsicherungsleistungen erbracht werden kann. Gewinnt der Querulant, wird die Q-Gebühr erstattet.

In der Bundesrats-Drucksache 495/20 wird im Einzelnen erläutert, dass die Verfahren dieser Querulanten einen erheblichen Anteil der Ressourcen der Justiz beanspruchen. Die richterliche Erfahrung und die hohe Zahl der erfolglosen Verfahren der Querulanten zeige, dass in einer Vielzahl dieser Verfahren tatsächlich keine Rechtsverletzungen festgestellt werden können und dass diese Verfahren von den Klägerinnen und Klägern nur geführt werden, weil diese kostenfrei sind und Querulanten eine Plattform bieten, ihre oft schon mehrfach geprüften Anliegen immer und immer wieder vorzubringen. Querulanten vertreten sich typischerweise selbst oder sie werden von Familienmitgliedern vertreten. Auch Rechtsanwälte werden in den seltensten Fällen eingeschaltet.

Die Präsidentin des Sozialverbands Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands (VdK) Deutschland e. V. sieht das Querulantentum kritisch: "Der Schritt ist überfällig. Zu viele Querulanten tummeln sich in Sozialrechtsverfahren, weil keine Gerichtskosten anfallen. Wir brauchen ein Preisschild für offensichtlich mutwillig erhobene Klagen. Sonst legen ein paar Streitsüchtige die Gerichte lahm. Klägerinnen und Kläger mit echten existenziellen Sorgen hängen in der Warteschleife bei Gericht. Sie kommen nur verzögert zu ihrem Recht, weil ein paar Freizeitjuristen gerne ihre Aufsätze an die Sozialgerichte schicken. Unsolidarisches Verhalten darf in einem Rechtsstaat in diesem Fall gerne etwas kosten."

Auch die stellvertretende Leiterin des Ressorts Politik der Bild am Sonntag (BamS), Angelika Hellemann, ist empört: "Diese Zahlen machen sauer! Acht notorische Nörgler klagen in zehn Jahren 2614-mal vorm Sozialgericht. Damit beschäftigte jeder dieser Querköpfe im Schnitt 32-mal pro Jahr einen Richter! Unser Sozialstaat muss gegen Leute, die ihn ausnutzen wollen, wehrhaft sein. Wer Richter mit Klagen zumüllt und Gerichte lahmlegt, den muss der Staat ausbremsen. Deshalb ist die Querulanten-Gebühr gut!" Ich bin der Meinung, dass sich der gewöhnliche Querulant von der geplanten Gebühr in Höhe von EUR 30,- nicht abhalten lassen wird, sein Steckenpferd vor den Sozialgerichten weiter zu reiten. Wenn sich die Turboquerulantin (ohne Berücksichtigung der Kosten des gesamten zivilrechtlichen Verfahrens) nicht einmal von zehn Ordnungsgeldern in einer Gesamthöhe von EUR 8.700,- in einem einzigen Zivilprozess bremsen lässt, dürften EUR 30,- für den einfachen Querulanten im Zuge eines Verfahrens auch keine entscheidende Hürde sein.

Montag, 6. Januar 2020

Prozessunfähigkeit

In den vergangenen Jahren musste ich mir zahlreiche Kommentare von verschiedenen Mandanten im Zusammenhang mit fremden Schriftsätzen wie "total bescheuert", "für immer wegsperren", "geisteskrank" oder "Bekloppten-TÜV" anhören, weil die Ausführungen in den gegnerischen Schreiben zum Teil wirklich wahnhafte Züge annahmen. Tatsächlich bekommt man als Anwalt immer wieder Schriftsätze von anwaltlich nicht vertretenen Parteien zu lesen, über die man lachen könnte, wenn deren Inhalt nicht auf eine krankhafte Uneinsichtigkeit schließen ließe. Nun sind nach gerichtlicher Erfahrung Störungen der Geistestätigkeit von Prozessparteien Ausnahmeerscheinungen, so dass im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit der Partei auszugehen und anderes nur dann anzunehmen ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine sogenannte Prozessunfähigkeit vorliegen könnte. Ob jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, entscheidet dabei stets das Gericht.

Solche hinreichenden Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit könnten zum Beispiel dann gegeben sein, wenn sich eine Partei im Hinblick auf den Streitgegenstand überhaupt nicht äußert, absurde Rechtfertigungen für rechtswidrige Taten konstruiert und sogar eigene wahnhaftige Darstellungen in Abrede stellt. Wenn sich daraus eine völlige Uneinsichtigkeit ableiten lässt und die Partei von sich aus beginnt, von einer schweren Krankheit zu sprechen und die völlig aus der Luft gegriffene Behauptung hinzutritt, wonach es der anderen Partei nur darum gehe, die für eine Prozessunfähigkeit in Betracht kommende Partei wegsperren zu lassen, damit sie der Justiz keine weiteren Beweismittel vorlegen könne, wird es für ein Gericht zur Pflicht, durch einen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik untersuchen zu lassen, ob bei der sich krankhaft verhaltenden Partei eine wahnhafte Entwicklung im Sinne eines sogenannten Querulantenwahns vorliegt. 
   
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hält einen ausgeprägten Querulantenwahn dann für gegeben, wenn die Vorstellungen einer Partei von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich stets intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und eine Partei nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen. Wer den Gerichten bzw. den Richterinnen und Richtern ständig willkürliches bzw. rechtswidriges Verhalten unterstellt, sobald ein Antrag abschlägig beschieden oder der Rechtsauffassung nicht gefolgt werde und die mit den Verfahren befassten Richter häufig als Gegner ansehe und ihnen Böswilligkeit, Schädigungsabsicht und Lügen vorwerfe, den Willen zur Rechtsbeugung unterstelle und die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes abspreche, verdiene nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburg die fachärztliche Einordnung als Querulant.

Um es mit den Worten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dessen Urteil vom 07.08.2015, Az.: 26 K 4946/15 zu sagen: „Die Prozessfähigkeit fehlt mithin demjenigen, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gibt es nach § 104 Nr. 2 BGB eine partielle Geschäftsunfähigkeit und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch eine partielle, nur für bestimmte Bereiche zu bejahende Prozessunfähigkeit, wie z. B. bei krankhafter Querulanz." Eine solche krankhafte Querulanz im Sinne einer Prozessunfähigkeit liege vor, wenn die über eine Verbohrtheit hinausgehende psychotische Uneinsichtigkeit und die Vielzahl von gerichtlichen Verfahren als auch die wahnhafte Art und Weise der Prozessführung einen krankhaften Zustand von solchem Gewicht und von solcher Dauerhaftigkeit belegen, dass diese zur Annahme einer massiven Störung der Geistestätigkeit führen muss.

Da die Prozessfähigkeit eine zwingende Prozessvoraussetzung ist und das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, kann ein Richter bei hinreichenden Anhaltspunkten jederzeit einen Gutachter hinzuziehen, um die Partei wegen einer möglich erscheinenden Geisteskrankheit untersuchen zu lassen. Belegt das historische Krankheitsbild einer Partei durch Traumata in der Jugendzeit, ausgelöst durch sexuellen Missbrauch oder Misshandlungen durch Eltern oder Pflegeeltern, dass diese auf Grund einer dauerhaften psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, kommt sogar eine betreuungsrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 und 2 BGB als Zwangseinweisung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht, wenn dies zum Wohl der Partei erforderlich wäre, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, der durch keine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann.

Freitag, 22. November 2019

Ordnungsgeld für Anfänger

Ich habe ja in meinem Blog schon oft über die Königin aller Ordnungsgelder berichtet, die einsam und souverän im Himmel aller Querulanten thront und gar nicht daran denkt, ihre Spitzenstellung als Ordnungsgeldkönigin abzugeben und sich in Zukunft ein wenig zu bremsen.

Man sollte sich als Nachwuchsquerulant dennoch nicht durch die Spitzenstellung der Turboquerulantin abschrecken lassen und sich zu Anfang einer ordentlichen Querulantenkarriere ganz behutsam dem ergiebigen Themenkomplex "Ordnungsgeld" annähern. Wer als Anfängerquerulant nicht auf einen abgeschlossenen Prozess und ein darauf aufbauendes Ordnungsgeldverfahren im Rahmen des § 890 ZPO warten möchte, kann sich seine ersten Lorbeeren schon während des Rechtsstreits verdienen und ein schnelles Ordnungsgeld im Rahmen des § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erobern, ohne darauf warten zu müssen, erst später gegen einen Unterlassungstitel verstoßen zu können.

Mit einem solchen Ordnungsgeld kann allerdings nur der Querulant ausgezeichnet werden, demgegenüber die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Seiten des Gerichts ausgesprochen wurde und dessen Ladung zum Termin den gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erforderlichen Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens enthalten hatte. Wenn diese Hürde übersprungen ist, darf man als geladener Querulant keinen Vertreter in die mündliche Verhandlung entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist, bleibt dann der mündlichen Verhandlung fern und kann anschließend beten, durch das Gericht in den ehrwürdigen Kreis der Ordnungsgeldzahler aufgenommen zu werden.

Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet nämlich die Festsetzung eines Ordnungsgelds schon dann, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist allerdings nicht, eine Missachtung des Gerichts zu sanktionieren, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Erst wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Anfängerquerulanten die Sachaufklärung erschwert wurde, kann nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein Ordnungsgeld nach dem Ermessen des Gerichts zuerkannt werden.

Ein solcher Einstieg in die Querulantenszene ist zwar nicht besonders spektakulär und erst Recht nicht dazu geeignet, Verfahrensrekorde aufzustellen, weil man einem Prozess als geladene Partei selten mehr als einmal fernbleiben kann. Aber immerhin kann man erste Erfahrungen im Umgang mit gerichtlichen Anordnungen sammeln und ganz behutsam austesten, wie weit man mit Richtern gehen kann. Wer möchte, kann durch Mitteilungen wie "Wenn sie etwas wissen wollen, können sie mich ja anrufen" oder "Der Prozess ist unwichtig, da bleibe ich lieber zu Hause" die Bereitschaft ein Ordnungsgeld zu verhängen ein wenig fördern, denn der Weg an die Spitze der Querulantenbewegung ist lang und die Gerichte verteilen Ordnungsgelder für Parteien wegen Ausbleibens trotz persönlicher Ladung in der Regel eher zurückhaltend.       

Donnerstag, 10. Oktober 2013

notorischer Querulant


Nach einer Phase der Einsicht und Demut bäumt sich Hass-Peter ein letztes Mal auf. Ob der Anblick des Gerichtsvollziehers oder das bedrohte Ruhestandsgehalt verbliebene Energiereserven freigelegt hat, wissen wir nicht. Aber als bodenständiger Kämpfer gegen die als rechtsbeugend empfundenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg wähnt der allein gelassene Streiter seine letzte Chance in einem Hilferuf an sein Heimatgericht. Das Amtsgericht Kehlheim soll es nun richten und ihn wenigstens vor den Kosten seines tapferen Facebook-Feldzugs gegen die bösen Adelsfeinde schützen.

Schließlich soll auch ich mit Hilfe bayerischer Staatsanwälte zur Strecke gebracht werden, wurde doch das Amtsgericht schriftsätzlich auf den roten Faden des Verfahrens hingewiesen: "Der Schuldner als notorischer Querulant bemüht die bundesdeutsche Justiz gerne ohne anwaltliche Vertretung und abseits der geltenden Verfahrensordnung in der Erwartung, das Gerichte und Bevollmächtigte der Gegenseite kostenfrei für ihn tätig werden."

Den Beleg dafür liefert Hass-Peter gleich postwendend selbst: "Im Übrigen ist sich der gegnerische Anwalt offensichtlich nicht darüber im Klaren, dass die mir gegenüber in dem Schreiben an das AG Kelheim, Seite 1 benutzte Bezeichnung, ich sein ein „notorischer Querulant", den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 STGB erfüllt. Hierzu bitte ich das AG, den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft, mit der Bitte um strafrechtliche Überprüfung, weiter zu leiten."

Reicht eine schriftliche Stellungnahme oder darf es auch ein kleines Gutachten sein?