Der beklagte Rechtsanwalt hatte in seine Website, auf der er bundesweit eine rechtsanwaltliche Online-Beratung anbietet, über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten ein Lichtbild eingebunden, ohne sich vor dem Einstellen des Bildes auf seiner Seite über eine Berechtigung für sein Vorgehen vergewissert zu haben.
Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ließ nicht lange auf sich warten und der Kollege gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Einschränkung ab. Die Kosten für die Abmahnung wollte er allerdings nicht zahlen.
Das Amtsgericht München bescheingte dem Rechtsanwalt für die unberechtigte Nutzung des Bildes mit Urteil zum Az.: 161 C 16360/10 ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und ein fahrlässiges Handeln gemäß § 276 BGB, weil an das Maß der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien: „Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet.“
Weil die vom Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung verbindlich und ohne eine Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben worden sei, sei es ihm hinsichtlich der Abmahnkosten verwehrt, die Aktivlegitimation der Rechteinhaberin zu bestreiten. Bei der Unterlassungserklärung handele es sich um ein Schuldanerkenntnis, mit dem er anerkannt habe, dass der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch zustehe, sie also Inhaberin der streitgegenständliche Rechte am genutzten Bild sei.
Der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer für den Bilderklau angesetzte Streitwert in Höhe von EUR 10.000,- wurde vom Amtsgericht München bestätigt und der verklagte Kollege zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 verurteilt. Auch der Schadensersatz in Höhe von EUR 945,- wegen der unberechtigten Verwendung des Lichtbildes wurde in voller Höhe gewährt.
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Dienstag, 29. Januar 2013
Freitag, 11. Januar 2013
EUR 875,- für eine Pusteblume
Für die Einbindung des Fotos einer Pusteblume in eine gewerbliche Website, das unter der Katalognummer bd6743-002 bei Getty Images Deutschland mit dem Titel
„Dandelion Seed Head Blowing In Wind“ vorgehalten wird und mit den Schlagworten Verlust, Zeit, Zerbrechlichkeit, Veränderung und Weichheit versehen ist, fordert die Getty Images, Inc., 101 Bayham Street, London, NW1 0AG, einen pauschalen Nutzungsbetrag von EUR 875,-.
Die Forderung wird zunächst ohne die Einschaltung der Rechtsanwälte WALDORF FROMMER aus der Beethovenstraße 12 in 80336 München geltend gemacht und versteht sich daher als ausschließliche Ausgleichszahlung an die Getty Images, Inc. für die unlizenzierte Verwendung des Bildes. Die Kollegen aus München werden nach Auskunft von Getty erst dann eingeschaltet, wenn auf das Forderungsschreiben aus London nicht reagiert wird. Dann muss man sich auf eine Abmahnung aus München nebst Forderung auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und den üblichen Schadensersatzansprüchen einstellen.
„Dandelion Seed Head Blowing In Wind“ vorgehalten wird und mit den Schlagworten Verlust, Zeit, Zerbrechlichkeit, Veränderung und Weichheit versehen ist, fordert die Getty Images, Inc., 101 Bayham Street, London, NW1 0AG, einen pauschalen Nutzungsbetrag von EUR 875,-.
Die Forderung wird zunächst ohne die Einschaltung der Rechtsanwälte WALDORF FROMMER aus der Beethovenstraße 12 in 80336 München geltend gemacht und versteht sich daher als ausschließliche Ausgleichszahlung an die Getty Images, Inc. für die unlizenzierte Verwendung des Bildes. Die Kollegen aus München werden nach Auskunft von Getty erst dann eingeschaltet, wenn auf das Forderungsschreiben aus London nicht reagiert wird. Dann muss man sich auf eine Abmahnung aus München nebst Forderung auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und den üblichen Schadensersatzansprüchen einstellen.
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