Sonntag, 8. Oktober 2017

Der Baum als Strafe Gottes

Es geht natürlich nicht um den Baum als solchen, sondern um einen umgestürzten Baum, der während des Sturms „Xavier“ am 05. Oktober 2017 in Berlin die Journalistin Sylke Tempel erschlug. Insbesondere geht es um die Äußerung des Journalisten Martin Lejeune auf Twitter "Die Gebete der Muslime wurden erhört Der Baum ist die Strafe Gottes für Sylke Tempel's Taten. Gottes Gerechtigkeit siegt الله أكبر@SylkeTempel.".

Informativ zu diesem Sachverhalt ist der Umstand, dass Frau Tempel Nahost-Korrespondentin, Redakteurin der „Jüdischen Allgemeinen“ und Chefredakteurin der von der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik herausgegebenen Zeitschrift „Internationale Politik“ war.

Der Journalist Martin Lejeune konvertierte nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2003 zum Islam und bekannte sich am 05.07.2016 jedenfalls öffentlich zu seinem islamischen Glauben. Martin Lejeune behauptet "Der Islam ist die Religion des Friedens" und zeichnet sich durch eine Befürwortung der offiziellen türkischen Politik und eine pro-palästinensische Grundhaltung aus. Abseits seiner auf Twitter geäußerten Meinung bezeichnet er die ums Leben gekommene Journalistin Sylke Tempel als Unterstützerin des zionistischen Kolonialisierung-Projektes in Palästina, der andauernden Vertreibung der Palästinenser und als eine Gegnerin der Türkei.

Nach seinem auf breite Ablehnung stoßenden Twitter-Kommentar zum Tod von Frau Tempel ließ der Ruf nach strafrechtlichen Sanktionen nicht lange auf sich warten. Der mittlerweile weit verbreitete Hang, unpopulären oder abstoßenden Kommentaren insbesondere auf Facebook oder Twitter mit Strafanzeigen zu begegnen, ist ein Trend, der durch eine meinungsfeindliche Rechtsprechung oftmals seine Bestätigung findet. Die Idee, gesellschaftliche Außenseiter mit dem geltenden Recht zu disziplinieren, gefällt natürlich nicht nur den konkret von scharfer Kritik getroffenen Gegenspielern, sondern auch der von der Allgegenwärtigkeit des Internets in die Enge getriebenen Politik, die in Deutschland bereits mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken reagiert hat, welches eine Löschung unzulässiger oder auch nur kritischer Inhalte abseits staatlicher Kontrolle begünstigt.

Im konkreten Fall wurde Martin Lejeune wegen des Verdachts der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gem. § 189 StGB angezeigt. Der objektive Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener kann durch ein unzulässiges Werturteil im Sinne einer Beleidigung nach § 185 StGB, durch die Behauptung einer nicht erweislich wahren Tatsachen nach § 186 StGB aber auch in der Form einer wider besseren Wissens abgegebenen unwahren Tatsachenbehauptung gem. § 187 StGB erfüllt werden.

Angesichts der in Deutschland nach Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit und der nach Art. 4 GG gewährten Religionsfreiheit ist der Wunsch der nach Strafe rufenden Laien in einer zunehmend meinungsfeindlichen Gesellschaft zwar verständlich, juristisch allerdings unvertretbar. Denn einer Religion, der das Konzept eines Gottes entnommen werden kann, wonach dieser nicht willkürlich sondern nach Plan handelt und den irdischen Weltenverlauf bereits detailliert vorbestimmt hat, ergäbe sich auch der Tod von Frau Tempel als Schöpfungshandeln Allahs: "Weißt du denn nicht, dass Allah es ist, der die Herrschaft über die Himmel und die Erde hat, und dass ihr außer Allah weder Schutzherrn noch Helfer habt?"

Den Unfalltod von Frau Tempel insoweit als Strafe einzuordnen, scheint nachvollziehbar. Da Teil der Religionsfreiheit die Bekenntnisfreiheit als das Recht, seinen Glauben auch privat oder öffentlich auszudrücken ist, durfte Herr Lejeune als Muslim selbstverständlich den sich aus seiner religiösen Überzeugung heraus ergebenden Umstand öffentlich äußern, dass der Tod von Frau Tempel die Strafe seines Gottes sei. Denn der Schutz der Grundrechte erlaubt dem Äußernden auch, seine Überzeugung unabhängig davon kundzutun, ob sie "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist.

Mittwoch, 4. Oktober 2017

Verband Deutscher Rechtssachverständiger

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt grundsätzlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Allerdings müssen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer oder persönlicher Beziehungen wenigstens unter Anleitung einer Person mit Befähigung zum Richteramt erfolgen. Kurz gesagt, ein Volljurist mit zwei Staatsexamina muss irgendwie im Spiel sein, wenn gefährliches Halbwissen kostenlos unters Volk gestreut werden soll. Die Verbreitung von kostenpflichtigem Halbwissen erfolgt ja bekanntermaßen exklusiv durch Anwälte und Richter.

Da sich ein Teil der Bürger innerhalb der Landesgrenzen unserer schönen Republik aber immer mehr von den gängigen Gesetzen abwendet und aus verschiedenen Gründen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt, innerhalb derer ausgebildete Volljuristen ihre professionelle Hilfe anbieten, entstand in letzter Zeit ein erheblicher Bedarf an Rechtsberatung außerhalb des anerkannten Rechtssystems. Was machen Reichsbürger oder Reichsdeutsche, die sich nicht alleine vor einer Justiz verantworten wollen, die sie als solche nicht anerkennen und die ihnen zu ihrer Unterstützung natürlich nur Systemknechte anbietet, die sich "Rechtsanwalt" nennen?

In diese Marktlücke scheint der Verband Deutscher Rechtssachverständiger zu stoßen, der nach eigenen Angaben "als Beistand vor BRD-Behörden, auf der Rechtsgrundlage des Deutschen Reichs 1871, unter Beachtung von internationalen Gesetzen und den derzeit noch bestehenden Besatzungsvorschriften" berät, handelt und hilft." Sage und schreibe über 2500 Rechtssachverständige und Rechtskonsulenten sollen bis heute ausgebildet worden sein, deren Tätigkeit als ein wichtiger Träger für die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Volks- und Heimatstaats Deutsches Reich bezeichnet wird. Eine klare Empfehlung für den Verband kann ich leider nicht aussprechen, da meine systemkonforme Ausbildung außerhalb des Verbands Deutscher Rechtssachverständiger selbstredend erhebliche Lücken aufweist, die ich auch in absehbarer Zeit nicht zu schließen vermag. Lesenswert ist die Website des Verbands aber allemal.

Freitag, 29. September 2017

Polizeiverordnung über die Kennzeichnung von AfD-Parlamentariern im Deutschen Bundestag

Auf Grund der Verordnung des Bundestagspräsidenten vom 01. Oktober 2017 wird verordnet:

§ 1. (1) AfD-Parlamentariern ist es verboten, sich in den Räumen des Bundestags ohne AfD-Plakette zu zeigen.

(2) Die AfD-Plakette besteht aus einem handtellergroßen Quadrat aus hellblauem Stoff mit der roten Aufschrift "AfD". Sie ist sichtbar auf der rechten Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.

§ 2. AfD-Parlamentariern ist es verboten,
a) den nicht für sie besonders gekennzeichneten Bereich in der Bundestagskantine ohne eine schriftliche Erlaubnis des Bundestagspräsidenten zu nutzen;
b) im Bereich des Bundestags mit anderen Parlamentariern ohne deren ausdrückliche schriftliche Erlaubnis zu kommunizieren.

§ 3. (1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Euro oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.

§ 4. Die Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 01. Oktober 2017.

Der Bundestagspräsident

Montag, 25. September 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft III

Erst in der dritten Instanz erkannten die Richter des OLG Köln nun, dass die folgende E-Mail eines aufgebrachten Bürgers an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl keine Schmähkritik war:

„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“.

Man musste kein Volljurist sein, um erkennen zu können, dass die Ausführungen des Amtsgerichts Brühl im Urteil vom 24.08.2016 zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 falsch waren: „Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht.“ Auch das Landgericht Köln war in seinem Urteil vom 03.02.2017 zum Az.: 157 Ns 102/16 nicht in der Lage, die angegriffene Kritik fachgerecht einzuordnen: "Die Bezeichnung steht auch nicht in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang zu den sonstigen zulässigen Äußerungen des Angeklagten."

Die überfällige Korrektur der richterlichen Fehleinschätzungen erster und zweiter Instanz leistete erst das OLG Köln in seinem Beschluss vom 02.06.2017 zum Az.: III-1 RVs 110/17 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15. Soweit das Tatgericht der Sache nach davon ausging, bei der Bezeichnung von Frau Roth als „ekelhaft“ handele es sich um Schmähkritik, vermochte der Kölner Senat dem nicht zu folgen. Es sei „für den Streitfall nicht zu verkennen, dass der Verwendungskontext (jedenfalls auch) auf die politische Auffassung von Frau Roth zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, nämlich der Flüchtlingsfrage, zielt.“

Bei der durch die zutreffende Einordnung der Äußerung erforderlich werdenden Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Persönlichkeitsrecht von Claudia Roth war für den Senat allerdings bestimmend, „dass die Bezeichnung von Frau Roth als „ekelhaft“ eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht darstellt, wird ihr als Person doch - wie das Tatgericht mit Recht ausführt - eine Eigenschaft als gleichsam invariant zugeschrieben, die gemeinhin mit dem Auslösen von erheblichen negativen, nicht nur psychischen, sondern insbesondere auch körperlichen Sensationen beim Gegenüber in Verbindung gebracht wird. Vom Ekelhaften wendet sich jedermann ab. Der soziale Geltungsanspruch des solchermaßen Angegangenen ist massiv in Frage gestellt.“

Leider spielte bei der erforderlichen Gewichtung der Rechte des Angeklagten der Umstand überhaupt keine Rolle, dass die streitgegenständliche Kritik nicht öffentlich verbreitet wurde, sondern nur Inhalt einer privaten E-Mail war. Es wäre interessant gewesen zu erfahren, wie durch eine einzige E-Mail der soziale Geltungsanspruch von Frau Roth als Politikerin derart massiv bedroht werden kann, dass das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG vollständig zurückzutreten hat. Die Strenge eines Strafsenats am OLG Köln scheint dabei diejenige eines Zivilsenats des gleichen Gerichts deutlich zu überschreiten, wie man dem Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom 07.04.2016 zum Az. 15 W 14/16 entnehmen kann, in dem es um eine öffentlich geäußerte Kritik an Frau Roth ging.

Da der 1. Strafsenat des OLG Köln zudem nicht ein Wort über die ebenfalls in Rede stehende Verurteilung wegen Beleidigung anlässlich einer Auseinandersetzung unter Hausbewohnern verloren hat, obwohl für die dort streitgegenständlichen Äußerungen ein Freispruch des Angeklagten wegen unstreitig erfolgter wechselseitiger Beleidigungen im Sinne des § 199 StGB in Betracht kam, ruhen die Hoffnungen des Angeklagten nun auf der Einsichtsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Mittwoch, 20. September 2017

Deutschlands Justiz ist noch lange nicht am Ende

Den Beweis hierfür liefert wie folgt der Kreis Borken – Der Landrat:

Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) Grünlandmahd von außen nach innen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in Borken-Borkenwirthe, Klosterdiek / Mittbrake

Az.: 2017/270            14.09.2017

Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,

in dem gegen Sie eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren erteile ich Ihnen eine

V e r w a r n u n g.

Ich erhebe ein Verwarnungsgeld von 50,00 Euro.

Begründung:

Am 14.05.2017 wurde gegen Sie bei der Kreispolizeibehörde Borken Strafanzeige erstattet. Ihnen wurde vorgeworfen, am gleichen Tag gegen 14 Uhr auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche an der Kreuzung Klosterdiek / Mittbrake in Borken-Borkenwirthe Grünland von außen nach innen gemäht und dabei ein Wirbeltier (Maus) getötet zu haben. Die in der Örtlichkeit erschienenen Polizeibeamten erstellten belegende Fotos.

Das Verfahren wurde von der Kreispolizeibehörde an die Staatsanwaltschaft Münster zur weiteren Entscheidung über den Tatvorwurf einer Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz übersandt. Da Ihnen ein vorsätzliches Töten der Maus nicht nachgewiesen und somit keine Straftat nach dem Tierschutzgesetz festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren zunächst durch Verfügung vom 31.05.2017 von der Staatsanwaltschaft eingestellt und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an mich als zuständige Ordnungsbehörde abgegeben.
Mit Schreiben vom 15.06.2017 legte der Anzeigeerstatter gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm Beschwerde ein. Von dort wurde nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Anlass gesehen, die Wiederaufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Sie anzuordnen. Das Verfahren wurde daher erneut an mich zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit weitergeleitet.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNttSchG NRW) ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen. ....

Dienstag, 5. September 2017

Nazi-Schlampe

Nachdem am Sonntagabend die beiden obersten Langweiler von CDU und SPD telegen belegen konnten, dass sich auch in der kommenden Legislaturperiode nichts wesentliches ändern soll, hatten gestern fünf Strampler um Platz drei im Fernsehen die Gelegenheit, einigen weiteren Parteigenossen mittels möglichst gelungener Selbstdarstellung den Weg ins Diätenparadies zu ebnen. Am meisten hat mich dabei der Auftritt von Dr. Alice Weidel (AfD) interessiert, weil sie sich vor einigen Monaten im NDR von extra3-Moderator Christian Ehring als "Nazi-Schlampe" bezeichnen lassen musste und Jan Böhmermann vor 2 Tagen via Twitter noch behauptet hatte, dass in 21 Tagen "zum ersten Mal seit Kriegsende wieder die Nazis im deutschen Parlament sitzen". Da hatte Böhmermann wohl die Liste ehemaliger NSDAP-Mitglieder, die nach Mai 1945 politisch tätig waren, gerade nicht zur Hand.

Derartige Beißreflexe von Journalisten machen mich jedenfalls stutzig und die öffentliche Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden führte in meinem Fall dazu, bei der angegriffenen Person genauer hinzusehen. Um die abgeschwächte Nazi-Schiene kam dann auch Linken-Frontfrau Sarah Wagenknecht im TV-Fünfkampf nicht vorbei, als sie gegenüber Dr. Weidel mit dem Hinweis auf "handfeste Halbnazis" in der AfD punkten wollte. Immerhin stellte Frau Wagenknecht Dr. Weidel das bemerkenswerte Zeugnis aus, mit ihren Meinungen durchaus Teil des demokratischen Diskurses zu sein.

Ähnlich sah dies übrigens auch das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 11. Mai 2017 zum Az.: 324 O 217/17, welches die Bezeichnung "Nazi-Schlampe" in einem satirischen Kontext deshalb für zulässig hielt, weil dem Zuschauer bewusst sei, dass Frau Weidel weder hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehen würde noch einen Anlass für die Bezeichnung als „Schlampe“ gegeben hätte und sich die Reaktion des Moderators einzig auf die Forderung der AfD-Spitzenkandidatin bezogen hätte, dass die politische Korrektheit auf den Müllhaufen der Geschichte zu werfen sei.

Als Fazit des TV-Fünfkampfs lässt sich festhalten, dass die plumpe Diffamierung politischer Gegner als "Nazi" aus taktischer Sicht jedenfalls dann ein schwerer Fehler ist, wenn die so angegangene Partei den pauschalen Angriff allein schon durch den souveränen Auftritt ihrer Spitzenkandidatin mit Leichtigkeit kontern kann. Auch die unmissverständliche Koalitionsabsage aller anderen Parteien an die AfD wird bei den Wählern angesichts der weit verbreiteten Unzufriedenheit mit der aktuellen politischen Situation in Deutschland dazu führen, erst Recht AfD zu wählen. Denn die damit von den Altparteien deutlich erklärte Distanz der AfD zum althergebrachten Parteiengeschacher und der damit einhergehenden Betonung mangelnder Verantwortlichkeit für die derzeitige Lage in Deutschland macht sie als Oppositionspartei noch deutlich attraktiver.

Mittwoch, 30. August 2017

Verunglimpfen

Mit dem Verunglimpfen muss man aufpassen. Und zwar deshalb, weil kaum einer weiß, was das ist. Das liegt zunächst einmal daran, dass erst recht keiner weiß, was ein Glimpf ist. Wenn man nun herausgefunden hat, dass sich das Wort "Glimpf" aus dem althochdeutschen Wort "gilimpf" mit der Bedeutung „gelegen sein“ ableitet und "Glimpf" daher so viel wie "Schonung" bedeutet, könnte man "Verunglimpfen" auch mit "Verunschonen" übersetzen. Sich auf derartige linguistische Gymnastik einzulassen, dürfte in großen Bevölkerungskreisen nur auf geringe Gegenliebe stoßen. Das aber kann gefährlich sein.

Man muss mit dem Verunglimpfen nämlich auch deshalb aufpassen, weil bestimmte Verunglimpfungen sogar strafbar sind. Das Geniale an der Verwendung des weitgehend unbekannten Wortes "Verunglimpfen" in einem Strafgesetz ist zunächst, dass sich die Justiz dem Vorwurf der Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes entziehen kann, weil es das Wort "Verunglimpfen" nun einmal gibt und desweiteren, dass man auf der Basis dieses justiziellen Geheimcodes ganz einfach biedere Bürger überrumpeln kann, die selbst nach dem Lesen der Vorschrift des § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB gar nicht genau wüssten, was man mit den Farben, der Flagge, dem Wappen oder der Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ganz und gar nicht anstellen darf.

Mit einem prima Trick konnte die Polizei daher in Dresden am letzten Montag Teilnehmer einer Pegida-Demonstration überrumpeln, die mit bananenverzierten Deutschlandfahnen unterwegs waren und sich mit dem Vorwurf der Verunglimpfung der Flagge der Bundesrepublik Deutschland konfrontiert sahen. Denn selbst wenn die Staatsanwaltschaft den ganzen Glimpfblödsinn unter den Tisch fallen lässt, weil man dort natürlich weiß, das das öffentliche Tragen der Bananen-Fahnen gar keine keine Verunglimpfung der Bundesflagge war, kann man die Demonstranten nun wegen Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in die Pfanne hauen, denn die verdutzten Patrioten hatten sich natürlich gewehrt, als die bösen Polizisten die schönen Bananenflaggen klauen wollten. Das muss ein Riesenspass gewesen sein.        

Turboquerulantin, Kanalratte und Scheißhausfliege

Während sich Deutschlands fähigste Strafrechtler den Kopf darüber zerbrechen, ob es im Vorfeld der Bundestagswahlen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wenn sich ein Politiker während einer Wahlkampfveranstaltung öffentlich wünscht, eine Integrationsbeauftrage mit türkischen Wurzeln "in Anatolien entsorgen" zu können, lehnen sich entspannte Flachlandjuristen lässig zurück und betrachten wohlwollend das immer einfacher zu durchschauende Treiben der Turboquerlantin.

Diesmal wurde der Scherzbeauftragten mit Bückeburger Wurzeln vom Amtsgericht Nienburg durch eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.07.2017 verboten, einen unbescholtenen Bürger als Kanalratte zu bezeichnen und ihn mit einer Scheißhausfliege zu vergleichen. Juristisch leichte Kost, die mit wenigen Federstrichen zu erledigen ist und nur deshalb erwähnenswert ist, weil der rechtsfeindliche Provinzpanzer mit stählerner Ignoranz weiterhin vollkommen immun gegenüber der sich als sinnlos entpuppenden Juristerei des Amtsgerichts Nienburg ist.

Einstweilige Verfügungen, Hauptsacheurteile und Beschlüsse über Ordnungsgeld füllen die Akten ohne ersichtlichen Erfolg. Was nützt es, wenn die Tatbestände leicht subsumiert werden können aber für die sich anhäufenden gerichtlichen Entscheidungen jeglicher Vollstreckungsdruck fehlt? Die auf Facebook geteilten Worte der Turboquerulantin selbst formulieren eine schlichte Antwort: "Ab und zu drehe ich mich um. Nur um zu gucken, was mir am Arsch vorbeigeht."