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Donnerstag, 4. November 2021

Filesharing: Warner Bros. und Frommer Legal verlieren am Amtsgericht Hannover

Ein Geschenk der fortschreitenden Technik an die Nutzer des Internets in Deutschland ist der Umstand, dass auch der unbescholtene Bundesbürger mit Internetzugang aus heiterem Himmel eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung bekommen kann, weil ihm von einer spezialisierten Anwaltskanzlei vorgeworfen wird, dass mit Hilfe seines Internetanschlusses urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik über ein Peer-to-Peer-Netzwerk, im Volksmund „Tauschbörse“ genannt, im Internet angeboten wurden.

Denn spezielle IT-Dienstleister sind in der Lage, herauszufinden, welche Daten über welchen Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Tauschbörse angeboten werden und mit Hilfe des jeweiligen Internetanbieters und einer gerichtlichen Anweisung lässt sich anschließend ermitteln, wem der betreffende Internetanschluss gehört. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, wer genau der angebliche Übeltäter war, denn häufig haben mehrere Personen Zugriff auf einen Internetanschluss. Und natürlich ist auch denkbar, dass sich Fehler in die Ermittlungen eingeschlichen haben oder der angebliche Rechteinhaber gar keine Rechte an dem angeblich verbreiteten Werk hat.

Wenn der Anschlussinhaber zu sorglos mit seinem Internetzugang umgegangen ist, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Inhabers in Betracht, selbst wenn er von der Teilnahme an einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss gar nichts wusste. Um den Anschlussinhaber gerichtsfest verantwortlich zu machen, bedarf es allerdings zahlreicher Nachweise des angeblich Berechtigten und dazu gehört natürlich nicht nur der Nachweis, dass über den konkreten Internetanschluss die Teilnahme am illegalen filesharing erfolgte, sondern auch, dass tatsächlich ein geschütztes Musik- oder Filmwerk über den Internetanschluss zum download angeboten wurde.

Und genau an diesem Nachweis sind nun die Kollegen der überregional bekannten Kanzlei Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment GmbH vor dem Amtsgericht Hannover gescheitert. Die Kollegen aus München wollten die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die behauptete Verletzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Film „Collateral Beauty“ durchsetzen. Da sich die Beklagte keiner Schuld bewusst war und sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verwendung ihres Internetanschlusses getroffen hatte, wurde auch ein Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht akzeptiert.

In der anschließenden Beweisaufnahme konnte der für den Nachweis der Rechtsverletzung von der Klägerin benannte Zeuge schließlich nur darlegen, dass die technische Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten als auch die Verbreitung einer Datei mit einem bestimmten Hash-Wert im Wege des Filesharings zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt über den Anschluss der Beklagten erfolgte, nicht aber, welchen Inhalt die so verbreitete Datei tatsächlich hatte. Denn die zur Überprüfung übergebene Datei wurde dem Zeugen von den Klägervertretern zur Verfügung gestellt und deren Inhalt wurde vom Zeugen nicht überprüft.

Da es an einem Beweisantritt fehlte, dass die zur Abgleichung an den Zeugen übergebene Datei den Film „Collateral Beauty“ enthielt und der Vortrag der Klägerin, dass der hier streitgegenständliche Film zur Verifizierung eines illegalen Angebots im Vorfeld ermittelt, heruntergeladen, inhaltlich geprüft und die unterschiedlichen Dateiversionen vollständig heruntergeladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgeglichen und nicht eindeutig identifizierbare oder nicht abspielbare Kopien oder falsch benannte Dateien mit anderem Inhalt aussortiert und verworfen worden sind, von der Beklagten bestritten wurde, musste die Klage durch das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 28.10.2021 zum Az.: 513 C 7733/20 abgewiesen werden.

Dienstag, 8. April 2014

Anwalt jammert

Es geht in der Klage vor dem Amtsgericht München - Abteilung für Urheberrechtssachen - um Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung und die Kosten für eine Abmahnung im Namen der Masterfile Deutschland GmbH. Die WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München verlangen wegen einer angeblich unzulässigen Vervielfältigung und öffentichen Zugänglichmachung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, Schadensersatz wegen eines unterlassenen Urhebervermerks und die Erstattung von Kosten für die Abmahnung vom Anwalt.

Es ist eine nicht ungewöhnliche Kette der Verknüpfung von Rechten, die der Gegenseite zum Erfolg verhelfen soll. Wie ich dem aktuellen Briefkopf von WALDORF FROMMER entnehmen kann, lohnt sich das Massengeschäft mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen, denn mittlweile sind 50 Rechtsanwälte bei WALDORF FROMMER damit beschäftigt, die Rechte von Urhebern oder Verwertungsgesellschaften oder Personen, die sich dafür halten, durchzusetzen. Wegen der einfachen Anfertigung und noch einfacheren Vervielfältigung von Bilddateien ein gigantischer Markt ohne technische und räumliche Grenzen.

Angesichts eines solch unüberschaubaren Massenbetriebs sind Zweifel angebracht, ob die Masterfile Deutschland GmbH tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ausschliesslichen und weltweiten Nutzungsrechte aus dem angeblichen Urheberrecht eines belgischen Fotografen an einem Foto namens "Woman Washing Hands", die dieser an die Forward Production Inc. in Miami übertragen haben soll und welche diese wiederum an die Masterfile Corporation in Tortonto weitergegeben haben könnte, damit diese die Nutzungsrechte schließlich an die Masterfile Deutschland GmbH weiterreicht, geltend zu machen. Derartige Ketten mahnen zur Vorsicht, denn allzu leicht entpuppen sich solche Konstrukte mit Auslandsberührung als Luftschlösser, bei deren Zerplatzen deutsche Strafverfolgungsbehörden wenig Neigung verspüren, betrügerischen Handlungen im Ausland nachzugehen.

Ob dies hier der Fall ist, ist ungewiss. Jedoch gebietet es die anwaltliche Sorgfalt im Prozess, jedes Detail der vorgelegten Beweismittel zu hinterfragen. An eine solche Vorgehensweise ist man in München nicht unbedingt gewöhnt. Der Kollege jammert: "Angesichts des Umfangs der Klageerwiderung (15seitiges umfassendes Bestreiten von allem und jedem und 19seitiges Anlagenkonvolut) ist schon jetzt absehbar, dass der Unterzeichner die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2014 gesetzte Frist nicht wird einhalten können." Es besteht daher die Vermutung, dass Gerichten und WALDORF FROMMER durch fahrlässiges Nichtbestreiten von erheblichen Tatsachen das Prozessleben in der Regel zu leicht gemacht wird.

Dienstag, 29. Januar 2013

Abmahnung gegen Rechtsanwalt nach Bilderklau

Der beklagte Rechtsanwalt hatte in seine Website, auf der er bundesweit eine rechtsanwaltliche Online-Beratung anbietet, über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten ein Lichtbild eingebunden, ohne sich vor dem Einstellen des Bildes auf seiner Seite über eine Berechtigung für sein Vorgehen vergewissert zu haben.

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ließ nicht lange auf sich warten und der Kollege gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Einschränkung ab. Die Kosten für die Abmahnung wollte er allerdings nicht zahlen.

Das Amtsgericht München bescheingte dem Rechtsanwalt für die unberechtigte Nutzung des Bildes mit Urteil zum Az.: 161 C 16360/10  ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und ein fahrlässiges Handeln gemäß § 276 BGB, weil an das Maß der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien: Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet.

Weil die vom Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung verbindlich und ohne eine Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben worden sei, sei es ihm hinsichtlich der Abmahnkosten verwehrt, die Aktivlegitimation der Rechteinhaberin zu bestreiten. Bei der Unterlassungserklärung handele es sich um ein Schuldanerkenntnis, mit dem er anerkannt habe, dass der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch zustehe, sie also Inhaberin der streitgegenständliche Rechte am genutzten Bild sei.

Der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer für den Bilderklau angesetzte Streitwert in Höhe von EUR 10.000,- wurde vom Amtsgericht München bestätigt und der verklagte Kollege zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 verurteilt. Auch der Schadensersatz in Höhe von EUR 945,- wegen der unberechtigten Verwendung des Lichtbildes wurde in voller Höhe gewährt.

Freitag, 22. Juni 2012

Abmahnung mit einem Lächeln

Das Lächeln einer schönen Frau löst bei Männern unterschiedliche Reaktionen aus. Der weitaus überwiegende Teil der männlichen Rezipienten dürfte ebenfalls mit einem Lächeln reagieren, denn dieser Gesichtausdruck einer Frau führt bei Männern regelmäßig dazu, dass ihr Hirn Endorphine produziert, welche das Wohlbefinden steigern. Bei vielen Männern paart sich das allgemeine Wohlgefühl wohl auch mit der Lust an sofortiger Fortpflanzung. Bei Anwälten kann das Lächeln einer Frau darüber hinaus das unvergleichliche Glücksgefühl auslösen, welches dem Gedanken an leicht verdientes Geld entspringt.

Und wenn das Lächeln einer Frau in einem Foto perpetuiert wurde, dessen Rechte die Corbis GmbH inne zu haben glaubt, könnte ein solcher Glücksrefelex bei den Kollegen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ausgelöst werden, welche die Corbis GmbH regelmäßig im Streit um die angeblich unberechtigte Nutzung von Fotos auf Webseiten Dritter vertreten. Mit einer Abmahnung verlangt die Kanzlei Waldorf & Frommer daher einmal eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung und ausserdem Auskunft darüber, woher das angeblich unberechtigt genutzte Foto stammt und wie lange dies online abrufbar gehalten wurde. Erst nach Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche werden in einem zweiten Schritt Schadensersatz als auch die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Im mir vorliegenden Fall sind die Details des digital ansprechenden Lächelns (Creative Flirt Young woman) im online einsehbaren Katalog der Firma Corbis unter http://www.corbisimages.com und der Bildnummer 42-15250335 abrufbar. Ob die Bildrechte am streitgegenständlichen Foto tatsächlich auch oder nur bei der Corbis GmbH liegen, läßt sich durch die Einsicht in die Bilddatenbank naturgemäß nicht feststellen.

Dienstag, 20. März 2012

Erfolgsmodell Deutschland: Steuerzahler finanzieren Filme - Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen ab


Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Urheberrechtsverletzungen per filesharing an dem Film "Die drei Musketiere" ab. Die Münchner Kanzlei fordert mit der Abmahung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und möchte einen Vergleichsbetrag zur aussergerichtlichen Erledigung der Sache. Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,00 und ein Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 werden zu einem unattraktiven Angebot mit einem Gesamtpreis von EUR 956,00 zusammengefasst.

Der auf dem bekannten und vielfach verfilmten Roman "Die drei Musketiere" von Alexandre Dumas dem Älteren basierende Film wurde ausschließlich in Deutschland gedreht. Der Hauptanteil der Innenaufnahmen und die komplette Nachbearbeitung erfolgte im Filmstudio Babelsberg in Potsdam und bayerische Landschaften bilden die Kulisse für das langweilige Degenfilmchen ohne den geringsten kulturellen oder intellektuellen Anspruch.   

Spannend ist dagegen die Tatsache, dass der Bayerische Bankenfonds (BBF) und der FilmFernsehFonds Bayern an der Finanzierung des überflüssigen Remakes mit umgerechnet rund 4 Millionen US-Dollar beteiligt waren und die Filmförderungsanstalt (FFA) des Bundes rund 1,3 Millionen US-Dollar hinterhergeworfen hat. Zu den Gesellschaftern des FilmFernsehFonds Bayern gehören der Freistaat Bayern, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), der Bayerische Rundfunk (BR), das ZDF und die privaten Fernsehanbieter ProSiebenSat.1 und RTL. Darüber hinaus wurden etwa 10 Millionen US-Dollar an Steuerrückvergütungen von Seiten des Deutscher Filmförderfonds (DFFF) ausbezahlt.

Der bayerische Medienminister Siegfried Schneider hat insoweit völlig recht, wenn er betont, dass der Bayerische Bankenfonds ein Paradebeispiel für ein erfolgreiches kulturelles Engagement von Banken ist, das zugleich eine lohnende Investition in das Wirtschaftsobjekt Film und in den Film- und Medienstandort Bayern darstellt. Steuerzahler, Filmwirtschaft und Medienanwälte haben sich lieb und sorgen gemeinsam für dringend benötigte wirtschaftliche Impulse.

Freitag, 14. Januar 2011

Abmahnungen erschüttern die "Säulen der Erde" - Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen für die Universum Film GmbH aus München ab


"Die Säulen der Erde" (Teil 1), (Teil 2) und (Teil 3), (TV-Serie), sind Gegenstand von Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München. Nach dem Wortlaut der Abmahnung soll binnen einer Frist von unter 7 Tagen eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und der geforderte Zahlungsbetrag von insgesamt EUR 1.878,- (Anwaltskosten EUR 778,- und Schadensersatz EUR 1.100,-) in weniger als 2 Wochen beglichen werden. Schmackhaft gemacht wird das Zahlungsangebot mit der Inaussichtstellung geringer Anwaltskosten, wenn man kooperiert und keinen "nennenswerten weiteren Bearbeitungsaufwand" verursacht. Wenn das man nicht anders noch günstiger geht ...