Mittwoch, 28. April 2010

myfab.com vs myfab.de - Möbelversand verliert Prozess und muss auch Kosten wegen unberechtigter Abmahnung übernehmen


Braunschweig, 28.04.2010. Das Start-up MyFab provozierte mit einer Abmahnung gegen einen Webdesigner auf Löschung der Domains myfab.de und my-fab.de erfolgreichen Widerstand. Es behauptete auch in der folgenden Klage, Opfer eines Domain-Grabbers geworden zu sein, der die Domains lediglich zu Sperrzwecken und in der Absicht registriert habe, sie sich von MyFab abkaufen zu lassen.

Das Konzept von MyFab.com ist einfach. Designmöbel werden zu Niedrigpreisen angeboten. Ein Ledersofa im Bauhausstil mit der "unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" von 5.000 Euro, wird für 999 Euro angeboten. Möglich ist dies, weil keine Margen für Großhändler und Möbelhäuser anfallen und der Kunde seine Waren im Internet bestellt und per Containerschiff aus China nach Hause geliefert bekommt.

Im Zuge des Versuchs, die Domains myfab.de und my-fab.de unmittelbar nach Gründung der MyFab Deutschland GmbH zu registrieren, musste das Start-up feststellen, dass beide Domains schon registriert waren.

In seiner Klage behauptete MyFab dann, der verklagte Webdesigner habe sich die Domains im Januar 2009, ein 3/4 Jahr nachdem die MyFab-Unternehmensgruppe ihre Tätigkeit aufgenommen habe, registriert, um MyFab gezielt zu behindern. Es sei "schlicht undenkbar", dass er sich die Phantasiebezeichnung "myfab" zufällig selbst ausgedacht hätte. Vorgerichtlich wurde sogar angedroht, den Webdesigner als Domaininhaber für sämtliche Umsatzausfälle, die MyFab aufgrund der "Blockade" entstünden, haftbar zu machen, wenn er die Domains nicht freiwillig aufgeben würde.

Allerdings konnte der angebliche Domain-Grabber schon mit der Klageerwiderung durch Vorlage einer DENIC-Auskunft zweifelsfrei nachweisen, dass er die Domains bereits im Mai 2007 für sich reserviert hatte und damit sogar noch Monate vor Gründung der französischen Muttergesellschaft tätig geworden ist.

Der Beklagte ist als freier Mitarbeiter zweier Werbeagenturen in Hannover für den Bereich Webdesign, Domainregistrierung, Markendesign, und Datenbankerstellung verantwortlich und betreibt zusammen mit seinen Arbeitgebern unter myfab.de ein Informationsportal zur digitalen Heimfabrikation.

Das Konzept der Heimfabrikation durch „Personal Fabricator“, kurz „Fabber“ genannt, hatte den Webdesigner begeistert und zur Registrierung der Domains myfab.de und my-fab.de wegen der Planung eines Portals geführt, welches wegen seines Studienabschlusses zum Zeitpunkt der Abmahnung aber noch nicht fertig war.

"Ich war von der Idee der Fabber fasziniert, weil derartige 3D-Drucker im Gegensatz zu Standard-Papierdruckern reale und benutzbare Gegenstände ausdrucken können. Aus meiner Sicht eine kleine Revolution, die wir unter einem Portal darstellen möchten. Die Registrierung einer schlagkräftigen Domain wie myfab.de lag insoweit natürlich nah", erläuterte der verklagte Webdesigner aus Laatzen bei Hannover.

Wegen der offensichtlich falschen Abmahnung durch MyFab verlangte er dann im Wege der Widerklage seinerseits Schadensersatz für die ihm bei seinem Rechtsanwalt entstandenen Kosten. Hierzu äußert sich der Vertreter des angeblichen Domain-Grabbers, Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius: "Eine bloße Unterstellung einer Namens- oder Markenrechtsverletzung ohne fachgerechte Prüfung der Priorität einer Domainregistrierung ist geradezu vorsätzlich rechtsverletzend und muss zum Ersatz der durch dieses Verhalten bei dem Beklagten entstandenen Kosten führen".

Ein Vertrauensmoment zugunsten von MyFab hatte nicht vorgelegen, da die Domains myfab.de und my-fab.de erkennbar bereits vor Gründung der französischen Muttergesellschaft von MyFab durch den beklagten Webdesigner registriert wurden und der Bundesgerichtshof einen solchen Umstand schon vor Abfassung der Abmahnung als regelmäßig beachtlich eingestuft hatte.

Denn spätestens seit der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 24.04.2008, Az. I ZR 159/05 - "afilias.de“, verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat, grundsätzlich nicht, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – „mho.de“).

Schliesslich wurde diese Rechtsprechung vom BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06 - "ahd.de", noch einmal bestätigt. Eine Rechtsverletzung durch Domainregistrierung liegt nämlich nicht vor, wenn ein der Domain entsprechendes Unternehmenskennzeichen erst nach der Registrierung der Domain in Gebrauch genommen wird und für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade jene dieser Geschäftsbezeichnung entsprechende Domain zu verwenden.

Diesen Umstand hatte MyFab weder zum Zeitpunkt der Abfassung der Abmahnung noch zum Zeitpunkt der Klagerhebung beachtet, da MyFab von einem ganz anderen Datum der Registrierung der streitgegenständlichen Domains ausging, obwohl es ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, neben der Stellung von einem Dispute-Eintrag bei der DENIC auch eine History bezüglich der streitbefangenen Domains bei der DENIC anzufordern.

Folgerichtig wurde die Klage des Möbel-Start-up-Unternehmens MyFab gegen den Webdesigner auf Löschung der Domains myfab.de und my-fab.de nicht nur abgewiesen, sondern der Chinamöbel-Versand wegen der unberechtigten Abmahnung sogar zur Übernahme der dem Webdesigner im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz durch seinen Anwalt entstandenen Kosten verurteilt.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig zum Az. 9 O 2367/09 liegt noch nicht mit Begründung vor. *Update* jetzt hier verfügbar: myfab

Dienstag, 20. April 2010

Beim Bund ist alles doof

Unter der Überschrift "Linken-Abgeordnete verhöhnt unsere Soldaten" resümiert die BILD-Zeitung am 20.04.2010 zu dem obenstehend abgebildeten Plakat der Linksjugend folgendes:

"Besonders vor dem Hintergrund der Opfer, die auf deutscher Seite in diesen Tagen zu beklagen sind, kann die Kampagne der Linken gegen die Bundeswehr nur als widerwärtig bezeichnet werden.“

Wie die BILD-Zeitung berichtet, soll der Kollege Rechtsanwalt Marco Buschmann, FDP-Bundestagsabgeordneter und nach Angaben der "BILD" auch Rechtsexperte, die Bundestagsabgeordnete der Linkspartei, Yvonne Ploetz, aufgefordert haben, das an der Tür ihres Abgeordnetenbüros aufgehängte Plakat sofort zu entfernen. „Es ist unerhört, dieses geschmacklose Plakat in den Räumen des Bundestages aufzuhängen“, soll der Kollege Buschmann zu "BILD" gesagt haben.

Wenn man unterstellt, dass die Bundestagabgeordnete Yvonne Ploetz das Plakat aufgehängt hat, um ihre Meinung "Beim Bund ist alles doof" kundzutun, so dürfte dies ohne Zweifel auch und gerade für Bundestagsabgeordnete eine zulässige Form der Meinungsäußerung sein.

Wenn man weiter annimmt, dass mindestens die Textteile "Wüste doof" und "gesprengt werden doof" einen konkreten Anhaltspunkt für die Meinung darstellen, die "Bundeswehr in Afghanistan ist doof" - etwa weil neben vielen zivilen und anderen militärischen Opfern in Afghanistan auch schon über 50 Bundeswehrsoldaten ums Leben gekommen sind -, so verdeutlicht auch dieser Ansatz doch wohl nur die Diskussionswürdigkeit der These "Beim Bund ist alles doof", als die eher einfältige Annahme, das Aufhängen eines solchen Plakates stelle eine "unerträgliche Verhöhnung der ISAF-Soldaten" (so laut BILD der saarländische CDU-Bundestagsabgeordnete Alexander Funk) dar.

Gerade als Anwalt und sogenannter Rechtsexperte sollte man doch in der Lage sein, sich differenzierter mit der Meinung anderer Abgeordneter auseinanderzusetzen, als die unter Parlamentariern tatsächlich "unerträgliche" Forderung zu erheben, die Kundgabe einer freien Meinung sofort zu unterlassen.

Alles in allem eine schöne Gelegenheit, Artikel 38 Abs. 1 unseres Grundgesetzes für all diejenigen Experten zu zitieren, die mit dem Begriff Meinungsfreiheit wenig und dem sogenannten Grundsatz eines freien Mandats von Bundestagsabgeordneten noch weniger anfangen können:

"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."

Dienstag, 30. März 2010

Eine Werbe-Mail von TERMlNSVERTRETUNG.DE

Wie man mit nur einer an eine Vielzahl von Empfängern gerichteten Werbe-E-Mail ein kleines Kapitel im IT-Recht schreiben kann, läßt sich eindrucksvoll am Beispiel der Nachricht erläutern, mit welcher das "Exklusivportal zur Terminsvertretung von Anwälten" TERMlNSVERTRETUNG.DE, das sich als "maßgeschneidertes Serviceportal für jede/n Rechtsanwältin / Rechtsanwalt, die als Prozessbevollmächtigte Terminsvertreter suchen oder als Terminsvertreterin / Terminsvertreter tätig werden möchten" versteht, am 22.11.2008 bei zahlreichen Rechtsanwälten um Beitritt warb.

Seit der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 06.05.2004 zum Az.: I ZR 2/03 entschieden hatte, daß Rechtsanwälte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in eigener Sache grundsätzlich keine Kostenerstattung verlangen dürfen, ist es im Hinblick auf die Kosten ein relativ risikoloses Geschäft für die kommerzielle Anwaltsperepherie wie Verlage und Verzeichnisse, ihre potentiellen Kunden anzuspammen. Wenn man dann nach einer Abmahnung bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und seine Adressverwaltung im Griff hat, ist Spam an Anwälte eine effektive Werbemethode mit sehr geringem Kostenaufwand.

Zur Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung war der federführende Kollege von "TERMlNSVERTRETUNG.DE" jedoch mindestens zweimal nicht bereit. Weil es sich nicht nur um einen einfachen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelte, durfte auch die Unterlassungserklärung umfassender verlangt werden. Da auch auf den Hinweis, daß eine Erklärung, nur an den Empfänger keine weiteren E-Mails mehr zu senden, nicht weit genug sei, keine Reaktion erfolgte, kam es wie es kommen mußte: Mehrere Prozesse wegen der Werbe-E-Mail vom 22.11.2008 liefen an.

In dessen Rahmen war dann zu erfahren, daß ein unglückseliger Kollege aus Köln doch tatsächlich das Pech hatte, in seinem Prozeß gegen die TERMlNSVERTRETUNG.DE-GbR auf einen Richter am Landgericht Bielefeld zu treffen, der ihm das Vorgehen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Urteil vom 30.01.2009 zum Az.: 3 O 451/08 verweigerte.

Begründung: "Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass sich die Geschäftsbereiche der Parteien überschneiden und der Verfügungsbeklagte auch nur potenziell oder mittelbar in der Lage wäre, die Absatzchancen des Verfügungsklägers zu beeinträchtigen. Als ein bloßer Marktteilnehmer, der nur im Vertikalverhältnis und nicht als Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) durch die Zusendung der Werbe-E-Mails betroffen sein konnte, ist ihm das Vorgehen aus dem Wettbewerbsrecht verwehrt."

Das Landgericht Hannover sah das schon im Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 02.12.2008 zum Az.: 18 O 270/08 anders, da der Antragsgegner gegenüber einem Rechtsanwalt als Wettbewerber verpflichtet sei, allgemein und auch gegenüber Dritten derartige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässige Werbemaßnahmen zu unterlassen.

Im sich anschließenden Hauptsacheverfahren begründete das Landgericht Hannover seine Auffassung mit Urteil vom 12.05.2009 zum Az.: 18 O 039/09 noch etwas ausführlicher: "Die Parteien sind Mitbewerber und stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger nimmt als ortsansässiger Rechtsanwalt u. a. auch Mandate zur Vertretung auswärtiger Kollegen an hannoverschen Gerichten an. Durch die oben genannte E-Mail werden Terminsvertreter auch im Raum Hannover gesucht, die über die Plattform „terminsvertretung.de" für auswärtige Anwälte tätig werden sollen. Insofern konkurrieren hier beide auf dem gleichen Markt (Vertretung auswärtiger Anwälte vor hannoverschen Gerichten). Dabei spielt es keine Rolle, dass terminsvertretung.de nur eine Vermittlungsplattform darstellt. Wettbewerbsrechtlich ist es unerheblich, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen stehen. Maßgeblich ist, dass sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. Hefermehl-Köhler-Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 2 Rz. 67, 68)."

Endgültig zum Schulfall mutierte die Werbe-E-Mail vom 22.11. dann in einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.06.2009 zum Az.: 439 C 16130/08. Dort hatte ein Kollege nur auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-Mails an ihn selbst geklagt und auf ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen verzichtet. Im Prozeß wurde trotz des ausdrücklichen Verlangens des Klägers nach einer schriftlichen Unterlassungserklärung eine ihm im Termin nur in Kopie überreichte Unterlassungserklärung als ausreichend angesehen, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, denn "Bei einer im Prozess schriftsätzlich überreichten Unterlassungserklärung bleibt, anders als bei außerprozessualer, elektronischer Übermittlung für Zweifel an ihrer Echtheit und Ernsthaftigkeit kein Raum. Eine schriftsätzliche, in der mündlichen Verhandlung erklärte Unterlassungserklärung bietet dem Gläubiger schon wegen der Wahrheitsobliegenheit des § 138 ZPO hinlänglich Gewähr an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung des Schuldners und dem Willen, an die Erklärung gebunden zu sein."

Eine E-Mail, viele Empfänger und mindestens vier lehrreiche Verfahren an drei unterschiedlichen Gerichten. Das Internet macht´s möglich.

Übrigens: Sollte auch nur eine weitere Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers oder dessen mutmaßlichem Einverständnis nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Hannover am 29.12.2008 durch den federführenden Kollegen von TERMlNSVERTRETUNG.DE versandt worden sein, wird ein Ordnungsgeld fällig. Als unzulässig sieht das Landgericht Hannover laut Hinweis nämlich auch solche Werbe-E-Mails an, die von anwaltlichen Mitgliedern des Portals von terminsvertretung.de über die dort vorgehaltene Funktion "Kollegen empfehlen" ungefragt an andere Rechtsanwälte versandt werden.

Sonntag, 21. März 2010

myfab.com vs myfab.de - Klage vor dem LG Braunschweig


Angesichts der geradezu erdrückenden Werbung von myfab.com im Internet ist es doch eigentlich ganz spannend, dass myfab.com ganz gerne auch myfab.de hätte. Nur wurde die Domain myfab.de leider von einem Webdesigner registriert, als noch nicht einmal die Geburt der französischen Muttergesellschaft abzusehen war. Das macht natürlich einem erfolgreichen Start-up nichts aus und so läuft aktuell ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Braunschweig um die Domains myfab.de und my-fab.de. Genaueres: myfab.com vs myfab.de

In zwei Urteilen des BGH, in denen es um die Streitigkeiten um die Domains www.afilias.de und www.ahd.de ging, die beide bereits vor Entstehen der Kennzeichenrechte registriert wurden, waren die Domaininhaber erfolgreich. Das leuchtet grundsätzlich auch ein, denn wenn die Domain bereits vor der Marke da war, konnte deren Registrierung ja eigentlich keine Rechtsverletzung sein.

Warten wir ab, was das Landgericht Braunschweig am 28. April 2010 ausurteilt. Mein klarer Tipp: Gerechtigkeit siegt, wer zuerst kommt mahlt zuerst und in der deutschen Justiz gilt nicht: "Geld regiert die Welt" - und myfab.com verliert.

Fachanwalt für IT-Recht

Guten Tag. Mit meiner Homepage unter http://www.rechtsanwaltmoebius.de bin ich als Rechtsanwalt in Hannover seit über 10 Jahren im Internet. Alle Bitten nach Überarbeitung des äußeren Erscheinungsbildes oder gar der gesamten Struktur der Website habe ich abschlägig beantwortet und zum Teil unhöflicherweise ignoriert. Ich brauche kein CMS/Content-Management System. Ich bin auch neuesten Trends nicht gefolgt sondern stelle stur seit über einer Dekade neue Urteile ein, veröffentliche ab und an eine Pressemitteilung oder stelle meine Aufsätze zu juristischen Themen ins Netz. Das reicht mir. Und vor allem reicht das auch Google.

Wenn ich mich jetzt in diesem kostenfreien Rahmen unter http://www.blogger.com präsentiere, so hat auch das nur den Sinn, meine geliebte alte Website http://www.rechtsanwaltmoebius.de weiter bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß diese unter den bei Google für einen Fachanwalt IT entscheidenden Suchbegriffen weiterhin vorne erscheint. Daher auch der einschlägige Titel dieses Blogs, nämlich Fachanwalt IT bzw. Fachanwalt für IT-Recht.

Ob es mich darüber hinaus noch juckt, etwas zum Besten zu geben, weiß ich noch nicht. Zwar ist mein Standpunkt zu vielen Themen selbstverständlich der einzig Vertretbare, aber ob die Welt dies erkennt oder ich den Drang habe, der Welt die Möglichkeit des Erkennens zu geben, steht einfach noch nicht fest. Lassen wir uns allseits überraschen.